Betreff
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/233/2018/1
Aktenzeichen
III / StrWG
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Zunächst wird auf die Vorlage SCHÖN/BV/233/2018 verwiesen, die im Rahmen der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses SCHÖN/HFA/05/2018 vom 13.11.2018 unter TOP 10 beraten wurde.

 

Dort wurden verschiedene Anregungen zur Finalisierung des vorgelegten Entwurfs thematisiert, die wie folgt zusammengefasst werden:

 

Zu § 7 (Erlaubnisfreie Sondernutzungen)

 

Zu Absatz 1

 

§ 23 Absatz 1 Satz 1 StrWG lässt es zu, dass die Gemeinde auch eine Regelung darüber trifft, dass bestimmte Sondernutzungen ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedürfen. Vor diesem Hintergrund sah § 7 Absatz 1 des Entwurfs vor, dort Sachverhalte zu bestimmen, für die wegen ihrer Geringfügigkeit die Erteilung einer Erlaubnis nicht erforderlich ist.

 

Nach der gegenwärtigen Rechtslage (vgl. § 5 Absatz 1 der Satzung vom 25.03.1985) gilt die Erlaubnis für die nachstehenden Sondernutzungen als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder bei nur anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die Gemeinde zugestimmt hat:

 

¾     Vordächer, Sonnendächer, Markisen, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen

 

¾     Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste

 

¾     Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Omnibuslinienverkehr.

 

Der nunmehr eingearbeitete Wortlaut erfasst Sondernutzungen, die im Rahmen der Sitzung SCHÖN/HFA/05/2018 formuliert wurden und teilweise die aktuell geltenden Regeln fortführen. Er umfasst auch die Erlaubnisfreiheit von Sondernutzungen zugunsten von politischen Parteien und Wählergruppen für die Dauer des Wahlkampfes, sofern diese Sondernutzungen nicht in den Luftraum von Fahrbahnen hineinragen.

 

Zu § 8 (Sondernutzungsgebühren)

 

Zu Absatz 4

 

Neben der Erhebung von Sondernutzungsgebühren kommt die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Betracht, welche den Aufwand abdecken, die mit der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verbunden sind. Die Befugnis zur Erhebung von Verwaltungsgebühren steht jedoch nur dem Amt Probstei zu, da die Gemeinde Schönberg keine eigene Verwaltung besitzt. Ein Verzicht auf diese Verwaltungsgebühr zu Lasten des Amtes ist nach geltender Rechtslage nicht möglich.

 

Zu Absatz 5

 

Hier werden die notwendigen Regelungen für Gebühren getroffen, die nach Zeitabschnitten oder anderen Maßeinheiten anteilig erhoben werden. Wunschgemäß wurde auch die „Anzahl“ aufgenommen, obwohl von Seiten der Verwaltung kein Anwendungsfall für eine anteilige Anzahl gesehen wird.

 

Zu Absatz 8

 

Sofern sich aus der Eigenart der Sondernutzung ergibt, dass diese im Gebührentarif nicht enthalten ist, ist der Gebührensatz anzuwenden, der für eine vergleichbare Nutzung anzusetzen wäre. Ist auch eine vergleichbare Nutzung nicht zu ermitteln, soll eine Rahmengebühr (vergleiche Begründung zu Absatz 7) zur Anwendung kommen. Betroffen wären lediglich Sondernutzungen, die außergewöhnlich und selten sind. Die Art der Sondernutzung muss so gestaltet sein, dass im Gebührentarif keine Tarifstelle vorhanden ist und auch keine Vergleichbarkeit mit den vorhandenen Tarifstellen hergestellt werden kann. Hierbei könnte es sich beispielsweise um Veranstaltungen im Rahmen des Motorsports (Rallye oder Fahrten im Konvoi aus besonderem Anlass) handeln. Sofern solche Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum stattfinden sollten, wird vorgeschlagen einen Gebührenrahmen von 25,00 EUR bis 250,00 EUR vorzusehen.

 

Zu § 11 (Erstattung von Gebühren)

 

§ 11 des Entwurfs stellt den Grundsatz auf, dass bereits festgesetzte und entrichtete Gebühren nur erstattet werden, wenn die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Zugleich wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung von Sondernutzungsgebühren nicht besteht, wenn der Erlaubnisnehmer die erlaubte Sondernutzung aus in seiner Sphäre zu verantwortenden Gründen vorzeitig aufgibt.

 

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Erlaubnisnehmer, der entweder Anlass für einen Widerruf der Erlaubnis gegeben hat (vorwerfbares Verhalten) oder aus von ihm zu verantwortenden Gründen die Sondernutzung aufgibt, auch „verantwortlich“ dafür ist, dass ein anderer Wirtschaftsbeteiligter an dem fraglichen Ort keine Sondernutzung ausüben konnte. In einem solchen Fall ist es legitim, Erstattungen auszuschließen, soweit ein Betrag von 100,00 EUR nicht überschritten wird.

 

Gleichzeitig bliebe gewährleistet, dass für Fälle höherer Gewalt (beispielsweise Absage einer Veranstaltung aufgrund von Sturm) durch § 12 Absatz 2 des Entwurfs eine Härtefallregelung geschaffen werden soll (vergleiche Begründung in der Vorlage SCHÖN/BV/233/2018).

 

Zu § 12 (Gebührenfreiheit, Stundung, Reduzierung und Erlass)

 

Zu Absatz 1

 

Sofern mit der Sondernutzung gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt werden, werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. In der Praxis werden Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, daher nicht dazu verpflichtet sein, Sondernutzungsgebühren für von ihnen ausgerichtete Veranstaltungen zu entrichten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sondernutzung als solches auf die Ausübung einer steuerbegünstigten Tätigkeit gerichtet ist.

 

Es bestand der Wunsch, die politischen Parteien und Wählergruppen, die im Rahmen der Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.11.2018 als „Parteien und Wählergemeinschaften im Sinne des Parteiengesetzes“ bezeichnet wurden, ebenfalls in die Regelung des Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen.

 

Gemäß § 26 Absatz 3 StrWG sind für Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung Gebühren ohnehin nicht zulässig. Sofern politische Parteien und Wählergruppen außerhalb des Wahlkampfes Sondernutzungen ausüben sollten (beispielsweise im Rahmen eines Grillfestes im öffentlichen Straßenraum), würde die vorgeschlagene Vorschrift die Festsetzung und Erhebung von Gebühren ausschließen.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf einer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg (Stand 13.11.2018)

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg“ in der Fassung der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/233/2018/1 mit folgenden Maßgaben: