Betreff
Kalkulation der Kur- und Fremdenverkehrsabgabe (Periode 2011 bis 2013)
Vorlage
SCHÖN/BV/150/2010
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die frühere Gemeindeverwaltung hatte mit der WA V 13/2005 zur Sitzung WA 07/2005 einen Entwurf einer Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vorgelegt. Der Wirtschaftsausschuss hatte in seiner Sitzung vom 17.11.2005 beschlossen, zunächst keine Entscheidung über den vorgelegten Satzungsentwurf zu fällen. Statt dessen befasste er sich in seiner Sitzung Nr. 01/2006 vom 25.01.2006, zu der die WA V 01/2006 vorgelegt wurde, erneut mit der Thematik und beschloss, das Recht der Fremdenverkehrsabgabe einer umfassenden Revision zu unterziehen. Die Verwaltung wurde gebeten, die Fremdenverkehrsabgabesatzung mit dem Ziel auf den Prüfstand zu stellen, offenkundige Ungerechtigkeiten mit Wirkung ab dem 01.01.2007 zu beseitigen.

 

Als Folge der Verwaltungsstrukturreform konnte dieses Projekt jedoch nicht weiter verfolgt werden. Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Schönberg hatte dann im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2010 in seiner Sitzung SCHÖN/HA/01/2010 vom 28.01.2010 beschlossen, eine Anpassung der Kur- und vor allem der Fremdenverkehrsabgabe vorzunehmen.

 

Die angestrebte Neuregelung des Rechts der Fremdenverkehrsabgabe und die Neukalkulation der Abgabensätze sollen nun im Rahmen eines einheitlichen Rechtsetzungsverfahrens erfolgen.

 

Bevor ein Satzungsentwurf vorgelegt wird, mit dem die angestrebte Reform der Fremdenverkehrsabgabe umgesetzt werden kann, sind jedoch Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit der Kalkulation zu treffen.

 

Zunächst wird daher (nur) eine Kalkulation als Diskussionsgrundlage vorgelegt. Nachdem die erforderlichen Grundsatzentscheidungen getroffen wurden, wird ein Entwurf zur Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vorgelegt werden. Gleiches gilt für einen Satzungsentwurf zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr.

 

Zur jetzt vorgelegten Kalkulation werden folgende Erläuterungen gegeben:

 

A.            Allgemeines

 

Die Fremdenverkehrsabgabe ist ein beitragsähnliches Vorteilsentgelt. Für die rechtliche Beurteilung sind daher beitrags- und zum Teil gebührenrechtliche Grundsätze maßgebend. Der zu entgeltende wirtschaftliche Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr ergibt.

 

Aus dem Entgeltcharakter der Fremdenverkehrsabgabe folgt, dass nicht schon jeder tatsächlich stattfindende Fremdenverkehr einen die Abgabepflicht auslösenden Vorteil darstellt und die Gemeinde zur Abgabenerhebung berechtigt, sondern allein ein durch die Leistung der Gemeinde bewirkter, das heißt organisierter oder gezielt geförderter Kurbetrieb oder Fremdenverkehr. Abgabegegenstand ist eine von der Gemeinde vermittelte wirtschaftliche Möglichkeit. Die Leistung der Gemeinde besteht nicht darin, dem einzelnen Abgabenschuldner Kunden zuzuführen sondern darin, dass durch die Werbung für den Fremdenverkehr und die Bereitstellung der Einrichtungen für den Fremdenverkehr durch die Gemeinde Ortsfremde veranlasst werden, als Kurgäste oder Touristen in die Gemeinde zu kommen.

 

Daraus folgt, dass die Fremdenverkehrsabgabe von denjenigen erhoben werden kann, denen durch die Leistung der Gemeinde besondere Vorteile, das heißt sich von den der Allgemeinheit gebotenen Vorteilen abhebende Vorteile (Sondervorteile) geboten werden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der gebotene Sondervorteil tatsächlich zu einer Steigerung von Umsatz und Gewinn führt.

 

Das Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe dient nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG in erster Linie der Deckung der Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und in zweiter Linie der Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

 

Nach § 10 Abs. 6 KAG wird die Fremdenverkehrsabgabe von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden.

 

Da der wirtschaftliche Vorteil, nämlich die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. der Einnahmen oder der fremdenverkehrsbedingte mögliche Ertragszuwachs nicht genau im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der zu entgeltenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei sind gewisse Typisierungen bei der Festlegung einzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig sondern praktisch unumgänglich. Es ist nicht erforderlich, dass die auf einen Abgabepflichtigen entfallende Abgabe in einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil steht. Es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. Das Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung alle Pflichtigen ihrem Vorteil entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen die Gemeinde nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Dem Satzungsgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen zu, welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierter Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Dabei braucht der Satzungsgeber bei der Bildung der Beitragstypen und der Beitragssätze nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor.

 

B.            Mögliche Maßstäbe für die Fremdenverkehrsabgabe

 

Bei der Wahl eines Maßstabes bieten sich zwei grundsätzlich verschiedene Lösungswege an. Zum einen kann versucht werden, die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile nach dem konkret gezogenen Vorteil, also nach der Summe der Leistungsentgelte, nach dem Umsatz oder nach dem durch die jeweilige unternehmerische Tätigkeit erwirtschafteten Gewinn zu bemessen (also anhand der individuellen Gegebenheiten seines Einzelfalles).

 

Zum anderen kann versucht werden, das Maß des gezogenen Vorteiles an bestimmte betriebliche Realgrößen anzuknüpfen, Kategorien von Abgabepflichtigen zu bilden und durch die Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses sowohl innerhalb dieser Kategorien wie auch zwischen diesen Kategorien ein Bemessungssystem zu schaffen.

 

Grundsätzlich bieten sich dem Satzungsgeber daher der umsatzbezogene Maßstab und der Realgrößenmaßstab an.

 

B.1          Umsatz als Maßstab

 

Von dem umsatzbezogenen Maßstab, der seine Quelle im süddeutschen Raum hat, wird abgeraten.

 

Dieser Abgabemaßstab ist zwar sehr transparent in seiner Umsetzung, jedoch sehr arbeitsintensiv. Um den umsatzbezogenen Maßstab exekutieren zu können, sind von jedem Abgabepflichtigen für jedes Veranlagungsjahr Abgabenerklärungen unter Beifügung seiner Umsatzsteuerbescheide oder, sofern er nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt, seiner Einnahmeüberschussrechnung zu verlangen. Auf der Basis einer in jedem Kalenderjahr neu vorzunehmenden Beurteilung des Maßstabes für jeden von der Abgabepflicht Betroffenen ist daher jeder Fall zu Beginn eines Kalenderjahres von der Behörde aufzugreifen, zu prüfen und individuell zu veranlagen. Dies führt zu einem Aufwand, der mit der jetzigen personellen Besetzung bei der Amtsverwaltung Probstei schlicht und einfach nicht zu leisten sein wird. Zudem darf bezweifelt werden, dass ein solcher Maßstab im Verhältnis zur Größe der Gemeinde Schönberg und des zu erwartenden Ertrages aus der Fremdenverkehrsabgabe angemessen ist.

 

B.2          Realgrößenmaßstab

 

Es wird ein Bemessungssystem auf der Basis von Realgrößen favorisiert. Statt unmittelbar an den wirtschaftlichen Erfolg (sei es in Gestalt des Ertrages oder des Umsatzes) anzuknüpfen, kann die Satzung auch andere typische Bemessungsgrößen bestimmen, die einen gewissen Rückschluss auf den fremdenverkehrsbedingten wirtschaftlichen Vorteil des Abgabepflichtigen zulassen. Dabei ist bei der Verschiedenartigkeit der zu erfassenden Gewerbezweige und Personengruppen der Maßstab jeweils auf die Besonderheiten einzelner Gruppen von Abgabepflichtigen auszurichten. Dem Prinzip der Realgrößen wohnt ein hohes Maß an äußerer Klarheit und Übersichtlichkeit inne. Dies führt jedenfalls auf der Ebene der der Bemessung zugrunde gelegten tatsächlichen Größen zu einer hohen Akzeptanz.

 

Als Maßstabgrößen kommen vor allem in Betracht:

 

-          bei Beherbergungsbetrieben die Zahl der während der Saison zur Verfügung gestellten Schlafgelegenheiten zur entgeltlichen Vermietung an ständig wechselnde Dritte. Bei Campingplätzen die Zahl der genehmigten bzw. vorhandenen Stellplätze.

 

-          bei Restaurationsbetrieben die Zahl der vorhandenen Sitzplätze

 

-          bei Läden und Kiosken die Größe der Verkaufsfläche

 

-          bei nicht in Ladenlokalen ausgeübten Tätigkeiten die Anzahl der Beschäftigten

 

Alle diese Maßstäbe beruhen auf der Überlegung, dass die Größe der Vorteile aus dem Fremdenverkehr mit der Größe des Geschäftes oder Betriebes steigt und dass sich die Größe der Betriebe im Verhältnis zueinander in der Anzahl der genannten Bemessungsmerkmale ausdrücken lässt.

 

In der Satzung ist neben dem Maßstab, also der Art, wie die Bemessung des Vorteils erfolgt, auch der Abgabensatz festzulegen. Es ist also zu bestimmen, welcher Abgabenbetrag je Einheit des jeweiligen Maßstabes festzusetzen ist.

 

Der Entgeltcharakter, das Vorteilsprinzip sowie der Gleichheitsgrundsatz fordern, dass bei der Anwendung der Satzung eine gleichmäßige Behandlung erreicht wird und zu erwarten ist, dass diejenigen Abgabenpflichtigen, die nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt sind, auch in etwa gleiche Vorteile vom Fremdenverkehr haben und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr wahrscheinlich größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes und des anzuwendenden Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Abgabenpflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen.

 

Abgabenpflichtige derselben Berufsgruppe mit wahrscheinlich unterschiedlich hohen fremdenverkehrsbedingten Umsätzen dürfen nicht gleichhoch veranlagt werden. Es ist eine Bemessungseinheit nach einem bestimmten Maßstab sowie ein Abgabensatz zu bilden. Die Abgabe ist dann durch Vervielfachung der konkreten Anzahl der Bemessungseinheiten mit dem Abgabensatz zu errechnen.

 

Wenn der Vorteil nicht mit Hilfe eines am Gewinn oder Umsatzes anknüpfenden Messbetrages ermittelt wird, sondern an verschiedene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die unterschiedlichen Gruppen der Abgabepflichtigen anknüpft, ist es dem Satzungsgeber überlassen, in der speziellen Bemessungseinheit für eine wirtschaftliche Betätigung das typische Anzeichen des Vorteilshabens zu bestimmen und dabei die Satzungsbestimmung gleichzeitig so weit zu fassen, dass für alle ernsthaft infrage kommenden wirtschaftlichen Betätigungsfelder eine Regelung enthalten ist, ohne dass durch eine zu große Anzahl von Einzelregelungen die Übersichtlichkeit und die Handhabbarkeit des Satzungswerkes verloren geht.

 

Gleichzeitig hat der Satzungsgeber dabei sicherzustellen, dass auch bei Anwendung der unterschiedlichen Maßstäbe mit jeweils eigenen Abgabesätzen diese verschiedenen Gruppen in Bezug auf den Vorteil gleichmäßig behandelt werden. Dementsprechend sind die einzelnen Maßstäbe in der Art, wie sie den Vorteil ausdrücken und hinsichtlich der Höhe der Abgabensätze aufeinander abzustimmen.

 

Um also einigermaßen sichere Vergleichswerte auch zwischen Gruppen von Abgabenpflichtigen zu erhalten, die nur schwer miteinander vergleichbare Tätigkeiten ausüben oder die gar nach verschiedenen Maßstäben veranlagt werden, ist es nötig, auf geeignete Bezugspunkte in Gestalt von „Eckvorteilsgruppen“ abzustellen. Als ein geeigneter Bezugspunkt wird die „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Abgabeschuldner zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“ angesehen, weil diese Form der Betätigung seit jeher einen typischen Vorteil bei einem von der Gemeinde geförderten Fremdenverkehr darstellt, der sich verhältnismäßig sicher messen lässt.

 

Das Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleich zu belasten, zwingt die Gemeinden nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Dies ist auch nicht möglich. Dem Satzungsgeber steht deshalb ein weitgehendes Ermessen zu, welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen ist. Dabei braucht er in der Bildung der Beitragsgruppen hinsichtlich der Differenzierung der Abgabensätze nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis von verschiedenen Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheinen, liegt ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor.

 

C.            Realgrößenmaßstab als Vorschlag

 

Es wird vorgeschlagen, am Realgrößenmaßstab festzuhalten.

 

D.            Kalkulationssystematik

 

Kurabgabe

 

Die Kalkulation der Kurabgabe, die in ihrer wesentlichen Systematik der letzten Kalkulation der Kurabgabe folgt (vgl. GV V 08/2003 zur Sitzung GV 04/2003 am 01.07.2003), führt zu einer kostendeckenden Kurabgabe von 3,02 EUR brutto pro Übernachtung in der Hauptsaison; dies entspricht 2,82 EUR netto. Dies würde – sofern die prognostizierten Übernachtungszahlen Realität werden – zu einem Aufkommen von rund 870.000,00 EUR führen. Dies wäre gegenüber der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2010 eine Steigerung von rund 339.000,00 EUR.

 

Ein gemeindlicher Eigenanteil wurde dabei nur insoweit berücksichtigt, als dass die Vorteile für die Einwohner der Gemeinde, der Inhaber einer OstseeCard einer anderen Gemeinde sowie die Ermäßigungen aus sozialen Gründen in Abzug gebracht wurden. Der kurabgabefähige Aufwand darf grundsätzlich vollständig aus der Kurabgabe gedeckt werden (Thiem / Böttcher, Rn 17 m. w. N. zur Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ob ein solcher Abgabensatz vor dem Hintergrund der Wettbewerbssituation jedoch marktgerecht ist, darf indes bezweifelt werden. Der nicht durch die Kurabgabe gedeckte Teil darf im übrigen als Aufwand bei der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe berücksichtigt werden (vgl. unten).

 

Fremdenverkehrsabgabe

 

Auf der Basis der durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Ergebnisse im Rahmen der Jahresabschlüsse 2007 bis 2009 sowie der erwarteten Kostensteigerungen wurde der Aufwand für die touristische Werbung ermittelt (Abschnitt A. der Kalkulation). Diese Ermittlung wurde entsprechend für die Erträge vorgenommen (Abschnitt B. der Kalkulation).

 

Die Differenz aus Aufwand und Ertrag bildet den abgabefähigen Aufwand, der in Abschnitt C. der Kalkulation abgebildet wird. Von diesem abgabefähigen Aufwand ist ein gemeindlicher Eigenanteil von mindestens 30 % abzuziehen (Thiem / Böttcher, Rn 211 ff m. w. N. zur Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach Abzug des Anteils der Gemeinde kann nach § 10 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KAG der nicht durch die Kurabgabe gedeckte Anteil für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen in den umlagefähigen Aufwand mit einbezogen werden.

 

Vor diesem Hintergrund muss die Vertretungskörperschaft mindestens die zwei nachfolgenden grundsätzlichen Ermessensentscheidungen treffen:

 

  1. Soll der Anteil der Gemeinde an den Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung mehr als 30 % betragen?

 

  1. Sollen nicht durch die Kurabgabe gedeckte Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen in den umlagefähigen Aufwand mit einbezogen werden?

 

Zur Abschätzung der Tragweite der zu treffenden Ermessensentscheidungen werden die erzielbaren Aufkommen und die daraus resultierenden Belastungen alternativ dargestellt (vgl. unten).

 

Die Zweckbestimmtheit auch des Aufkommens der Fremdenverkehrsabgabe erfordert im Zusammenwirken mit dem allgemeinen abgabenrechtlichen Kostenüberschreitungsverbot, dass auch die hier erforderlichen Abgabensätze zu kalkulieren sind. Es sind somit der Finanzbedarf auf der einen Seite und die Verteilungsmenge auf der anderen Seite gegenüberzustellen. Die Höhe der festzulegenden Sätze richtet sich demnach nach den veranschlagten Aufwendungen für die Berechnungsperiode, verteilt auf die veranschlagten Bemessungseinheiten.

 

Als Grundtypus für die Bemessung der Vorteile aus dem Tourismus dient bei der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe die Tätigkeit

 

„Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Abgabeschuldner zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“.

 

Konkret wurde für jede Tätigkeit der durchschnittliche Umsatz auf der Basis der Umsatzsteuerstatistik ermittelt. Bei diesen durchschnittlichen Umsätzen handelt es sich regelmäßig nicht um die tatsächlich erzielten oder auch nur erzielbaren Umsätze innerhalb der Gemeinde Schönberg. Dies ist aber auch nicht notwendig. Entscheidend ist, dass die Umsätze der einzelnen Tätigkeiten in einem realistischen Verhältnis zueinander abgebildet werden. Die bei jeder Statistik auftretenden Abweichungen bei einem Vergleich zwischen Durchschnittsbetrieb und konkretem Betrieb sind bei jeder abgabenpflichtigen Tätigkeit vorhanden.

 

Der jeweiligen Tätigkeit wurde ein Gewinnsatz aus der Richtsatzsammlung des BMF zugeordnet. Sofern die Tätigkeit in der Richtsatzsammlung des BMF nicht geführt wird, wurde auf statistische Daten aus der Kostenstrukturerhebung oder vergleichbare Daten zurückgegriffen. Als Quelle diente dafür die Sammlung „Branchenkennzahlen 2009/2010“ von Dr. Dorothee Böttges-Papendorf (erschienen bei Deubner Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-88606-664-4).

 

Durch Anwendung des in Prozent ausgedrückten Gewinnsatzes auf den Umsatz ergibt sich dann für jede Tätigkeit der statistische Gewinn. Auch hier handelt es sich nicht (zwangsläufig) um die tatsächlich realisierten oder realisierbaren Gewinne in der Gemeinde Schönberg. Dennoch wird das Verhältnis der Gewinnerzielung zwischen den einzelnen abgabepflichtigen Tätigkeiten statistisch genau abgebildet. Nur dies ist erforderlich aber auch ausreichend.

 

In einem weiteren Schritt wurde jeder abgabepflichtigen Tätigkeit ein Vorteilssatz zugeordnet. Der Vorteilssatz beschreibt, welcher Prozentsatz des nach den vorstehend genannten Grundsätzen ermittelten Gewinns touristisch generiert ist, also die Folge der gemeindlichen Aktivitäten auf dem Gebiet des Tourismus ist. Diese gemeindlichen Aktivitäten sind auf der einen Seite Maßnahmen zur Bewerbung der Gemeinde als Tourismusort (§ 10 Abs. 5 Satz 1 KAG) und auf der anderen Seite Maßnahmen zur Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtung (§ 10 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KAG).

 

Die Kalkulation geht von insgesamt 5 Vorteilsstufen aus. Die Bildung von 5 Vorteilsstufen entspricht auch der Handhabung in anderen Gemeinden, die eine Fremdenverkehrsabgabe erheben. Die in der Kalkulation angewendeten Vorteilssätze stellen sich wie folgt dar:

 

 

Bei der höchsten Vorteilsstufe wird davon ausgegangen, dass die Gewinne ausschließlich touristisch geprägt sind. Von dieser Vorteilsstufe werden Tätigkeiten erfasst, die ohne Tourismus nicht denkbar wären. Dies trifft im Ergebnis auf die Beherbergungsbetriebe, die Campingplätze und die Zimmervermittlungen zu.

 

Die weiteren Vorteilsstufen, die jeweils die Hälfte der nächsthöheren Stufe ausmachen, drücken aus, dass andere Tätigkeiten weniger vom Tourismus geprägt sind. Je geringer der Anteil an Geschäftsbeziehungen zu Touristen ist, desto geringer fällt auch der jeweilige Vorteilssatz aus. Anders ausgedrückt: Je mehr Güter und Dienstleistungen an Touristen erbracht (unmittelbare Leistungsbeziehung) oder je mehr Güter und Dienstleistungen an Personen erbracht werden, die ihrerseits unmittelbare Leistungsbeziehungen zu Touristen haben (mittelbare Leistungsbeziehung), desto höher ist der Vorteilssatz.

 

Ein Lebensmitteleinzelhändler erwirtschaftet beispielsweise einen beträchtlichen Anteil seiner Umsätze und Gewinne durch den Verkauf von Lebensmitteln und ähnlichen Bedarfsgütern an Touristen, die sich in Ferienwohnungen eingemietet haben und sich dort selbst versorgen. Dagegen wird eine Apotheke weit weniger Umsätze im Rahmen von Leistungsbeziehungen mit Touristen erzielen. Die Apotheke wird von Touristen in der Regel nur im Fall einer akuten Erkrankung aufgesucht, um zum Beispiel Schmerzmittel oder Mittel gegen Sonnenbrand zu erwerben. Der Vorteilssatz muss daher zwangsläufig geringer ausfallen.

 

Nachdem jede Tätigkeit derart bewertet wurde, ist es möglich, einen in Geld ausgedrückten touristisch generierten Vorteil für die einzelnen Tätigkeiten zu errechnen. Auf diese Weise erhält man verschiedene „Kostenträger“ für die Fremdenverkehrsabgabe, die den umlagefähigen Aufwand insgesamt zu decken haben. Verzichtet wird auf die Bildung geographischer Vorteilszonen. Das aktuelle Recht sieht vor, dass der Abgabenschuldner für eine Tätigkeit, welche in den Strandgebieten ausgeübt wird, um jeweils eine Stufe höher eingruppiert wird, als dies bei Abgabenschuldner aus dem Hauptort der Fall wäre. Die Entwicklung der örtlichen Verhältnisse rechtfertigt ein solches Vorgehen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Artikel 3 GG nicht mehr. Zwischen den einzelnen Ortsteilen der Gemeinde bestehen keine so gravierenden Unterschiede, dass die verschiedene Behandlung ansonsten gleicher Sachverhalte gerechtfertigt oder auch nur angezeigt wäre.

 

In einem nächsten Schritt werden die von jedem Kostenträger erwirtschafteten Gewinne in eine prozentuale Relation zur Gesamtsumme aller Gewinne gesetzt. So erhält man den Anteil, den ein Kostenträger vom umlagefähigen Aufwand decken muss. Darüber hinaus wird der Gewinnanteil eines Kostenträgers durch die Anzahl der anzusetzenden Bemessungseinheiten dividiert. So erhält man den rechnerischen Gewinn, den eine Bemessungseinheit (BE) erwirtschaftet.

 

Optionen innerhalb der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe

 

Satzungsrechtlich beträgt der Gemeindeanteil zur Zeit 45 %; der Deckungsgrad damit 55 %. Das Defizit aus der Kalkulation der Kurabgabe ist derzeit nicht in die Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe einbezogen. Das Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe ist im Wirtschaftsplan 2010 mit 65.000,00 EUR veranschlagt worden. Im Jahr 2009 betrug das Rechnungsergebnis 65.976,77 EUR, im Jahr 2008 betrug es 65.692,70 EUR.

 

Zur Folgenabschätzung werden insgesamt fünf Alternativen aufgezeigt, die jeweils unterschiedliche Anteile der Gemeinde berücksichtigen und bei der Alternative 5 zusätzlich auch die ungedeckten Kosten der Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen mit in die Kalkulation einbeziehen. In Abhängigkeit vom gewählten Modell wird das erzielbare Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe beziffert. Der Abgabesatz für den Grundtyp (BE Grund) wird ebenfalls beziffert. Diese Alternativen stellen sich wie folgt dar:

 

Für einige der Abgabepflicht unterliegende Tätigkeiten wurde für Vergleichszwecke berechnet, welche Abgabe in Abhängigkeit vom gewählten Kalkulationsmodell zu entrichten sein würde. Die Zusammenstellung ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.


Anlagenverzeichnis:

 

Ø       Grunddaten zur Kalkulation

 

Ø       Vergleichsberechnung für Einzelfälle


Beschlussvorschlag:

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.