Sachverhalt:
Zunächst wird auf die Vorlage SCHÖN/BV/233/2018 verwiesen, die im
Rahmen der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses SCHÖN/HFA/05/2018 vom
13.11.2018 unter TOP 10 beraten wurde.
Dort wurden verschiedene Anregungen zur Finalisierung des vorgelegten
Entwurfs thematisiert, die wie folgt zusammengefasst werden:
Zu § 7 (Erlaubnisfreie
Sondernutzungen)
Zu Absatz 1
§ 23 Absatz 1 Satz 1 StrWG lässt es zu, dass die Gemeinde auch eine Regelung
darüber trifft, dass bestimmte Sondernutzungen ausnahmsweise keiner Erlaubnis
bedürfen. Vor diesem Hintergrund sah § 7 Absatz 1 des Entwurfs vor, dort
Sachverhalte zu bestimmen, für die wegen ihrer Geringfügigkeit die Erteilung
einer Erlaubnis nicht erforderlich ist.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage (vgl. § 5 Absatz 1 der Satzung vom
25.03.1985) gilt die Erlaubnis für die nachstehenden Sondernutzungen als
erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt
oder bei nur anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind
und die Gemeinde zugestimmt hat:
¾
Vordächer,
Sonnendächer, Markisen, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von
mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen
¾
Hinweisschilder
auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste
¾
Wartehallen
und ähnliche Einrichtungen für den Omnibuslinienverkehr.
Der nunmehr eingearbeitete Wortlaut erfasst Sondernutzungen, die im
Rahmen der Sitzung SCHÖN/HFA/05/2018 formuliert wurden und teilweise die
aktuell geltenden Regeln fortführen. Er umfasst auch die Erlaubnisfreiheit von
Sondernutzungen zugunsten von politischen Parteien und Wählergruppen für die
Dauer des Wahlkampfes, sofern diese Sondernutzungen nicht in den Luftraum von
Fahrbahnen hineinragen.
Zu § 8 (Sondernutzungsgebühren)
Zu Absatz 4
Neben der Erhebung von Sondernutzungsgebühren kommt die Erhebung von
Verwaltungsgebühren in Betracht, welche den Aufwand abdecken, die mit der
Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verbunden
sind. Die Befugnis zur Erhebung von Verwaltungsgebühren steht jedoch nur dem
Amt Probstei zu, da die Gemeinde Schönberg keine eigene Verwaltung besitzt. Ein
Verzicht auf diese Verwaltungsgebühr zu Lasten des Amtes ist nach geltender
Rechtslage nicht möglich.
Zu Absatz 5
Hier werden die notwendigen Regelungen für Gebühren getroffen, die nach
Zeitabschnitten oder anderen Maßeinheiten anteilig erhoben werden. Wunschgemäß
wurde auch die „Anzahl“ aufgenommen, obwohl von Seiten der Verwaltung kein
Anwendungsfall für eine anteilige Anzahl gesehen wird.
Zu Absatz 8
Sofern sich aus der Eigenart der Sondernutzung ergibt, dass diese im
Gebührentarif nicht enthalten ist, ist der Gebührensatz anzuwenden, der für
eine vergleichbare Nutzung anzusetzen wäre. Ist auch eine vergleichbare Nutzung
nicht zu ermitteln, soll eine Rahmengebühr (vergleiche Begründung zu Absatz 7)
zur Anwendung kommen. Betroffen wären lediglich Sondernutzungen, die außergewöhnlich und selten sind.
Die Art der Sondernutzung muss so gestaltet sein, dass im Gebührentarif keine
Tarifstelle vorhanden ist und auch keine Vergleichbarkeit mit den vorhandenen
Tarifstellen hergestellt werden kann. Hierbei könnte es sich beispielsweise um
Veranstaltungen im Rahmen des Motorsports (Rallye oder Fahrten im Konvoi aus
besonderem Anlass) handeln. Sofern solche Veranstaltungen im öffentlichen
Straßenraum stattfinden sollten, wird vorgeschlagen einen Gebührenrahmen von
25,00 EUR bis 250,00 EUR vorzusehen.
Zu § 11 (Erstattung von
Gebühren)
§ 11 des Entwurfs stellt den Grundsatz auf, dass bereits festgesetzte
und entrichtete Gebühren nur erstattet werden, wenn die Gemeinde die
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner
zu vertreten sind. Zugleich wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung
von Sondernutzungsgebühren nicht besteht, wenn der Erlaubnisnehmer die erlaubte
Sondernutzung aus in seiner Sphäre zu verantwortenden Gründen vorzeitig
aufgibt.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Erlaubnisnehmer,
der entweder Anlass für einen Widerruf der Erlaubnis gegeben hat (vorwerfbares
Verhalten) oder aus von ihm zu verantwortenden Gründen die Sondernutzung
aufgibt, auch „verantwortlich“ dafür ist, dass ein anderer
Wirtschaftsbeteiligter an dem fraglichen Ort keine Sondernutzung ausüben
konnte. In einem solchen Fall ist es legitim, Erstattungen auszuschließen,
soweit ein Betrag von 100,00 EUR nicht überschritten wird.
Gleichzeitig bliebe gewährleistet, dass für Fälle höherer Gewalt
(beispielsweise Absage einer Veranstaltung aufgrund von Sturm) durch § 12
Absatz 2 des Entwurfs eine Härtefallregelung geschaffen werden soll (vergleiche
Begründung in der Vorlage SCHÖN/BV/233/2018).
Zu § 12 (Gebührenfreiheit,
Stundung, Reduzierung und Erlass)
Zu Absatz 1
Sofern mit der Sondernutzung gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung verfolgt werden, werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. In
der Praxis werden Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen,
die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, daher nicht dazu verpflichtet sein,
Sondernutzungsgebühren für von ihnen ausgerichtete Veranstaltungen zu
entrichten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sondernutzung als solches auf
die Ausübung einer steuerbegünstigten Tätigkeit gerichtet ist.
Es bestand der Wunsch, die politischen Parteien und Wählergruppen, die
im Rahmen der Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.11.2018 als
„Parteien und Wählergemeinschaften im Sinne des Parteiengesetzes“ bezeichnet
wurden, ebenfalls in die Regelung des Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen.
Gemäß § 26 Absatz 3 StrWG sind für Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung Gebühren ohnehin nicht zulässig. Sofern
politische Parteien und Wählergruppen außerhalb des Wahlkampfes Sondernutzungen
ausüben sollten (beispielsweise im Rahmen eines Grillfestes im öffentlichen
Straßenraum), würde die vorgeschlagene Vorschrift die Festsetzung und Erhebung
von Gebühren ausschließen.
Anlagenverzeichnis:
¾ Entwurf einer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg (Stand 13.11.2018)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg“ in der Fassung der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/233/2018/1 mit folgenden Maßgaben:
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