Betreff
Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II (Stellungnahme der Gemeinde zum 2. Entwurf)
Vorlage
BENDF/BV/027/2018
Aktenzeichen
III / LaplaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017 verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes (REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt. Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig gehalten.

 

Daraufhin reagierte der schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz (LaplaG).

 

Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LaplaG hat die Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015 nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).

 

In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.

 

Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem Tag und endete am 30.06.2017.

 

Auch die Gemeinde Bendfeld hatte zum ersten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2017 vom 15.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen aufweist, und die Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens beschlossen.

 

Im Rahmen dieses weiteren förmlichen Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) gemäß § 5 Abs. 5 LaplaG und § 9 Abs. 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem zweiten Entwurf begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 21.08.2018 für die Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 und 8 LaplaG am 04.09.2018 und wird am 03.01.2019 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2018, S. 741).

 

Während dieser Frist können Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

 

Die Planungsunterlagen für den zweiten Entwurf wurden durch die Landesplanungsbehörde am 04.09.2018 im Internet unter der Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem zweiten Entwurf wird als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 04.09.2018 bis 03.01.2019 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.

 

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.

 

Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem zweiten Entwurf Stellung zu nehmen.

 

Um den gemeindlichen Belangen im Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.

 

Das laufende Raumordnungsverfahren hat das Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG auszuweisen. Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen.

 

Im Gebiet der Gemeinde Bendfeld wird auch im zweiten Entwurf die Fläche PR2_PLO_001 als mögliches Vorranggebiet ausgewiesen.

 

Die von der Gemeinde Bendfeld erstellte gutachterliche Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_001 bewertet diese Fläche und stellt die raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um innerhalb des Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld zu der Vorrangfläche PR_PLO_001 (Stand 29.11.2018)


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeinde nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des zweiten Entwurfs gemäß dem Text der Anlage zur Verwaltungsvorlage BENDF/BV/027/2018 Stellung.

 

  1. Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.