Betreff
Wahlen zu den ständigen Ausschüssen gemäß § 7 Hauptsatzung
Vorlage
SCHÖN/BV/145/2010
Aktenzeichen
AG
Art
Beschlussvorlage

Der Mandatsverzicht der Gemeindevertreterin Toepffer-Lasch (EIS) macht Ersatzwahlen in den ständigen Ausschüssen erforderlich. Frau Toepffer-Lasch arbeitete in folgenden Gremien:

 

Ø      Haupt- und Finanzausschuss (Mitglied)

Ø      Sozialausschuss (Mitglied)

Ø      Wirtschaftsausschuss (stellv. Mitglied)

 

Für die notwendigen Ausschussneubesetzungen liegen folgende Vorschläge der EIS-Fraktion vor:

 

Gremium

 

Besetzung alt

Status

Vorschlag EIS-Fraktion

Haupt- und Finanzausschuss

GV Toepffer-Lasch

Mitglied

GV Henner Meckel

Sozialausschuss

GV Toepffer-Lasch

Mitglied

b.M. Kirsten Arp, Am Markt 4b

 

GV Henner Meckel

stellv. Mitglied

GV Wilfried Friese

Wirtschaftsausschuss

b.M. Wilfried Friese

Mitglied

GV Wilfried Friese

 

GV Henner Meckel

Mitglied

b.M. Horst Bünning, Deichweg 24

 

GV Toepffer-Lasch

stellv. Mitglied

GV Henner Meckel

 

Mit der Ersatzwahl von Frau Arp wären im Sozialausschuss künftig 3 bürgerliche Mitglieder vertreten. Im Wirtschaftsausschuss verbleibt es bei 2 bürgerlichen Mitgliedern. Dies entspricht jeweils der Hauptsatzung.

 

Die Notwendigkeit der Neubesetzung des stellv. Ausschusssitzes im Sozialausschuss ergibt sich daraus, dass Gemeindevertreter Meckel durch die geplanten Umbesetzungen seinen stellv. Ausschusssitz abgibt.

 

Die Neubesetzung eines Ausschusssitzes im Wirtschaftsausschuss ist erforderlich, weil bürgerliche Mitglieder gemäß § 46 Abs. 3 GO aus einem Ausschuss ausscheiden, wenn sie Mitglied der Gemeindevertretung werden. Das bisher b.M. Friese soll dem Wirtschaftsausschuss weiterhin als Mitglied angehören.

 

Die weiteren Neubesetzungen im Wirtschaftsausschuss sind erforderlich, weil Gemeindevertreter Meckel durch die geplanten Umbesetzungen seinen Ausschusssitz abgibt und dem Wirtschaftsausschuss nunmehr als stellv. Mitglied angehören soll und eine Person nicht mehrere Wahlstellen eines Gremiums innehaben kann.

 

Gemäß § 46 Abs. 10 GO erfolgt die Ersatzwahl bei Freiwerden der Wahlstelle eines Ausschussmitgliedes oder eines stellvertretenden Ausschussmitgliedes nach § 40 Abs. 3 GO im Meiststimmenverfahren. Jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Grundsätzlich wird im Meiststimmenverfahren jede Wahlstelle in einem besonderen Wahlgang besetzt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, über die Besetzung mehrerer Wahlstellen in einem Wahlgang (en bloc) abzustimmen, wenn kein Mitglied der Gemeindevertretung  widerspricht.