Betreff
Bestimmung des Wahltages und des Tages einer unter Umständen erforderlich werdenden Stichwahl für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters
Vorlage
LABOE/BV/253/2018
Aktenzeichen
III/BGM-Wahl 2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) Anwendung. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.

 

Mit der Bestimmung des Wahltages wird das formale Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des Stichwahltages.

 

Dabei kann der Wahltag nicht vollständig frei bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.

 

Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus anderen Gründen als dem Ablauf der Amtszeit oder dem Eintritt in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens acht Monate und spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen, da das Freiwerden der Stelle aus anderen Gründen so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl innerhalb der genannten Frist durchgeführt werden kann (§ 57 a Abs. 1 Satz 2 GO).

 

Die Wahl ist notwendig, weil die Stelle des (hauptamtlichen) Bürgermeisters mit Ablauf des 31.05.2019 vakant werden wird. Das Freiwerden der Stelle ist demzufolge auf den 01.06.2019, das Datum des Inkrafttretens der maßgeblichen Regelung im neugefassten § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung, zu terminieren.

 

Die Wahl ist daher innerhalb des zeitlichen Korridors vom 01.10.2018 (acht Monate vor dem Freiwerden) bis spätestens zum 30.04.2019 (ein Monat vor dem Freiwerden) durchzuführen. Eine „Zusammenlegung“ mit der am 26.05.2019 stattfindenden Europawahl scheidet daher aus.

 

Nach den Meinungen in der Literatur (Bracker/Dehn, Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nr. 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass lediglich die Hauptwahl bis zum 30.04.2019 stattfinden muss. Da die Wahl an einem Sonntag stattfinden muss, wäre – in Ansehung der Lage der Feier- und Ferientage – der „günstigste“ Termin für die Hauptwahl der 17.03.2019, der letztmögliche der 28.04.2019. Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage erforderlich. Dieser Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht überschritten werden, da den Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für die Haupt- als auch die Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch präsent sind.

 

Frühere Termine haben den Nachteil, dass einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit gesetzlichen Feiertagen bzw. den Schulferien kollidieren bzw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind.

 

Von daher kommt eigentlich nur noch der 17.03.2019 für die Hauptwahl in Frage. Eine Vorverlegung auf einen Zeitpunkt ohne Kollision mit den Feiertagen würde den Zeitraum für die Vorbereitung so sehr verkürzen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft in Frage stehen würde.

 

Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die Zeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in der Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen ausreichend Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die Einzelbewerber/innen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen Wahlkampf zu entwickeln.

 

Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können. Der Termin für die Stichwahl wäre dann der 31.03.2019. Einziger Nachteil an diesem Termin ist, dass in der Nacht vom 30.03.2019 auf den 31.03.2019 die Mitteleuropäische Sommerzeit beginnt. Angesichts des als notwendig erachteten zeitlichen Vorlaufs müsste dies hingenommen werden.

 

Auf folgenden Umstand wird besonders hingewiesen:

 

Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag sowie den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet worden. In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich

 

¾     im Fall des Todes einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach der Zulassung der Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Abs. 1 GKWG) oder

 

¾     als Folge höherer Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Abs. 2 GKWG)

 

möglich. Umgangssprachlich gesprochen, gibt es nach Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom Gemeindewahlausschuss festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten Fällen unabänderlich.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Zeit- und Terminplan auf der Basis des Beschlussvorschlages (grau unterlegte Daten zeigen Feier- und Ferientage sowie Tage mit Zeitumstellungen an)


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindewahlausschuss beschließt,

 

  1. den Termin für die Wahl auf den 17.03.2019 und

 

  1. den Termin für die unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl auf den 31.03.2019

 

zu legen.