Sachverhalt:
Die Gemeinde Wendtorf
hat am 23.12.2011 mit Grundstückskaufvertrag (Urkundenrolle 384/2011 HG) den
nördlichen Straßenabschnitt der Straße Törn an die PLANET-Holding Deutschland
AG verkauft. Dabei handelt es sich unter anderem auch um Grundstücke, die als
Verkehrsflächen genutzt worden sind. Hierbei handelt es sich um die Flächen der
Flur 2, Gemarkung Wendtorf, Flurstücke 64/114, 64/150, 64/70 und 64/151. Bei
diesen Flächen handelt es sich um Bestandteile einer öffentlichen Straße im
Sinne des § 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
(StrWG). Gegenwärtig stehen sie daher aufgrund dieser Eigenschaft noch im
Gemeingebrauch, so dass jedermann sie im Rahmen der Widmung nutzen könnte.
Nach § 4 Absatz 4 des damaligen
Grundstückskaufvertrages hatte die Gemeinde Wendtorf sich dazu verpflichtet,
für die Teile des Kaufgegenstandes, bei denen es sich um öffentliche
Verkehrsflächen handelt, diese Flächen der öffentlichen Nutzung zu entziehen
(Entwidmungsverfahren).
Dies geschieht nach § 8
StrWG durch Einziehung der betroffenen Teile der Straße. Durch die Einziehung
verliert die öffentliche Straße diese Eigenschaft und wird damit dem
Gemeingebrauch entzogen.
Eine öffentliche
Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1
StrWG eingezogen werden.
Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. Zu einem Großteil ist diese Nutzung schon allein deshalb nicht
mehr möglich, weil die Flächen durch die Eigentümerin für eine künftige
Bebauung vorbereitet werden, so wie es im B-Plan vorgesehen ist.
Vor diesem Hintergrund
steht der Gemeinde das Recht zu, die Straße in den genannten Teilen
einzuziehen. Letztlich erfüllt sie damit auch ihre zivilrechtliche Verpflichtung
aus dem oben genannten Grundstückskaufvertrag.
Anlagenverzeichnis:
¾ Lageplan
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss
der Gemeinde Wendtorf empfiehlt der Gemeindevertretung, den Beschluss zu
fassen, die Flurstücke 64/114, 64/150, 64/70 und 64/151 der Flur 2, Gemarkung
Wendtorf, die noch Bestandteil der öffentlichen Straße „Törn“ sind, gemäß § 8
Absatz 1 Satz 1 StrWG einzuziehen.