Sachverhalt:
Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017
verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht
Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die
Teilfortschreibung des Regionalplanes (REP) für den Planungsraum III (jetzt
Planungsraum II) für unwirksam erklärt. Das Gericht hat darüber hinaus inzident
die Bestimmungen des Kapitels für die Nutzung der Windenergie im
Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig gehalten.
Daraufhin reagierte der
schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz
(LaplaG).
Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LaplaG hat die
Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu
veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015
nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).
In den Regionalplänen sollen zukünftig
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG
ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die
Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016
(Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in
Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem
Tag und endete am 30.06.2017.
Auch die Gemeinde Bendfeld hatte zum ersten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2017
vom 15.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum ersten
Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf gebilligt,
der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen aufweist, und
die Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens beschlossen.
Im Rahmen dieses weiteren förmlichen
Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) gemäß § 5 Abs. 5 LaplaG und § 9
Abs. 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Beteiligungsverfahren zu dem zweiten
Entwurf begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 21.08.2018
für die Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 und 8 LaplaG am
04.09.2018 und wird am 03.01.2019 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2018,
S. 741).
Während dieser Frist können Äußerungen in
schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Die Planungsunterlagen für den zweiten
Entwurf wurden durch die Landesplanungsbehörde am 04.09.2018 im Internet unter
der Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.
Das Beteiligungsverfahren zu dem zweiten
Entwurf wird als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit
vom 04.09.2018 bis 03.01.2019 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für
Stellungnahmen das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG von
der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu
geben.
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher
Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem zweiten
Entwurf Stellung zu nehmen.
Um den gemeindlichen Belangen im
Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der
Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder
gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten,
obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung
des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann
Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind
und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.
Das laufende Raumordnungsverfahren hat das
Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG auszuweisen. Vor
diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich
raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen.
Im Gebiet der Gemeinde Bendfeld wird auch im
zweiten Entwurf die Fläche PR2_PLO_001 als mögliches Vorranggebiet ausgewiesen.
Die von der Gemeinde Bendfeld erstellte
gutachterliche Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_001 bewertet diese Fläche
und stellt die raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um
innerhalb des Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.
Anlagenverzeichnis:
¾ Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld zu der Vorrangfläche PR_PLO_001 (Stand 29.11.2018)
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeinde nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des zweiten Entwurfs gemäß dem Text der Anlage zur Verwaltungsvorlage BENDF/BV/027/2018 Stellung.
- Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.