Sachverhalt:
In
ihrer Sitzung KRUMM/GV/02/2010 vom 27.05.2010 hatte die Gemeindevertretung im
Rahmen der Erörterung von Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung die
Amtsverwaltung darum gebeten, einen Entwurf zur Änderung der bestehenden
Hundesteuersatzung vorzubereiten und dem Finanz- und Wirtschaftsausschuss zur
Beratung vorzulegen.
In
der Anlage wird daher der Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Krummbek überreicht. Der
Entwurf wird wie folgt begründet:
A Allgemeines
Als
Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung ist die Einnahmesituation der Gemeinde zu
verbessern. In seinem Konsolidierungserlass hat das Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein Maßstäbe erarbeitet, die im Falle eines Antrags auf
Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung einzuhalten sind, um die maximal
mögliche Zuweisung zu erhalten.
B Einzelbegründung
Der
vorgelegte Entwurf dient der optimalen Ausnutzung der Finanzquelle Hundesteuer.
Zu
Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 5 HundeStSa 2010)
Es
ist vorgesehen, zu Lenkungszwecken und zur Erhöhung des Steueraufkommens eine
erhöhte Steuer auf gefährliche Hunde einzuführen. Die Vorschrift definiert, was
als gefährlicher Hund anzusehen ist. Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage
wurde ein gefährlicher Hund im Gemeindegebiet gehalten.
Zu
Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 4 HundeStSa 2010)
Für
gefährliche Hunde ist eine Steuerbefreiung nicht vorgesehen, da ansonsten der
Lenkungszweck verloren gehen könnte.
Zu
Artikel 1 Nr. 3 (§ 5 Abs. 2 HundeStSa 2010)
Für
gefährliche Hunde ist eine Steuervergünstigung nicht vorgesehen, da ansonsten
der Lenkungszweck verloren gehen könnte.
Zu
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a (§ 11 Abs. 1 HundeStSa 2010)
Im
Konsolidierungserlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom
30.06.2009 ist ab dem Jahr 2011 eine Hundesteuer von mindestens 100,00 EUR p.
a. zu erheben.
Der
vorgeschlagene Tarif greift diese Vorgabe für den ersten steuerbaren Hund auf.
Der Tarifvorschlag ist für weitere vom selben Halter gehaltene steuerbare Hunde
linear progressiv ausgestaltet.
Die zur Zeit geltenden
Steuersätze stellen sich im Vergleich mit dem Tarifvorschlag wie folgt dar:
Zu
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 11 Abs. 3 HundeStSa 2010)
Für gefährliche Hunde
ist vorgesehen, den Steuersatz auf das 8fache des tariflichen Steuersatzes
gemäß § 11 Abs. 1 HundeStSa 2010 anzuheben. Diese Tarifgestaltung gilt, mit
Ausnahme der Gemeinden Krummbek und Prasdorf,
in allen Gemeinden des Amtes Probstei.
C Auswirkungen auf das Steueraufkommen
Im Gemeindegebiet sind
zur Zeit 27 Halter mit einem steuerbaren Hund und 7 Halter mit zwei steuerbaren
Hunden erfasst. Einer dieser Halter hält einen gefährlichen steuerbaren Hund.
Sollte dem Entwurf
zugestimmt werden, ergäbe sich daraus nach dem derzeitigen Stand ab dem Jahr
2011 folgendes Aufkommen:
Mit den zur Zeit
geltenden Hundesteuersätzen lässt sich, sofern die Hunde jeweils ganzjährig im
Gemeindegebiet gehalten werden, ein Aufkommen von maximal 1.010,00 EUR
erzielen.
D Vollzugsaufwand und Kosten
Ein zusätzlicher
Vollzugsaufwand und zusätzliche Kosten entstehen nicht.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der 1.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der
Gemeinde Krummbek
Beschlussvorschlag: