hier: Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat bereits in der Sitzung am 16.12.2013 die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 zur Ansiedlung eines Hotels auf den Freiflächen des Jugendhof Kalifornien beschlossen. Nachdem ein Investor und Betreiber des Hotels nicht gefunden werden konnte, wurde zunächst vom Vorhabenträger beantragt, ein Ferienhausgebiet auf der Fläche festzusetzen. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 30.03.2017 wurde sodann beschlossen, den Aufstellungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass ein Ferienhausgebiet auf den Freiflächen des Jugendhof Kalifornien entstehen kann.
Nach einer Änderung der Gesetzeslage im
Sommer 2017 ist es nunmehr möglich, u.a. in einem allgemeinen Wohngebiet auch
Ferienwohnungen für einen ständig wechselnden Personenkreis zuzulassen. Der
Vorhabenträger hat daraufhin beantragt, die Freifläche des Jugendhof
Kalifornien zum einen Teil mit einem Ferienhausgebiet und zu einem anderen Teil
mit einem allgemeinen Wohngebiet zu überplanen.
In der Sitzung des Planungsausschusses am
27.11.2018 wurde sodann beschlossen, dass der künftige Bebauungsplan gemäß der
anliegenden Planvariante C einen Teil als allgemeines Wohngebiet und einen
weiteren Teil als Ferienhausgebiet festsetzen soll. Der Aufstellungsbeschluss
zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 muss nun noch einmal an diese
Beschlusslage angepasst werden.
Gemäß dem Beschluss vom 30.03.2017 wurde die
8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 als vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufgestellt, um die Absicherung der dauerhaften touristischen Nutzung der
Ferienhäuser sicherzustellen. Da ein Teilbereich des Geltungsbereichs der 8.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 weiterhin als Ferienhausgebiet festgesetzt
werden soll, wird empfohlen, den Bebauungsplan auch weiterhin als vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufzustellen. Gemäß § 12 Baugesetzbuch muss sich der
Vorhabenträger dabei verpflichten, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten noch
festzulegenden Frist fertigzustellen. Für den Teilbereich des allgemeinen
Wohngebietes mag es hier schwierig werden, einen Fertigstellungstermin für alle
Wohnhäuser festzulegen, weil vorgesehen ist, die Wohnbaugrundstücke zu
veräußern und nach der Veräußerung der Vorhabenträger keinen Einfluss mehr auf
den Zeitpunkt der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks hat. Dies kann bei
Bedarf jedoch im Durchführungsvertrag berücksichtigt und entsprechend
abweichend vereinbart werden.
Anlagenverzeichnis:
Planvariante C
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den am 30.03.2017 geänderten Aufstellungsbeschluss zur 8. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 noch einmal dahingehend zu ändern, dass ein Teilbereich des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet und ein weiterer Teilbereich als Ferienhausgebiet gemäß der anliegenden Planvariante C festgesetzt wird. Der Bebauungsplan soll weiterhin als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.