Betreff
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Laboe
Vorlage
LABOE/BV/696/2023
Aktenzeichen
III / StrWG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Aus Sicht des Bürgermeisters sowie der Amtsverwaltung ist es erforderlich, das Recht der Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen grundlegend zu überarbeiten. Diese Notwendigkeit folgt insbesondere aus praktischen Erfahrungen, die im Rahmen des Vollzugs des bestehenden Satzungsrechts gewonnen wurden.

 

Die Regelungen des Entwurfs werden wie folgt begründet:

 

Allgemeines

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf führt die bislang geltenden Satzungen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 01.10.1993 und über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an solchen Straßen vom 29.06.2011 zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen.

 

Im praktischen Vollzug hat sich ergeben, dass das mit den Sondernutzungen im Zusammenhang stehende Regelwerk stark veraltet ist und deshalb einer grundlegenden Revision unterzogen werden sollte.

 

Da die Erlaubnis zur Erteilung einer Sondernutzung und die dafür als Gegenleistung erhobenen Gebühren in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, sollen diese beiden Rechtsbereiche künftig in einer Satzung normiert werden. Dies bietet sowohl für die Rechtsanwendung als auch für den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten den Vorteil, dass die jeweils einschlägigen Regelungen klar und strukturiert innerhalb einer Satzung getroffen werden.

 

Inhaltlich gliedert sich die Satzung in drei Abschnitte. Der Abschnitt I befasst sich mit Erlaubnissen für Sondernutzungen, der Abschnitt II behandelt die Sondernutzungsgebühren und der Abschnitt III beinhaltet die notwendigen Übergangs- und Schlussbestimmungen, die gleichermaßen für die Abschnitte I und II gelten.

 

Innerhalb des Entwurfs sind einige Passagen in [eckige Klammern] gesetzt. Hierbei handelt es sich um Vorschläge der Verwaltung, die auch einer anderweitigen Regelung zugänglich sind. Sofern kein expliziter Beschluss über eine vom Vorschlag abweichende Regelung getroffen wird, werden die vorgeschlagenen Regelungen Bestandteil der Satzung.

 

Im Einzelnen werden die Regelungen wie folgt begründet:

 

Zu § 1 (Sachlicher Geltungsbereich)

 

Zu Absatz 1

 

Die Vorschrift bestimmt, für welche Straßen das Recht der Sondernutzungen gilt. Sie schließt in ihren Geltungsbereich die öffentlichen Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein, soweit sich diese im Gebiet der Gemeinde befinden.

 

Sie folgt damit der Terminologie in § 2 StrWG. Öffentliche Straßen sind danach Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Einen Unterfall der öffentlichen Straßen bilden die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 StrWG. Für diese Straßen ist die Gemeinde nach § 13 Absatz 1 StrWG sowie § 15 Absatz 1 StrWG Trägerin der Straßenbaulast. In dieser Eigenschaft obliegen der Gemeinde alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen. Gleiches gilt für die Ortsdurchfahrten im Sinne des § 4 StrWG. Nach § 12 Absatz 2 und 4 StrWG obliegt der Gemeinde die Straßenbaulast für die klassifizierten Straßen insoweit, als dass sich diese auf Gehwege, Parkplätze, Standspuren und Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege erstreckt.

 

Zu Absatz 2

 

Die Norm bestimmt in Übereinstimmung mit § 2 Absatz 2 StrWG die Bestandteile der Straßen, die in den Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 des Entwurfs fallen.

 

Zu Absatz 3

 

Ausgenommen vom Geltungsbereich der Satzung sind grundsätzlich Straßen für die Zeit, in der auf ihnen öffentliche Märkte nach den Bestimmungen der GewO abgehalten werden, sofern hierfür eine satzungsrechtliche Bestimmung besteht, die vorrangig anzuwenden ist. Wochenmärkte und ähnliche Märkte, die dem Geltungsbereich des Gewerberechts zuzuordnen sind, unterfallen den gewerberechtlichen Bestimmungen, die den Betreibern solcher Märkte besondere Pflichten auferlegt aber auch Privilegien einräumt. Die für derartige Märkte an sich erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird durch die Festsetzung des Marktes und der satzungsrechtlichen Beschreibung des Platzes, auf dem der jeweilige Markt stattfindet, ersetzt. Für derartige Märkte, insbesondere den Wochenmarkt, erhebt die Gemeinde auf der Grundlage einer besonderen Satzung sogenannte Marktstandgelder. Diese haben ihre rechtliche Grundlage im § 6 Absatz 8 KAG (vergleiche hierzu Vorlage LABOE/BV/698/2023).

 

Zu Absatz 4

 

In § 28 Absatz 1 StrWG wird zum Ausdruck gebracht, dass sich auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 StrWG eingeräumte Nutzungen von Straßenbestandteilen in den Formen des bürgerlichen Rechts vollziehen, wenn

 

¾     Bereiche genutzt werden, die nicht dem Gemeingebrauch dienen, sondern außerhalb der Verkehrsflächen liegen,

 

¾     die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient, und zwar auch dann, wenn Verkehrsflächen genutzt werden,

 

¾     in den Fällen des § 16 StrWG der Träger der Straßenbaulast der genutzten Straßenteile weder das Land noch eine Gebietskörperschaft ist und

 

¾     die Nutzung des Luftraums über öffentlichen Straßen über 4,50 m hinausgeht.

 

In den vorstehend genannten Fällen liegt nach der Konstruktion des Gesetzes eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nicht vor. Daher kann die Satzung für diese Fälle keine Geltung beanspruchen.

 

Zu § 2 (Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen)

 

Zu Absatz 1

 

Wie bisher auch, benötigt derjenige, der eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will (Sondernutzung), eine Erlaubnis der Gemeinde, soweit im vorliegenden Entwurf nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird.

 

Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 StrWG ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen für jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).

 

Der Gemeingebrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass er ein „Jedermann-Recht“ ist. Dies bedeutet, dass jede Person zulassungsfrei und unentgeltlich dazu berechtigt ist, eine öffentliche Straße zu benutzen.

 

Derjenige, der eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus beansprucht, schränkt damit gleichzeitig den Gemeingebrauch zu Gunsten Dritter ein. Vor diesem Hintergrund behält sich die Gemeinde das Recht vor, Sondernutzungen zu beschränken, um im Gegenzug den Gemeingebrauch aufrecht zu erhalten. Zum Gemeingebrauch gehören neben der Erschließung, also der Gewährleistung von Zufahrt und Zugang zum Grundstück, in der Regel folgende weitere Funktionen:

 

¾     Aufnahme des Straßenverkehrs

 

¾     Ort wirtschaftlicher und sozialer Kontakte („kommunikativer Gemeingebrauch“)

 

¾     Vermittlung der geschäftlichen Beziehungen zu den Verkehrsteilnehmern

 

¾     Sicherung des Zutritts von Licht und Luft für Gebäude

 

¾     Platz für die Unterbringung öffentlicher und privater Einrichtungen auf und unter der Straßenoberfläche sowie im Luftraum über der Straßenoberfläche

 

¾     Städtebauliche Funktionen

 

¾     Ökologische Funktionen (Frischluftschneisen, Grüngürtel, Alleen etc.)

 

Zu Absatz 2

 

Nach § 29 StVO bedürfen Veranstaltungen, die mit einer übermäßigen Straßenbenutzung einhergehen, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis. In diesem Zusammenhang bestimmt § 21 Absatz 6 StrWG, dass es keiner Erlaubnis zur Sondernutzung bedarf. Vor der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde hat diese aber die Gemeinde zu hören. Die von der Gemeinde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für straßenverkehrsrechtlich relevante Sachverhalte, die einer Ausnahmegenehmigung bedürfen. Die straßenverkehrsrechtlichen Verfahren vor der Straßenverkehrsbehörde führen in der Weise zu einer Konzentrationswirkung, dass mit der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis auch die Sondernutzung bewilligt wird, die jedoch im Einklang mit dem gemeindlichen Willen stehen muss.

 

Zu Absatz 3

 

Sofern neben der Erlaubnis zur Sondernutzung weitere Erlaubnisse erforderlich sind, um die gewünschte Nutzung zu legalisieren, werden diese durch eine erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. Es ist dann Sache des Antragstellers, weitere Erlaubnisse bei den dafür zuständigen Behörden einzuholen.

 

Zu § 3 (Erlaubnis)

 

Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit § 21 StrWG die Erforderlichkeit einer Erlaubnis, um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung zu legalisieren.

 

Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Es besteht kein genereller Anspruch auf ihre Erteilung. Auch wenn der Wortlaut des § 21 Absatz 1 StrWG insofern nicht ganz eindeutig ist, ergibt sich dies aus der Funktion der Sondernutzungserlaubnis. Die Zulassung einer Sondernutzung beinhaltet zwingend die Einschränkung des Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße. Die Benutzung dieser durch die Allgemeinheit entsprechend dem Widmungszweck wird zugunsten einer über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung durch den Erlaubnisinhaber beeinträchtigt. Aufgabe der Sondernutzungserlaubnis bzw. der Behörde bei der Entscheidung hierüber ist daher, die hieraus im konkreten Fall resultierenden Konflikte und Kollisionen der Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Dies kann nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung geschehen.

 

Der einzelne hat daher keinen generellen bzw. gebundenen Anspruch auf die Erteilung einer beantragten Sondernutzung. Er hat lediglich Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die zuständige Behörde. Der Ermessensspielraum der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist grundsätzlich weit, so dass eine Versagung oder eine nur eingeschränkte Erteilung der Erlaubnis dann gerechtfertigt ist, wenn ein sachlicher Grund für die Entscheidung gegeben ist.

 

Die Ermessensausübung hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren und muss öffentliche und private Belange gerecht in Einklang bringen. Von vornherein erkennbare Störungen sollen verhindert werden. Bei der Ausübung des Ermessens darf die Behörde aber nur spezifisch straßenbezogene Erwägungen anstellen, will sie die Sondernutzungserlaubnis versagen. Solche straßenbezogenen Erwägungen sind daher

 

¾     die Belange des Straßenbaus,

 

¾     der Schutz der Straße,

 

¾     die Belange der Anlieger der Straße sowie

 

¾     die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

 

welche gegenüber den Belangen der Antragsteller abzuwägen sind.

 

Maßgebliches Schutzgut der straßenrechtlichen Erlaubnispflicht für Sondernutzungen ist vor allem das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Schutz des Straßenbildes. Aber auch die öffentlich-rechtliche Verteilungs- und Ausgleichsfunktion, nämlich zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, ist Schutzzweck der Sondernutzungserlaubnis.

 

Kommunale Planungsziele und der Schutz des Ortsbildes werden ebenfalls als legitime Entscheidungskriterien anerkannt. Der Schutz des Ortsbildes vor Verschandelung kann jedoch nur dann ins Feld geführt werden, wenn er auf einem städtebaulichen Konzept der Gemeinde beruht.

 

Aus diesem Grund wirken vor allem verfassungsrechtliche Aspekte als Ermessensgrenzen hinsichtlich der Frage der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Einerseits ist der Gemeingebrauch vom Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 1 GG erfasst. Andererseits sind unterschiedliche grundgesetzlich ebenfalls geschützte Tätigkeiten im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße in einer Weise angewiesen, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, so dass die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis hierfür eine unzulässige, weil unverhältnismäßige Belastung darstellen kann.

 

Beide Belange sind im Rahmen der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Das kann sogar dazu führen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geboten ist und das der Behörde bei der Entscheidung hierüber an sich eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Insbesondere kann sich eine solche ermessensreduzierende Wirkung aus den Grundrechten

 

¾     der Religionsfreiheit (Artikel 4 GG),

 

¾     der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG),

 

¾     der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG),

 

¾     der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG),

 

¾     der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie

 

¾     des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG)

 

ergeben.

 

Dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG kommt Bedeutung in dem Fall zu, dass mehrere Sondernutzungsanträge für dieselbe Fläche und denselben Zeitraum gestellt werden. Daneben sind aber auch andere Fälle denkbar, in denen eine bestimmte über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Straße aus anderen als unmittelbar grundgesetzlich gebotenen Gründen zwingend als Sondernutzung zu erlauben ist.

 

Sofern die Satzung grundrechtsbeschränkende Regelungen enthält, muss sie im Einklang mit dem Verfassungsrecht stehen, darf nicht wesentlich von dem insoweit grundsätzlichen System des § 21 StrWG abweichen, muss verhältnismäßig sein sowie die Abgrenzung zum Ordnungsrecht beachten. Eine generelle Untersagung bestimmter Sondernutzungen oder Sondernutzungen an bestimmten Orten ist daher nicht möglich, weil hierdurch die durch § 21 StrWG vorgegebene Ermessensentscheidung im Einzelfall ausgehebelt werden würde.

 

Zu § 4 (Pflichten der Sondernutzungsberechtigten)

 

Die Norm regelt, welche Pflichten ein Sondernutzungsberechtigter hat, um seine Sondernutzung rechtskonform auszuüben.

 

Zu § 5 (Haftung)

 

An dieser Stelle werden die notwendigen Bestimmungen getroffen, um der Gemeinde die Folgen von schädigenden Ereignissen im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung von der Hand zu halten.

 

Zu § 6 (Verfahren)

 

Mit § 6 des Entwurfs werden die notwendigen Regelungen zur Durchführung eines auf Erteilung einer Sondernutzung gerichteten Verwaltungsverfahrens getroffen.

 

Zu § 7 (Erlaubnisfreie Sondernutzungen)

 

§ 23 Absatz 1 Satz 1 StrWG lässt es zu, dass die Gemeinde auch eine Regelung darüber trifft, dass bestimmte Sondernutzungen ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedürfen. Vor diesem Hintergrund sieht § 7 Absatz 1 des Entwurfs vor, dort Sachverhalte zu bestimmen, für die wegen ihrer Geringfügigkeit die Erteilung einer Erlaubnis nicht erforderlich ist. Gleiches gilt für Nutzungen, über die bereits auf der Grundlage eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens entschieden wurde. Da die Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt wird, kann auch in dessen Rahmen über im Einzelfall notwendig werdende Sondernutzungserlaubnisse entschieden werden. Nicht erfasst sind dagegen verfahrensfreie bauliche Anlagen bzw. Vorhaben („… nach Durchführung des für sie vorgesehenen Verfahrens …“), da für solche Anlagen und Vorhaben kein bauaufsichtliches Verfahren im satzungsrechtlichen Sinne vorgesehen ist.

 

Denkbar wäre es auch, beispielsweise bestimmte Werbe- oder Verkaufseinrichtungen und Automaten von einer Erlaubnispflicht auszunehmen. Ähnliches könnte erwogen werden für künstlerische Darbietungen, wie zum Beispiel Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben oder Kleinkunstaktionen.

 

Nach der gegenwärtigen Rechtslage (vgl. § 5 Absatz 1 der Satzung vom 01.10.1993) gilt die Erlaubnis für die nachstehenden Sondernutzungen als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder bei nur anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die Gemeinde zugestimmt hat:

 

¾     Vordächer, Sonnendächer, Markisen, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen

 

¾     Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste

 

¾     Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Omnibuslinienverkehr.

 

Zu § 8 (Sondernutzungsgebühren)

 

Zu Absatz 1

 

Als Gegenleistung für die Erlaubnis, eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus im Rahmen einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung zu benutzen, wird durch § 8 Absatz 1 des Entwurfs bestimmt, dass Sondernutzungsgebühren zu erheben sind. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Anlage zur Vorschrift.

 

Der Gebührentarif beinhaltet in der Fassung dieses Entwurfs im Wesentlichen diejenigen Gebührentatbestände, die auch bisher zur Anwendung gekommen sind. Aus rechtlicher Sicht bestünde die Möglichkeit, diesen Gebührentarif noch differenzierter auszugestalten. Aus praktischer Sicht ist dies jedoch nicht erforderlich.

 

Hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist anzumerken, dass § 26 Absatz 6 Satz 3 StrWG die Grundsätze für die Bemessung der Gebühren dahingehend umschreibt, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, die Gebührensätze zu bemessen nach

 

¾     Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und

 

¾     dem wirtschaftlichen Interesse des Nutzungsberechtigten.

 

Sondernutzungsgebühren unterfallen ausdrücklich nicht dem Gebührenbegriff des Kommunalabgabenrechtes im KAG. Dennoch versteht die Rechtsprechung die Sondernutzungsgebühren überwiegend nicht als Entgelt besonderer Art, sondern will diese zumindest teilweise auch so wie eine andere Gebühr behandelt wissen und die auf der reinen Nutzung des fremden Eigentums ausgerichtete Gebührenbemessung verhindern. Beurteilungsgrundlage für die Höhe der Sondernutzungsgebühren soll, wie im Übrigen Gebührenrecht auch, das Äquivalenzprinzip sein, welches besagt, dass die Gebühren nicht im Missverhältnis zur gebotenen Leistung stehen dürfen. Die Frage ist dann, was als gebotene Leistung anzusehen ist.

 

Die Rechtsprechung versteht unter der gebotenen Leistung (nur) die Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Es mag dahingestellt bleiben, ob es angebracht ist, dies als eine Leistung zu bezeichnen. Jedenfalls erscheint es schwierig, diese Leistung nachvollziehbar zu mo­ne­ta­ri­sie­ren. Denn bei einer solchen Sichtweise könnte der Maßstab nicht in der Weise angewendet werden, dass zum Beispiel eine Gebühr für einen Plakatständer anders bemessen wird als für einen Gewinn bringenden Automaten von gleicher Grundfläche.

 

Da die Rechtsprechung aber im Ergebnis eine Differenzierung der Gebühren auch nach Art und wirtschaftlicher Bedeutung der Nutzung akzeptiert, zeigt sich, dass bei Sondernutzungsgebühren andere Kriterien berücksichtigt werden müssen als etwa bei Benutzungsgebühren für Einrichtungen, die ausschließlich für die entgeltliche Benutzung vorgehalten werden und deren Leistungen für alle Benutzer den gleichen Wert haben.

 

Soweit eine Sondernutzung zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgeübt wird, erscheint es zumindest angemessen, sich bei der Gebührenbemessung auch daran zu orientieren, welchen Preis die Nutzung im Wirtschaftsleben hätte. Ob die im Entwurf vorgesehenen Werte aus Sicht der Gemeinde einem derartigen Preisniveau entsprechen, bedarf auch einer politischen Bewertung.

 

Zu Absatz 2

 

An dieser Stelle des Entwurfs wird klargestellt, dass auch derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ausgeübt, gleichwohl verpflichtet ist, dafür Sondernutzungsgebühren zu entrichten.

 

Zu Absatz 3

 

Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 StrWG ist der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis dazu verpflichtet, dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast nach § 21 Absatz 2 Satz 2 StrWG angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

 

Zu Absatz 4

 

Neben der Erhebung von Sondernutzungsgebühren kommt die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Betracht, welche den Aufwand abdecken, die mit der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verbunden sind. Die Befugnis zur Erhebung von Verwaltungsgebühren steht jedoch nur dem Amt Probstei zu, da die Gemeinde Laboe keine eigene Verwaltung besitzt.

 

Zu Absatz 5

 

Hier werden die notwendigen Regelungen für Gebühren getroffen, die nach Zeitabschnitten oder anderen Maßeinheiten anteilig erhoben werden.

 

Zu Absatz 6

 

Ergibt die Anwendung des Gebührentarifs, dass die in ihm festgelegte Mindestgebühr unterschritten wird, wird gleichwohl die Mindestgebühr geschuldet.

 

Zu Absatz 7

 

Da (zukünftig) eine Rahmengebühr eingeführt werden soll, wird die Vorschrift die entsprechenden Regelungen zur Bemessung aufstellen. Darüber hinaus ist sie mit Rücksicht auf die Regelungen im Absatz 8 (vergleiche dessen Begründung) erforderlich.

 

Zu Absatz 8

 

Sofern sich aus der Eigenart der Sondernutzung ergibt, dass diese im Gebührentarif nicht enthalten ist, ist der Gebührensatz anzuwenden, der für eine vergleichbare Nutzung anzusetzen wäre. Ist auch eine vergleichbare Nutzung nicht zu ermitteln, soll eine Rahmengebühr (vergleiche Begründung zu Absatz 7) zur Anwendung kommen.

 

Betroffen wären lediglich Sondernutzungen, die außergewöhnlich und selten sind. Die Art der Sondernutzung muss so gestaltet sein, dass im Gebührentarif keine Tarifstelle vorhanden ist und auch keine Vergleichbarkeit mit den vorhandenen Tarifstellen hergestellt werden kann. Hierbei könnte es sich beispielsweise um Veranstaltungen im Rahmen des Motorsports (Rallye oder Fahrten im Konvoi aus besonderem Anlass) handeln. Sofern solche Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum stattfinden sollten, wird vorgeschlagen, einen Gebührenrahmen von 25,00 EUR bis 250,00 EUR vorzusehen.

 

Zu Absatz 9

 

Während des praktischen Vollzuges wurde festgestellt, dass es einer besonderen Regelung für Fälle bedarf, in denen sich die Sondernutzung auf gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze erstreckt. Hierzu wird vorgeschlagen, als Sondernutzungsgebühr den dreifachen Tageshöchstsatz für die Inanspruchnahme des Parkplatzes festzusetzen.

 

Zu Absatz 10

 

In Fällen, in denen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wurde bzw. wird, sind gleichwohl Sondernutzungsgebühren zu entrichten (vergleiche Absatz 2 dieses Entwurfes). Es liegt in der Natur der Sache, dass der Beginn der (illegalen) Sondernutzung dann nicht immer zweifelsfrei ermittelt werden kann. Um in derartigen Fällen eine ungerechtfertigte Bevorteilung zu vermeiden, soll diejenige Gebühr zur Anwendung kommen, welche für die Gemeinde den höchsten Vorteil bietet. Es ist dann Sache desjenigen, der die Sondernutzung illegal ausgeübt hat, Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, die belegen, dass die Sondernutzung lediglich für einen kürzeren Zeitraum ausgeübt wurde.

 

Zu § 9 (Pflicht zur Tragung der Gebührenschuld)

 

Die Regelung bestimmt, wie auch nach dem bisherigen Recht, welche (natürliche oder juristische) Person die Sondernutzungsgebühren schuldet. Kommen hierfür mehrere Personen in Betracht, haften diese gesamtschuldnerisch.

 

Zu § 10 (Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr)

 

Es wird rechtlich zwingend bestimmt, wann die Sondernutzungsgebühr im abgabenrechtlichen Sinne entsteht und wann eine entstandene und festgesetzte Sondernutzungsgebühr fällig ist.

 

Zu § 11 (Erstattung von Gebühren)

 

§ 11 des Entwurfs stellt den Grundsatz auf, dass bereits festgesetzte und entrichtete Gebühren nur erstattet werden, wenn die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Zugleich wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung von Sondernutzungsgebühren nicht besteht, wenn der Erlaubnisnehmer die erlaubte Sondernutzung aus in seiner Sphäre zu verantwortenden Gründen vorzeitig aufgibt.

 

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Erlaubnisnehmer, der entweder Anlass für einen Widerruf der Erlaubnis gegeben hat (vorwerfbares Verhalten) oder aus von ihm zu verantwortenden Gründen die Sondernutzung aufgibt, auch „verantwortlich“ dafür ist, dass ein anderer Wirtschaftsbeteiligter an dem fraglichen Ort keine Sondernutzung ausüben konnte. In einem solchen Fall ist es legitim, Erstattungen auszuschließen, soweit ein Betrag von 100,00 EUR nicht überschritten wird.

 

Gleichzeitig ist gewährleistet, dass für Fälle höherer Gewalt (beispielsweise Absage einer Veranstaltung aufgrund von Sturm) sowohl auf der Ebene der Festsetzung als auch auf der Ebene der Erhebung der Sondernutzungsgebühren die Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen Erlasses der Forderung nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen der AO erhalten bleibt.

 

Zu § 12 (Gebührenbefreiung im Einzelfall)

 

Die Regelung entspricht hinsichtlich ihres Inhalts dem bislang geltenden § 3 Absatz 2 der Sondernutzungssatzung. Mit ihr wird der Gemeinde auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall eine Gebührenbefreiung auszusprechen, wenn an der Sondernutzung entweder ein starkes öffentliches Interesse, also ein gemeindliches Interesse, besteht (Nummer 1) oder aber, wenn mit der Sondernutzung ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird (Nummer 2).

 

Gemeinnützige Zwecke werden (nur) dann verfolgt, wenn die jeweiligen Personen – insbesondere Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen –  steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der AO dienen.

 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gebührenbefreiung richtet sich nach den Vorschriften der Hauptsatzung.

 

 

Zu § 13 (Übergangsbestimmung)

 

Die Norm legt die notwendigen Übergangsbestimmungen fest.

 

Zu § 14 (Ordnungswidrigkeiten)

 

Wer ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt oder den in der Sondernutzungserlaubnis erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt, begeht kraft Gesetzes (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 StrWG) eine Ordnungswidrigkeit. Da diese Ordnungswidrigkeit bereits gesetzlich vorgesehen ist, unterbleibt ihre Normierung im § 14 des Entwurfs.

 

Dieser regelt, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 134 Absatz 5 GO vorliegt, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 des Entwurfs normierten Pflichten der Sondernutzungsberechtigten verstoßen wird. Die Höhe der anzusetzenden Geldbuße muss gegebenenfalls noch angepasst werden.

 

Zu § 15 (Verarbeitung personenbezogener Daten)

 

Aus Gründen des Datenschutzrechtes wird hier die notwendige Norm geschaffen, um Daten zu verarbeiten, die zur Durchführung der satzungsrechtlichen Regelung erforderlich sind.

 

Zu § 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes. Um sowohl den Wirtschaftsbeteiligten als auch der Verwaltung Zeit einzuräumen, sich auf das neue Recht einzustellen, wurde das Inkrafttreten für den 01.01.2024 vorgesehen.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf einer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Laboe

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Laboe“ in der Fassung der Verwaltungsvorlage LABOE/BV/696/2023 [mit folgenden Maßgaben:

 

 

 

  1. …]