Sachverhalt:
Aus Sicht des Bürgermeisters sowie der Amtsverwaltung ist es
erforderlich, das Recht der Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen grundlegend zu überarbeiten. Diese Notwendigkeit folgt insbesondere aus
praktischen Erfahrungen, die im Rahmen des Vollzugs des bestehenden
Satzungsrechts gewonnen wurden.
Die Regelungen des Entwurfs werden wie folgt begründet:
Allgemeines
Der vorgelegte Satzungsentwurf führt die bislang geltenden Satzungen
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 01.10.1993 und über die
Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an solchen Straßen vom 29.06.2011
zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen.
Im praktischen Vollzug hat sich ergeben, dass das mit den
Sondernutzungen im Zusammenhang stehende Regelwerk stark veraltet ist und
deshalb einer grundlegenden Revision unterzogen werden sollte.
Da die Erlaubnis zur Erteilung einer Sondernutzung und die dafür als
Gegenleistung erhobenen Gebühren in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, sollen
diese beiden Rechtsbereiche künftig in einer Satzung normiert werden. Dies
bietet sowohl für die Rechtsanwendung als auch für den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten
den Vorteil, dass die jeweils einschlägigen Regelungen klar und strukturiert
innerhalb einer Satzung getroffen werden.
Inhaltlich gliedert sich die Satzung in drei Abschnitte. Der Abschnitt
I befasst sich mit Erlaubnissen für Sondernutzungen, der Abschnitt II behandelt
die Sondernutzungsgebühren und der Abschnitt III beinhaltet die notwendigen
Übergangs- und Schlussbestimmungen, die gleichermaßen für die Abschnitte I und
II gelten.
Innerhalb des Entwurfs sind einige Passagen in [eckige Klammern]
gesetzt. Hierbei handelt es sich um Vorschläge der Verwaltung, die auch einer
anderweitigen Regelung zugänglich sind. Sofern kein expliziter Beschluss über
eine vom Vorschlag abweichende Regelung getroffen wird, werden die
vorgeschlagenen Regelungen Bestandteil der Satzung.
Im Einzelnen werden die Regelungen wie folgt begründet:
Zu § 1 (Sachlicher
Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt, für welche Straßen das Recht der
Sondernutzungen gilt. Sie schließt in ihren Geltungsbereich die öffentlichen
Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie die
Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein, soweit sich
diese im Gebiet der Gemeinde befinden.
Sie folgt damit der Terminologie in § 2 StrWG. Öffentliche Straßen sind
danach Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Einen Unterfall der öffentlichen Straßen bilden die Gemeindestraßen und die
sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4
StrWG. Für diese Straßen ist die Gemeinde nach § 13 Absatz 1 StrWG sowie § 15 Absatz
1 StrWG Trägerin der Straßenbaulast. In dieser Eigenschaft obliegen der Gemeinde
alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen.
Gleiches gilt für die Ortsdurchfahrten im Sinne des § 4 StrWG. Nach § 12 Absatz
2 und 4 StrWG obliegt der Gemeinde die Straßenbaulast für die klassifizierten
Straßen insoweit, als dass sich diese auf Gehwege, Parkplätze, Standspuren und
Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und gemeinsame (kombinierte) Geh-
und Radwege erstreckt.
Zu Absatz 2
Die Norm bestimmt in Übereinstimmung mit § 2 Absatz 2 StrWG die
Bestandteile der Straßen, die in den Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 des
Entwurfs fallen.
Zu Absatz 3
Ausgenommen vom Geltungsbereich der Satzung sind grundsätzlich Straßen
für die Zeit, in der auf ihnen öffentliche Märkte nach den Bestimmungen der
GewO abgehalten werden, sofern hierfür eine satzungsrechtliche Bestimmung
besteht, die vorrangig anzuwenden ist. Wochenmärkte und ähnliche Märkte, die
dem Geltungsbereich des Gewerberechts zuzuordnen sind, unterfallen den
gewerberechtlichen Bestimmungen, die den Betreibern solcher Märkte besondere
Pflichten auferlegt aber auch Privilegien einräumt. Die für derartige Märkte an
sich erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die Festsetzung des
Marktes und der satzungsrechtlichen Beschreibung des Platzes, auf dem der
jeweilige Markt stattfindet, ersetzt. Für derartige Märkte, insbesondere den
Wochenmarkt, erhebt die Gemeinde auf der Grundlage einer besonderen Satzung
sogenannte Marktstandgelder. Diese haben ihre rechtliche Grundlage im § 6 Absatz
8 KAG (vergleiche hierzu Vorlage LABOE/BV/698/2023).
Zu Absatz 4
In § 28 Absatz 1 StrWG wird zum Ausdruck gebracht, dass sich auf der
Grundlage von § 23 Absatz 1 StrWG eingeräumte Nutzungen von
Straßenbestandteilen in den Formen des bürgerlichen Rechts vollziehen, wenn
¾
Bereiche
genutzt werden, die nicht dem Gemeingebrauch dienen, sondern außerhalb der
Verkehrsflächen liegen,
¾
die
Nutzung der öffentlichen Versorgung dient, und zwar auch dann, wenn
Verkehrsflächen genutzt werden,
¾
in den
Fällen des § 16 StrWG der Träger der Straßenbaulast der genutzten Straßenteile
weder das Land noch eine Gebietskörperschaft ist und
¾
die
Nutzung des Luftraums über öffentlichen Straßen über 4,50 m hinausgeht.
In den vorstehend genannten Fällen liegt nach der Konstruktion des
Gesetzes eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nicht vor. Daher kann die
Satzung für diese Fälle keine Geltung beanspruchen.
Zu § 2 (Erlaubnisbedürftige
Sondernutzungen)
Zu Absatz 1
Wie bisher auch, benötigt derjenige, der eine Straße über den Gemeingebrauch
hinaus nutzen will (Sondernutzung), eine Erlaubnis der Gemeinde, soweit im
vorliegenden Entwurf nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird.
Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 StrWG ist der Gebrauch der öffentlichen
Straßen für jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften
zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).
Der Gemeingebrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass er ein
„Jedermann-Recht“ ist. Dies bedeutet, dass jede Person zulassungsfrei und
unentgeltlich dazu berechtigt ist, eine öffentliche Straße zu benutzen.
Derjenige, der eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus
beansprucht, schränkt damit gleichzeitig den Gemeingebrauch zu Gunsten Dritter
ein. Vor diesem Hintergrund behält sich die Gemeinde das Recht vor,
Sondernutzungen zu beschränken, um im Gegenzug den Gemeingebrauch aufrecht zu
erhalten. Zum Gemeingebrauch gehören neben der Erschließung, also der
Gewährleistung von Zufahrt und Zugang zum Grundstück, in der Regel folgende
weitere Funktionen:
¾
Aufnahme
des Straßenverkehrs
¾
Ort
wirtschaftlicher und sozialer Kontakte („kommunikativer Gemeingebrauch“)
¾
Vermittlung
der geschäftlichen Beziehungen zu den Verkehrsteilnehmern
¾
Sicherung
des Zutritts von Licht und Luft für Gebäude
¾
Platz
für die Unterbringung öffentlicher und privater Einrichtungen auf und unter der
Straßenoberfläche sowie im Luftraum über der Straßenoberfläche
¾
Städtebauliche
Funktionen
¾
Ökologische
Funktionen (Frischluftschneisen, Grüngürtel, Alleen etc.)
Zu Absatz 2
Nach § 29 StVO bedürfen Veranstaltungen, die mit einer übermäßigen
Straßenbenutzung einhergehen, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis. In
diesem Zusammenhang bestimmt § 21 Absatz 6 StrWG, dass es keiner Erlaubnis zur
Sondernutzung bedarf. Vor der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde hat diese
aber die Gemeinde zu hören. Die von der Gemeinde geforderten Bedingungen,
Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis
aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für straßenverkehrsrechtlich relevante
Sachverhalte, die einer Ausnahmegenehmigung bedürfen. Die
straßenverkehrsrechtlichen Verfahren vor der Straßenverkehrsbehörde führen in
der Weise zu einer Konzentrationswirkung, dass mit der
straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis auch die Sondernutzung bewilligt wird, die
jedoch im Einklang mit dem gemeindlichen Willen stehen muss.
Zu Absatz 3
Sofern neben der Erlaubnis zur Sondernutzung weitere Erlaubnisse
erforderlich sind, um die gewünschte Nutzung zu legalisieren, werden diese
durch eine erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. Es ist dann Sache
des Antragstellers, weitere Erlaubnisse bei den dafür zuständigen Behörden
einzuholen.
Zu § 3 (Erlaubnis)
Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit § 21 StrWG die
Erforderlichkeit einer Erlaubnis, um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende
Sondernutzung zu legalisieren.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist
eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Es besteht kein genereller
Anspruch auf ihre Erteilung. Auch wenn der Wortlaut des § 21 Absatz 1 StrWG
insofern nicht ganz eindeutig ist, ergibt sich dies aus der Funktion der
Sondernutzungserlaubnis. Die Zulassung einer Sondernutzung beinhaltet zwingend
die Einschränkung des Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße. Die Benutzung
dieser durch die Allgemeinheit entsprechend dem Widmungszweck wird zugunsten
einer über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung durch den Erlaubnisinhaber
beeinträchtigt. Aufgabe der Sondernutzungserlaubnis bzw. der Behörde bei der
Entscheidung hierüber ist daher, die hieraus im konkreten Fall resultierenden
Konflikte und Kollisionen der Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit in
einen schonenden Ausgleich zu bringen. Dies kann nur im Rahmen einer
Ermessensentscheidung geschehen.
Der einzelne hat daher keinen generellen bzw. gebundenen Anspruch auf
die Erteilung einer beantragten Sondernutzung. Er hat lediglich Anspruch auf
eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die zuständige Behörde. Der
Ermessensspielraum der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis ist grundsätzlich weit, so dass eine Versagung oder
eine nur eingeschränkte Erteilung der Erlaubnis dann gerechtfertigt ist, wenn
ein sachlicher Grund für die
Entscheidung gegeben ist.
Die Ermessensausübung hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren
und muss öffentliche und private Belange gerecht in Einklang bringen. Von
vornherein erkennbare Störungen sollen verhindert werden. Bei der Ausübung des
Ermessens darf die Behörde aber nur spezifisch straßenbezogene Erwägungen
anstellen, will sie die Sondernutzungserlaubnis versagen. Solche
straßenbezogenen Erwägungen sind daher
¾
die
Belange des Straßenbaus,
¾
der
Schutz der Straße,
¾
die
Belange der Anlieger der Straße sowie
¾
die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
welche gegenüber den Belangen der Antragsteller abzuwägen sind.
Maßgebliches Schutzgut der straßenrechtlichen Erlaubnispflicht für
Sondernutzungen ist vor allem das öffentliche Interesse an der Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Schutz des Straßenbildes. Aber auch
die öffentlich-rechtliche Verteilungs- und Ausgleichsfunktion, nämlich zeitlich
und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer
auszugleichen, ist Schutzzweck der Sondernutzungserlaubnis.
Kommunale Planungsziele und der Schutz des Ortsbildes werden ebenfalls
als legitime Entscheidungskriterien anerkannt. Der Schutz des Ortsbildes vor
Verschandelung kann jedoch nur dann ins Feld geführt werden, wenn er auf einem
städtebaulichen Konzept der Gemeinde beruht.
Aus diesem Grund wirken vor allem verfassungsrechtliche Aspekte als
Ermessensgrenzen hinsichtlich der Frage der Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis. Einerseits ist der Gemeingebrauch vom Schutzbereich
des Artikels 2 Absatz 1 GG erfasst. Andererseits sind unterschiedliche
grundgesetzlich ebenfalls geschützte Tätigkeiten im besonderen Maße auf die
Nutzung der Straße in einer Weise angewiesen, die über den Gemeingebrauch
hinausgeht, so dass die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis hierfür eine
unzulässige, weil unverhältnismäßige Belastung darstellen kann.
Beide Belange sind im Rahmen der Entscheidung über eine
Sondernutzungserlaubnis in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Das
kann sogar dazu führen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis geboten ist und das der Behörde bei der
Entscheidung hierüber an sich eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist.
Insbesondere kann sich eine solche ermessensreduzierende Wirkung aus den
Grundrechten
¾
der Religionsfreiheit
(Artikel 4 GG),
¾
der
Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG),
¾
der
Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG),
¾
der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG),
¾
der
Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie
¾
des
grundgesetzlichen Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG)
ergeben.
Dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG kommt
Bedeutung in dem Fall zu, dass mehrere Sondernutzungsanträge für dieselbe
Fläche und denselben Zeitraum gestellt werden. Daneben sind aber auch andere
Fälle denkbar, in denen eine bestimmte über den Gemeingebrauch hinausgehende
Nutzung der öffentlichen Straße aus anderen als unmittelbar grundgesetzlich
gebotenen Gründen zwingend als Sondernutzung zu erlauben ist.
Sofern die Satzung grundrechtsbeschränkende Regelungen enthält, muss
sie im Einklang mit dem Verfassungsrecht stehen, darf nicht wesentlich von dem
insoweit grundsätzlichen System des § 21 StrWG abweichen, muss verhältnismäßig
sein sowie die Abgrenzung zum Ordnungsrecht beachten. Eine generelle
Untersagung bestimmter Sondernutzungen oder Sondernutzungen an bestimmten Orten
ist daher nicht möglich, weil hierdurch die durch § 21 StrWG vorgegebene
Ermessensentscheidung im Einzelfall ausgehebelt werden würde.
Zu § 4 (Pflichten der Sondernutzungsberechtigten)
Die Norm regelt, welche Pflichten ein Sondernutzungsberechtigter hat,
um seine Sondernutzung rechtskonform auszuüben.
Zu § 5 (Haftung)
An dieser Stelle werden die notwendigen Bestimmungen getroffen, um der
Gemeinde die Folgen von schädigenden Ereignissen im Zusammenhang mit der
Ausübung der Sondernutzung von der Hand zu halten.
Zu § 6 (Verfahren)
Mit § 6 des Entwurfs werden die notwendigen Regelungen zur Durchführung
eines auf Erteilung einer Sondernutzung gerichteten Verwaltungsverfahrens
getroffen.
Zu § 7 (Erlaubnisfreie
Sondernutzungen)
§ 23 Absatz 1 Satz 1 StrWG lässt es zu, dass die Gemeinde auch eine
Regelung darüber trifft, dass bestimmte Sondernutzungen ausnahmsweise keiner
Erlaubnis bedürfen. Vor diesem Hintergrund sieht § 7 Absatz 1 des Entwurfs vor,
dort Sachverhalte zu bestimmen, für die wegen ihrer Geringfügigkeit die
Erteilung einer Erlaubnis nicht erforderlich ist. Gleiches gilt für Nutzungen,
über die bereits auf der Grundlage eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens
entschieden wurde. Da die Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt
wird, kann auch in dessen Rahmen über im Einzelfall notwendig werdende
Sondernutzungserlaubnisse entschieden werden. Nicht erfasst sind dagegen
verfahrensfreie bauliche Anlagen bzw. Vorhaben („… nach Durchführung des für
sie vorgesehenen Verfahrens …“), da für solche Anlagen und Vorhaben kein
bauaufsichtliches Verfahren im satzungsrechtlichen Sinne vorgesehen ist.
Denkbar wäre es auch, beispielsweise bestimmte Werbe- oder
Verkaufseinrichtungen und Automaten von einer Erlaubnispflicht auszunehmen.
Ähnliches könnte erwogen werden für künstlerische Darbietungen, wie zum
Beispiel Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben oder Kleinkunstaktionen.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage (vgl. § 5 Absatz 1 der Satzung vom 01.10.1993)
gilt die Erlaubnis für die nachstehenden Sondernutzungen als erteilt, wenn die
dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder bei nur
anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die
Gemeinde zugestimmt hat:
¾
Vordächer,
Sonnendächer, Markisen, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von
mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen
¾
Hinweisschilder
auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste
¾
Wartehallen
und ähnliche Einrichtungen für den Omnibuslinienverkehr.
Zu § 8 (Sondernutzungsgebühren)
Zu Absatz 1
Als Gegenleistung für die Erlaubnis, eine öffentliche Straße über den
Gemeingebrauch hinaus im Rahmen einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung zu
benutzen, wird durch § 8 Absatz 1 des Entwurfs bestimmt, dass
Sondernutzungsgebühren zu erheben sind. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich
nach der Anlage zur Vorschrift.
Der Gebührentarif beinhaltet in der Fassung dieses Entwurfs im Wesentlichen
diejenigen Gebührentatbestände, die auch bisher zur Anwendung gekommen sind.
Aus rechtlicher Sicht bestünde die Möglichkeit, diesen Gebührentarif noch differenzierter
auszugestalten. Aus praktischer Sicht ist dies jedoch nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist anzumerken, dass § 26 Absatz 6
Satz 3 StrWG die Grundsätze für die Bemessung der Gebühren dahingehend
umschreibt, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, die Gebührensätze zu
bemessen nach
¾
Art und
Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und
¾
dem
wirtschaftlichen Interesse des Nutzungsberechtigten.
Sondernutzungsgebühren unterfallen ausdrücklich nicht dem
Gebührenbegriff des Kommunalabgabenrechtes im KAG. Dennoch versteht die
Rechtsprechung die Sondernutzungsgebühren überwiegend nicht als Entgelt
besonderer Art, sondern will diese zumindest teilweise auch so wie eine andere
Gebühr behandelt wissen und die auf der reinen Nutzung des fremden Eigentums
ausgerichtete Gebührenbemessung verhindern. Beurteilungsgrundlage für die Höhe
der Sondernutzungsgebühren soll, wie im Übrigen Gebührenrecht auch, das
Äquivalenzprinzip sein, welches besagt, dass die Gebühren nicht im
Missverhältnis zur gebotenen Leistung stehen dürfen. Die Frage ist dann, was
als gebotene Leistung anzusehen ist.
Die Rechtsprechung versteht unter der gebotenen Leistung (nur) die
Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Es mag dahingestellt bleiben,
ob es angebracht ist, dies als eine Leistung zu bezeichnen. Jedenfalls
erscheint es schwierig, diese Leistung nachvollziehbar zu monetarisieren.
Denn bei einer solchen Sichtweise könnte der Maßstab nicht in der Weise
angewendet werden, dass zum Beispiel eine Gebühr für einen Plakatständer anders
bemessen wird als für einen Gewinn bringenden Automaten von gleicher
Grundfläche.
Da die Rechtsprechung aber im Ergebnis eine Differenzierung der
Gebühren auch nach Art und wirtschaftlicher Bedeutung der Nutzung akzeptiert,
zeigt sich, dass bei Sondernutzungsgebühren andere Kriterien berücksichtigt
werden müssen als etwa bei Benutzungsgebühren für Einrichtungen, die
ausschließlich für die entgeltliche Benutzung vorgehalten werden und deren
Leistungen für alle Benutzer den gleichen Wert haben.
Soweit eine Sondernutzung zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgeübt
wird, erscheint es zumindest angemessen, sich bei der Gebührenbemessung auch
daran zu orientieren, welchen Preis die Nutzung im Wirtschaftsleben hätte. Ob
die im Entwurf vorgesehenen Werte aus Sicht der Gemeinde einem derartigen
Preisniveau entsprechen, bedarf auch einer politischen Bewertung.
Zu Absatz 2
An dieser Stelle des Entwurfs wird klargestellt, dass auch derjenige,
der ohne die erforderliche Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
ausgeübt, gleichwohl verpflichtet ist, dafür Sondernutzungsgebühren zu
entrichten.
Zu Absatz 3
Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 StrWG ist der Inhaber einer
Sondernutzungserlaubnis dazu verpflichtet, dem Träger der Straßenbaulast alle
Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast nach § 21 Absatz 2 Satz 2 StrWG
angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
Zu Absatz 4
Neben der Erhebung von Sondernutzungsgebühren kommt die Erhebung von
Verwaltungsgebühren in Betracht, welche den Aufwand abdecken, die mit der
Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verbunden
sind. Die Befugnis zur Erhebung von Verwaltungsgebühren steht jedoch nur dem
Amt Probstei zu, da die Gemeinde Laboe keine eigene Verwaltung besitzt.
Zu Absatz 5
Hier werden die notwendigen Regelungen für Gebühren getroffen, die nach
Zeitabschnitten oder anderen Maßeinheiten anteilig erhoben werden.
Zu Absatz 6
Ergibt die Anwendung des Gebührentarifs, dass die in ihm festgelegte
Mindestgebühr unterschritten wird, wird gleichwohl die Mindestgebühr
geschuldet.
Zu Absatz 7
Da (zukünftig) eine Rahmengebühr eingeführt werden soll, wird die
Vorschrift die entsprechenden Regelungen zur Bemessung aufstellen. Darüber
hinaus ist sie mit Rücksicht auf die Regelungen im Absatz 8 (vergleiche dessen
Begründung) erforderlich.
Zu Absatz 8
Sofern sich aus der Eigenart der Sondernutzung ergibt, dass diese im
Gebührentarif nicht enthalten ist, ist der Gebührensatz anzuwenden, der für
eine vergleichbare Nutzung anzusetzen wäre. Ist auch eine vergleichbare Nutzung
nicht zu ermitteln, soll eine Rahmengebühr (vergleiche Begründung zu Absatz 7)
zur Anwendung kommen.
Betroffen wären lediglich Sondernutzungen, die außergewöhnlich und selten sind. Die Art der Sondernutzung muss
so gestaltet sein, dass im Gebührentarif keine Tarifstelle vorhanden ist und
auch keine Vergleichbarkeit mit den vorhandenen Tarifstellen hergestellt werden
kann. Hierbei könnte es sich beispielsweise um Veranstaltungen im Rahmen des
Motorsports (Rallye oder Fahrten im Konvoi aus besonderem Anlass) handeln.
Sofern solche Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum stattfinden sollten,
wird vorgeschlagen, einen Gebührenrahmen von 25,00 EUR bis 250,00 EUR
vorzusehen.
Zu Absatz 9
Während des praktischen Vollzuges wurde festgestellt, dass es einer
besonderen Regelung für Fälle bedarf, in denen sich die Sondernutzung auf
gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze erstreckt. Hierzu wird vorgeschlagen,
als Sondernutzungsgebühr den dreifachen Tageshöchstsatz für die Inanspruchnahme
des Parkplatzes festzusetzen.
Zu Absatz 10
In Fällen, in denen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung unerlaubt
ausgeübt wurde bzw. wird, sind gleichwohl Sondernutzungsgebühren zu entrichten
(vergleiche Absatz 2 dieses Entwurfes). Es liegt in der Natur der Sache, dass
der Beginn der (illegalen) Sondernutzung dann nicht immer zweifelsfrei
ermittelt werden kann. Um in derartigen Fällen eine ungerechtfertigte
Bevorteilung zu vermeiden, soll diejenige Gebühr zur Anwendung kommen, welche
für die Gemeinde den höchsten Vorteil bietet. Es ist dann Sache desjenigen, der
die Sondernutzung illegal ausgeübt hat, Tatsachen und Beweismittel zu
bezeichnen, die belegen, dass die Sondernutzung lediglich für einen kürzeren
Zeitraum ausgeübt wurde.
Zu § 9 (Pflicht zur Tragung der
Gebührenschuld)
Die Regelung bestimmt, wie auch nach dem bisherigen Recht, welche
(natürliche oder juristische) Person die Sondernutzungsgebühren schuldet. Kommen
hierfür mehrere Personen in Betracht, haften diese gesamtschuldnerisch.
Zu § 10 (Entstehen der
Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr)
Es wird rechtlich zwingend bestimmt, wann die Sondernutzungsgebühr im
abgabenrechtlichen Sinne entsteht und wann eine entstandene und festgesetzte
Sondernutzungsgebühr fällig ist.
Zu § 11 (Erstattung von
Gebühren)
§ 11 des Entwurfs stellt den Grundsatz auf, dass bereits festgesetzte
und entrichtete Gebühren nur erstattet werden, wenn die Gemeinde die
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner
zu vertreten sind. Zugleich wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung
von Sondernutzungsgebühren nicht besteht, wenn der Erlaubnisnehmer die erlaubte
Sondernutzung aus in seiner Sphäre zu verantwortenden Gründen vorzeitig
aufgibt.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Erlaubnisnehmer,
der entweder Anlass für einen Widerruf der Erlaubnis gegeben hat (vorwerfbares
Verhalten) oder aus von ihm zu verantwortenden Gründen die Sondernutzung
aufgibt, auch „verantwortlich“ dafür ist, dass ein anderer
Wirtschaftsbeteiligter an dem fraglichen Ort keine Sondernutzung ausüben
konnte. In einem solchen Fall ist es legitim, Erstattungen auszuschließen,
soweit ein Betrag von 100,00 EUR nicht überschritten wird.
Gleichzeitig ist gewährleistet, dass für Fälle höherer Gewalt
(beispielsweise Absage einer Veranstaltung aufgrund von Sturm) sowohl auf der
Ebene der Festsetzung als auch auf der Ebene der Erhebung der
Sondernutzungsgebühren die Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen
Erlasses der Forderung nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen der
AO erhalten bleibt.
Zu § 12 (Gebührenbefreiung im
Einzelfall)
Die Regelung entspricht hinsichtlich ihres Inhalts dem bislang
geltenden § 3 Absatz 2 der Sondernutzungssatzung. Mit ihr wird der Gemeinde
auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall eine Gebührenbefreiung
auszusprechen, wenn an der Sondernutzung entweder ein starkes öffentliches
Interesse, also ein gemeindliches Interesse, besteht (Nummer 1) oder aber, wenn
mit der Sondernutzung ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird (Nummer 2).
Gemeinnützige Zwecke werden (nur) dann verfolgt, wenn die jeweiligen
Personen – insbesondere Körperschaften, Vermögensmassen und
Personenvereinigungen –
steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der AO dienen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gebührenbefreiung
richtet sich nach den Vorschriften der Hauptsatzung.
Zu § 13 (Übergangsbestimmung)
Die Norm legt die notwendigen Übergangsbestimmungen fest.
Zu § 14 (Ordnungswidrigkeiten)
Wer ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt oder den in der
Sondernutzungserlaubnis erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt,
begeht kraft Gesetzes (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 StrWG) eine Ordnungswidrigkeit.
Da diese Ordnungswidrigkeit bereits gesetzlich vorgesehen ist, unterbleibt ihre
Normierung im § 14 des Entwurfs.
Dieser regelt, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 134 Absatz 5
GO vorliegt, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 des Entwurfs
normierten Pflichten der Sondernutzungsberechtigten verstoßen wird. Die Höhe
der anzusetzenden Geldbuße muss gegebenenfalls noch angepasst werden.
Zu § 15 (Verarbeitung
personenbezogener Daten)
Aus Gründen des Datenschutzrechtes wird hier die notwendige Norm
geschaffen, um Daten zu verarbeiten, die zur Durchführung der
satzungsrechtlichen Regelung erforderlich sind.
Zu § 16 (Inkrafttreten,
Außerkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes.
Um sowohl den Wirtschaftsbeteiligten als auch der Verwaltung Zeit einzuräumen,
sich auf das neue Recht einzustellen, wurde das Inkrafttreten für den
01.01.2024 vorgesehen.
Anlagenverzeichnis:
¾ Entwurf einer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Laboe
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Laboe“ in der Fassung der Verwaltungsvorlage LABOE/BV/696/2023 [mit folgenden Maßgaben:
- …
- …
- …]