Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Krummbek
Vorlage
KRUMM/BV/019/2010
Aktenzeichen
II.1/10/9000.02200
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In ihrer Sitzung KRUMM/GV/02/2010 vom 27.05.2010 hatte die Gemeindevertretung im Rahmen der Erörterung von Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung die Amtsverwaltung darum gebeten, einen Entwurf zur Änderung der bestehenden Hundesteuersatzung vorzubereiten und dem Finanz- und Wirtschaftsausschuss zur Beratung vorzulegen.

 

In der Anlage wird daher der Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Krummbek überreicht. Der Entwurf wird wie folgt begründet:

 

A             Allgemeines

 

Als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung ist die Einnahmesituation der Gemeinde zu verbessern. In seinem Konsolidierungserlass hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Maßstäbe erarbeitet, die im Falle eines Antrags auf Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung einzuhalten sind, um die maximal mögliche Zuweisung zu erhalten.

 

B             Einzelbegründung

 

Der vorgelegte Entwurf dient der optimalen Ausnutzung der Finanzquelle Hundesteuer.

 

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 5 HundeStSa 2010)

 

Es ist vorgesehen, zu Lenkungszwecken und zur Erhöhung des Steueraufkommens eine erhöhte Steuer auf gefährliche Hunde einzuführen. Die Vorschrift definiert, was als gefährlicher Hund anzusehen ist. Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage wurde ein gefährlicher Hund im Gemeindegebiet gehalten.

 

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 4 HundeStSa 2010)

 

Für gefährliche Hunde ist eine Steuerbefreiung nicht vorgesehen, da ansonsten der Lenkungszweck verloren gehen könnte.

 

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 5 Abs. 2 HundeStSa 2010)

 

Für gefährliche Hunde ist eine Steuervergünstigung nicht vorgesehen, da ansonsten der Lenkungszweck verloren gehen könnte.

 

Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a (§ 11 Abs. 1 HundeStSa 2010)

 

Im Konsolidierungserlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 30.06.2009 ist ab dem Jahr 2011 eine Hundesteuer von mindestens 100,00 EUR p. a. zu erheben.

 

Der vorgeschlagene Tarif greift diese Vorgabe für den ersten steuerbaren Hund auf. Der Tarifvorschlag ist für weitere vom selben Halter gehaltene steuerbare Hunde linear progressiv ausgestaltet.

 

Die zur Zeit geltenden Steuersätze stellen sich im Vergleich mit dem Tarifvorschlag wie folgt dar:

 

 

Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 11 Abs. 3 HundeStSa 2010)

 

Für gefährliche Hunde ist vorgesehen, den Steuersatz auf das 8fache des tariflichen Steuersatzes gemäß § 11 Abs. 1 HundeStSa 2010 anzuheben. Diese Tarifgestaltung gilt, mit Ausnahme der Gemeinden Krummbek und Prasdorf,  in allen Gemeinden des Amtes Probstei.

 

C             Auswirkungen auf das Steueraufkommen

 

Im Gemeindegebiet sind zur Zeit 27 Halter mit einem steuerbaren Hund und 7 Halter mit zwei steuerbaren Hunden erfasst. Einer dieser Halter hält einen gefährlichen steuerbaren Hund.

 

Sollte dem Entwurf zugestimmt werden, ergäbe sich daraus nach dem derzeitigen Stand ab dem Jahr 2011 folgendes Aufkommen:

 

 

 

Mit den zur Zeit geltenden Hundesteuersätzen lässt sich, sofern die Hunde jeweils ganzjährig im Gemeindegebiet gehalten werden, ein Aufkommen von maximal 1.010,00 EUR erzielen.

 

D             Vollzugsaufwand und Kosten

 

Ein zusätzlicher Vollzugsaufwand und zusätzliche Kosten entstehen nicht.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Krummbek

Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Krummbek in der Fassung des vorgelegten Entwurfes zu beschließen.