Betreff
Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zum „Förderzentrum Schönkirchen-Schönberg“ zwischen der Gemeinde Schönkirchen und dem Schulverband Probstei
Vorlage
SV/BV/135/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Aufgrund einer großen Reform des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes im Jahre 2007 wurden unter anderem neue Mindestgrößen für Schulen festgesetzt. Für selbständige Förderzentren galt  fortan eine Mindestschülerzahl von generell 1.000 GrundschülerInnen im Einzugsbereich. Schulen mit kleineren Einzugsbereichen wurden verpflichtet, sich mit anderen Förderzentren organisatorisch zu verbinden. Eine Übergangsfrist für die Umsetzung wurde den betroffenen Schulen gewährt.

 

Im Jahre 2012 hat der Schulrat des Kreises Plön dann die Einhaltung der Mindestgrößenverordnung gefordert und auf das Erfordernis hingewiesen, das Förderzentrum Schönberg organisatorisch mit einem anderen Förderzentrum zu verbinden. Daraufhin hat der Schulverband Probstei Verhandlungen mit dem Schulträger des Förderzentrums Schönkirchen aufgenommen und den Ihnen vorliegenden öffentlichen Vertrag geschlossen.

 

Durch die Fusion erlosch das eigenständige Förderzentrum Schönberg. Es wurde lediglich als Außenstelle des Förderzentrums Schönkirchen weitergeführt. Für die Stelle der Schulleitung in Schönkirchen wurde seinerzeit der bisherige Leiter des Förderzentrums Schönkirchen eingesetzt. Die damalige Leiterin des Schönberger Förderzentrums wurde mit der Leitung eines anderen Förderzentrums betraut.

 

Zur Zeit der Fusion gab es in Schönberg noch eine kleine Lerngruppe, welche nicht an der Grundschule oder der GSP beschult wurde. Es gab ein Sekretariat, ein eigenes Gebäude und eine eigene Verwaltung. Seit über 8 Jahren gibt es aber keine Lerngruppen mehr in Schönberg, welche ausschließlich in der Außenstelle unterrichtet werden.

Dieses hatte den pädagogischen Hintergrund, dass eine Lerngruppe von 5-8 Schülern kein Schulleben erfahren kann. Keine Schulfeste, wenig Kontakt zu anderen Schülern. Daher wurde die Stammbeschulung nur noch in Schönkirchen vorgenommen.

Die komplette Organisationstruktur (Verwaltung, Schülerakten, Zuteilung von Unterrichtsstunden, Verwaltung der Lehrkräfte) ist nach Schönkirchen gewandert und wird von dort gesteuert.

Somit ist im Grundsatz die Außenstelle keine, die Stammschule mehr abbildende Einheit.

Zum einen fehlt der ehemaligen Außenstelle die organisatorische Struktur und zum anderen (s.o.) ist dort kein pädagogisch sinnvolles Angebot mehr gegeben, da die Schüler in Schönberg rein inklusiv betreut werden. Kinder mit Förderbedarf Lernen bleiben in der Grundschule bzw. Gemeinschaftsschule und werden gemeinsam mit den anderen SchülerInnen dort von Lehrkräften des Förderzentrums Schönkirchen-Schönberg unterrichtet.

Zwischenzeitlich werden sämtliche Räume des ehemaligen Förderzentrums Schönberg durch die Schönberger Grundschule genutzt. Die charakteristischen Eigenschaften einer Außenstelle (eigene SchülerInnen, eigenes Sekretariat, eigene Klassenräume) sind seit Jahren in dem Gebäude nicht mehr vorhanden.  Ein ehemaliges Schulleiterbüro und ein Lehrerzimmer sind noch vorhanden, werden aber kaum genutzt und können durch die Auflösung an die Grundschule angebunden werden.

 

 

In § 3  des öffentlich rechtlichen Vertrages befindet sich eine Regelung über die Sach- und Personalkosten. Diese Regelung ist zwischenzeitlich entbehrlich, da – wie oben ausgeführt – die Grundschule die Räume seit langem nutzt. Gleiches gilt für Absatz 2 in dem es um Regelungen für das Personal geht. Der Schulverband Probstei hält (s.o.) kein eigenes Personal mehr für die ehemalige Außenstelle vor.

 

§ 4 des Vertrages regelt die Kosten des Schulbetriebes dahingehend, dass jeder Standort seine Kosten selbst trägt. Diese Regelung wird durch die Auflösung des Vertrages nicht verändert.

 

In § 5 wurden Vereinbarungen über den Schullastenausgleich getroffen.  Da alle integrativ beschulten Kinder weiterhin SchülerInnen der jeweilig besuchten Schule sind (Grundschule/Gemeinschaftsschule Schönberg) werden für diese Kinder weiterhin (auch nach Auflösung des Vertrages) Schulkostenbeiträge erhoben. Ferner wird nach § 111 Abs. 4 SchulG für integrativ beschulte Kinder – wie bisher auch - ein zusätzlicher Schulkostenbeitrag erhoben.

 

Von finanzieller Seite her ergeben sich für den Schulverband Probstei keinerlei Veränderungen. Er trägt wie bisher auch die Kosten für das Gebäude (das nur noch durch die Grundschule genutzt wird) und erhebt auch künftig die gesetzlich vorgeschriebenen Schulkostenbeiträge.

 

Da es tatsächlich am Standort Schönberg keine Außenstelle des Förderzentrums Schönkirchen Schönberg mehr gibt, ist eine Auflösung des Vertrages sinnvoll, zumal dem Schulverband wie oben ausgeführt hierdurch keine Nachteile erwachsen. Die Schulleitungen der GSP und der Grundschule sind eingebunden und unterstützen den Prozess.

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:           Die Schulverbandsvertretung stimmt der Auflösung des öffentlich rechtlichen Vertrages zum „Förderzentrum Schönkirchen-Schönberg“ zwischen der Gemeinde Schönkirchen und dem Schulverband Probstei zu.