hier: Konkretisierung der städtebaulichen Ziele
Sachverhalt:
Der hiesige Beschluss zur Änderung und
Ergänzung der bisherigen Beschlusslage ist erforderlich, weil der bisherige
Beschluss vom 23.08.2022 die wohnungspolitischen und städtebaulichen
Zielsetzungen der Gemeinde Laboe nicht präzisiert.
In Laboe besteht eine große Nachfrage nach
Wohnraum, der kein entsprechendes Angebot gegenübersteht.
Das mangelnde Angebot und vor allem das hohe
Preisniveau am Boden-, Immobilien- und Mietmarkt, schließt mittlerweile immer
größere Teile der Bevölkerung von der Möglichkeit aus, sich bedarfsgerecht mit
Wohnraum in Laboe zu versorgen. Die Gemeinde Laboe stellt fest, dass sich
insbesondere bei der Versorgung der Bevölkerung mit preisgünstigem und
demografiegerechtem Mietwohnraum ein erhebliches Defizit entwickelt hat.
Diese Entwicklung wird bestätigt durch die
Einordnung der Gemeinde Laboe als „Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt
im Sinne des § 201a Satz 3 des Baugesetzbuchs“ gemäß der Landesverordnung
über die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a
des Baugesetzbuchs (BauGB).
Zwar besteht eine Nachfrage nach
Wohnbauformen aller Art in Laboe. Im Bereich demografiegerechter und
preisgünstiger Mietwohnungsbau ist die Mangellage jedoch besonders eklatant und
führt zu erheblichen Problemen für die geordnete Entwicklung der
Gesamtgemeinde.
Die mit der Landesverordnung förmlich
festgestellte Defizitlage bestimmt bereits seit mehreren Jahren die Situation
bei der Wohnraumversorgung in Laboe. Es besteht zudem die Erfahrung, dass keine
oder planerisch nur zurückhaltende städtebauliche Steuerungen, wie z.B. im
Bebauungsplan Nr. 42, keine wirkliche Entlastung am örtlichen Wohnungsmarkt bewirken.
Mit einer weiteren bloßen Erhöhung des Flächenangebotes für frei finanziertes
Wohneigentum würden zwar marktgängige Immobilien, aber keine, im Sinne von
Daseinsvorsorge, bedarfsgerechten Wohnungsangebote erreicht werden.
Die aus dem beschriebenen Status
resultierenden Folgen sind soziale Entmischung, Arbeitskräftemangel,
Abwanderung und problematische Wohnverhältnisse. Es werden grundlegende
Bedürfnisse der Bevölkerung nicht oder nur unzureichend versorgt.
Darum ergreift die Gemeinde Laboe mit dem
Bebauungsplan Nr. 46 ein ihr zur Verfügung stehendes städtebauliches Instrument
der Bodenordnung und -nutzung, um der Mangellage entgegenzuwirken.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden
neuen Bebauungsplans Nr. 46 hat eine Fläche von ca. 13,8 ha. Die Fläche ist im
Flächennutzungsplan bereits überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Kleinere
Anteile am südlichen Rand sind als gemischte Baufläche M und Fläche für die
Landwirtschaft L dargestellt.
Der Grundzug als Wohnbaufläche soll im
Bereich des mittig gelegenen Flurstücks 42/15 (ca. 9,9 ha) in der verbindlichen
Bebauungsplanung klar für die Errichtung preisgünstigen und demografiegerechten
Mietwohnraums ausgerichtet werden. Die städtebauliche Zielsetzung dort ist die
Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau im 1. und 2. Förderweg mit den
daraus resultierenden langfristig gesicherten Mietobergrenzen. Seitens der
Investitionsbank Schl.-Holst. (IB-SH) wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass die
Möglichkeit zur Wohnraumförderung in dem Plangebiet grundsätzlich gegeben ist.
Das rechnerische Potential der Fläche von
ca. 10 ha für Wohnungsbau liegt bei ca. 300 – 500 Wohnungen, errichtet in 2-3
geschossigen Mehrfamilienhäusern, aber auch kleinteiligeren Bauformen. Die
vorgesehene Art der baulichen Nutzung auf dem Flurstück 42/15 ist ein
allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ggf. in Verbindung mit Flächen gem. § 9
(1) Nr. 7 BauGB; Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet
werden dürfen. Vorgesehene Maße baulicher Nutzung sind 1 bis 3 Geschosse, die
gebietliche Grundflächenzahl ist mit 0,4 angestrebt. Die vorherrschende Bauform
ist Geschosswohnungsbau in offener oder abweichender Bauweise. Dessen
Ausgestaltung und Kombination mit ggf. kleineren Bauformen sind im Rahmen eines
gesamtgebietlichen Rahmenkonzeptes integriert zu ermitteln.
Flächenfestsetzungen zur klimafreundlichen und energetisch guten
Gebietsentwicklung sind zu berücksichtigen. Begleitend zu den
planungsrechtlichen Festsetzungen können städtebauliche Vereinbarungen gem. §
11 BauGB zur Sicherung des Entwicklungsziels „preisgünstiger und
demografiegerechter Mietwohnungsbau“ getroffen werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist
zu prüfen, in wieweit Infrastrukturmaßnahmen für das Wohngebiet wie z.B. eine
Kindertagesstätte in die Planung integriert werden müssen.
Die zu überplanenden Flächen nördlich des
Flurstücks 42/15 sollen auch ggf. erforderlichen Infrastrukturangeboten für das
zentrale Baugebiet dienen oder auch für Infrastrukturen mit übergebietlichem
Einzugsbereich genutzt werden können. Die angestrebte Art der baulichen Nutzung
kann Mischgebiet (MI) oder urbanes Gebiet (MU) oder Sondergebiet (SO) gem. §§
6, 6a oder 11 BauNVO sein. Eine
Konkretisierung ist der gesamtgebietlichen Rahmenplanung vorbehalten.
Die zu überplanenden Flächen südlich des
Flurstücks 42/15 sollen auch ggf. erforderlichen Infrastrukturangeboten für das
zentrale Baugebiet (Flurstück 42/15) oder weiterer Wohnbebauung dienen;
Letztere ohne die ausdrückliche Ausrichtung vergleichbar der auf dem Flurstück
42/15 vorgesehenen Zielsetzung. Die angestrebte Art der baulichen Nutzung kann WA
oder MU gem. §§ 6, 6a BauNVO sein. Eine Konkretisierung ist der
gesamtgebietlichen Rahmenplanung vorbehalten.
Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 46 ist als Regelverfahren durchzuführen. Es ist daher auch
eine Umweltprüfung mit Erstellung eines Umweltberichts durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss fasst folgenden Beschluss:
1.
Für
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 ist in ein gesamtgebietliches
Rahmenkonzept unter Würdigung der Daseinsvorsorgeaufgabe der Gemeinde Laboe zu
erarbeiten. Die Interessen der angrenzenden Ortslage sind zu würdigen. Auf der
Teilfläche Flur 1, Flurstück 42/15 soll verbindlich preisgünstiger und
demografiegerechter Mietwohnungsbau und gebietsbezogene Infrastruktur errichtet
werden. Die anderen Teilflächen sollen ergänzenden Nutzungen bzw. auch
übergebietlicher Infrastruktur dienen, gemäß des aufzustellenden
Rahmenkonzeptes und städtebaulicher Vereinbarungen zur Absicherung des
Entwicklungsziels.
2.
Der
Beschluss vom 23.8.2023 zur Vergabe der städtebaulichen sowie der
naturschutzfachlichen Leistungen wird aufgehoben.
3.
Die
Vergabe eines oder mehrerer Planungsaufträge für Rahmen-, Bauleit-,
Landschafts- und Fachplanungen erfolgt gemäß des noch abzustimmenden weiteren
Vorgehens zur planerischen Gebietsentwicklung. Dabei soll die Möglichkeit einer
Mehrfachbeauftragung oder eines Wettbewerbs geprüft werden.
4.
Gem.
§ 8 (2) BauGB erforderlich werdende Änderungen des Flächennutzungsplans werden
beschlossen, wenn deren Zielsetzung aus dem Rahmenkonzept ableitbar ist.