Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg/Holstein sowie Abgabenkalkulation für die Erhebungszeiträume 2019 - 2020
Vorlage
SCHÖN/BV/288/2018
Aktenzeichen
II.1.5
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg erhebt Abwassergebühren und -beiträge nach Maßgabe ihrer Beitrags- und Gebührensatzung vom 03.12.2001 in der Fassung des 5. Nachtrages vom 17.12.2010. Diese Satzung sieht derzeit u.a. vor, dass die Zusatzgebühr der Abwassergebühr nach jener Abwassermenge bemessen wird, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Diesbezüglich wird bisher auf die Wassermenge abgestellt, die jeweils im Vorjahr dem Grundstück zugeführt wurde. Die Gemeindevertretung hatte hierzu am 02.11.2017 beschlossen, dass mit Wirkung ab 01.01.2019 eine Neuregelung in der Satzung vorgesehen werden soll, wonach dann jährliche Vorauszahlungen auf die Abwassergebühren zu leisten sind und nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes eine Abrechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen (Ab-)Wassermenge in dem betreffenden Jahr erfolgt. Dementsprechend bedarf es einiger Anpassungen in der betreffenden Beitrags- und Gebührensatzung.

 

Im Hinblick darauf, dass die derzeit geltende Satzung gemäß § 2 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes nach 20jähriger Laufzeit mit Ablauf des 31.12.2021 ohnehin außer Kraft treten würde (und spätestens dann eine neue Satzung erlassen werden müsste), wurde dies zum Anlass genommen, um die vorzunehmenden Änderungen jetzt sogleich mit einer Neufassung der Schönberger Abwasserabgabensatzung zu verbinden.

 

Der entsprechende Satzungsentwurf liegt dieser Verwaltungsvorlage bei. Neben einigen wenigen redaktionellen Anpassungen (in begrifflicher oder klarstellender Hinsicht) wurden gegenüber der bisher geltenden Abwasserabgabensatzung insbesondere die §§ 14 und 15 neu gefasst sowie die neuen §§ 16 – 21 eingefügt. Dafür entfiel der alte § 16 (Veranlagung und Fälligkeit) und auch der bisherige Absatz 5 des § 12 (der bei wesentlicher Änderung des Benutzungsumfangs eine Abrechnungsmöglichkeit vorsah, die nunmehr aber der Regelfall sein wird). Zugleich war in § 12 Absatz 3 Satz 3 eine Änderung dahingehend vorzunehmen, dass dort künftig nicht mehr auf die jeweils im Vorjahr, sondern nunmehr auf die im jeweiligen Erhebungszeitraum zugeführte Wassermenge abgestellt wird. Eine weitere Änderung betrifft den § 12 Absatz 2: Dort sind die Angaben zur Nennleistung der jeweiligen Wasserzähler an die inzwischen verwendeten Wasserzähler des Wasserbeschaffungsverbandes angepasst worden. Darüber hinaus ist zudem auch noch der neue § 22 eingefügt worden, wodurch klargestellt wird, dass die Abwassergebühren gemäß § 6 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

 

Nach alledem wurden dann die bisherigen §§ 17 – 21 der Satzung zu den neuen §§ 23 – 27. Dabei wurde im (neuen) § 23 Absatz 2 noch eine Klarstellung zur Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen aufgenommen. Diese Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einem Gebührenanteil für die Behandlung dieses Abwassers in der Kläranlage sowie einem Gebührenanteil für die Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen und den Transport des Abwassers (Schlamms) durch den beauftragten Unternehmer zur Kläranlage. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in § 23 Absatz 2 Satz 2 nunmehr der Gesamtbetrag ausgewiesen (70,00 EUR je cbm) und klarstellend hinzugefügt, dass davon ein Anteil von 21,18 EUR je cbm auf die eigentliche Behandlung des Abwassers in der Kläranlage entfällt. Dies war deshalb erforderlich, da am Klärwerk auch Abwasser aus Haus-/Kleinkläranlagen angeliefert wird, die sich außerhalb des Gemeindegebietes Schönberg und vereinzelt auch außerhalb des Amtsgebietes Probstei befinden.

 

Mit der Neufassung der Schönberger Abwasserabgabensatzung ging auch eine Kalkulation der Abwassergebühren für die Erhebungszeiträume 2019 und 2020 einher. Die Kalkulation ist dieser Verwaltungsvorlage ebenfalls beigefügt.

 

Hierzu wäre vorab folgendes anzumerken:

 

Nachdem der Betriebszweig Abwasserbeseitigung beim Ortsentwässerungsbetrieb über mehrere Jahre hinweg stets ein ausgeglichenes Jahresergebnis aufwies (u.a. auch, weil noch eine Gebührenausgleichsrückstellung in Anspruch genommen werden konnte), erbrachte der Jahresabschluss 2017 – vorbehaltlich des endgültigen Prüfungsergebnisses – einen Jahresverlust von 102.136,75 EUR bzw. – nach Abzug eines Gewinnvortrages i.H.v. 6.147,32 EUR – einen dann noch verbleibenden Verlust von 95.989,43 EUR. Ursächlich hierfür war zunächst ein Anstieg der Bewirtschaftungskosten, der Sachverständigenkosten sowie der Unterhaltungskosten für Gebäude, Anlagen und Kanalnetz. Insbesondere ist aber auch gegenüber 2016 ein deutlicher Anstieg der Abschreibungen zu verzeichnen gewesen, und zwar um + 43.037,44 EUR. Ausschlaggebend hierfür war vor allem, dass der Faulturm (incl. Außenanlage) und der damit zusammenhängende Maschinentechnik nunmehr für ein volles Kalenderjahr abzuschreiben ist, gleichzeitig aber eine Kompensation durch den Fortfall von Abschreibungen auf einige „Altanlagen“ erst 2018 bzw. 2019 eintreten wird. Denn ab 2018/19 wird nach den vorliegenden Vorausberechnungen wieder eine geringere Abschreibungssumme als 2017 zu verzeichnen sein, da dann einige abschreibungsintensive Anlagegüter (z.B. Prozessleitsystem-Technik und auch etliche Ausrüstungsgegenstände) vollständig abgeschrieben sein werden und die darauf entfallenden Abschreibungen betragsmäßig deutlich höher waren als die Neuabschreibungen, die ab 2018/2019 aus den derzeit noch im Bau befindlichen Anlagen resultieren werden.

 

In jedem Fall war nun zunächst zu klären, wie der 2017 entstandene Verlust von 100.000,00 EUR ausgeglichen werden könnte. Einerseits hätte die Möglichkeit bestanden, über die Gebührenbedarfsberechnung einen Verlustausgleich je zur Hälfte für die Erhebungszeiträume 2019 und 2020 einzukalkulieren, da die zuvor angesprochenen Mehrkosten aus Positionen resultieren, die auch nach kommunalabgabenrechtlichen Maßstäben gebührenrelevant sind. Dies hätte letztlich bedeutet, dass die Abwassergebühr allein schon deshalb um etwa 0,10 EUR – 0,13 EUR / cbm höher hätte ausfallen müssen. Als Alternative hierzu wäre es aber auch denkbar, die empfangenen Beiträge Nutzungsberechtigter nunmehr erfolgs- bzw. gebührenwirksam aufzulösen. Nachdem eine solche Beitragsauflösung zum Zeitpunkt der Gründung des Ortsentwässerungsbetriebes (1993) noch nicht zulässig war, besagt inzwischen aber § 6 Absatz 2 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes, dass Beiträge jährlich mit einem nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessenden Abschreibungssatz aufgelöst werden können. Im Ergebnis würde also die Rücklagenposition „Beiträge“ mit einem durchschnittlichen, gewichteten Prozentsatz, der für die Schönberger Ortsentwässerung mit 1,73 % p.a. errechnet wurde, schrittweise aufgelöst und bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs angerechnet. Dies ist auch sachgerecht, denn auf diese Weise reduzieren sich nicht nur die Restbuchwerte der Anlagegüter durch die jährlichen Abschreibungen, sondern im gleichen Verhältnis auch die Rücklagenanteile der Beiträge, die ehemals zur Mitfinanzierung der Anlagen beigetragen haben.

 

Die Rücklagenposition „Empfangene Beiträge Nutzungsberechtigter“ belief sich im Übrigen bis 2017 auf 2.848.674,15 EUR und ab 2018 auf dann 2.861.689,15 EUR.

 

Würde man bei entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung im Jahr 2018 eine solche Beitragsauflösung für die abgelaufenen bzw. auslaufenden Kalkulationszeiträume 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 148.071,34 EUR (*) und dann fortlaufend ab 2019 eine regelmäßige jährliche Auflösung in Höhe von 49.507,22 EUR (2.861.689,15 EUR * 1,73 %) vornehmen, ließe sich hierdurch einerseits der entstandene Jahresverlust ausgleichen und zugleich die laufenden Kostensteigerung kompensieren, so dass es jedenfalls bis 2020 zu keiner Erhöhung der Schönberger Abwassergebühren kommen müsste (mit Ausnahme einiger Grundgebührensätze – wie im weiteren Verlauf dieser Verwaltungsvorlage dargestellt – bei Verwendung größerer Wasserzähler).

 

*) Der Betrag von 148.071,34 errechnet sich wie folgt:

    für 2016 :      2.848.674,15 EUR *1,73 %         =            49.282,06 EUR

    für 2017 :      2.848.674,15 EUR *1,73 %         =            49.282,06 EUR

    für 2018 :      2.861.689,15 EUR *1,73 %         =            49.507,22 EUR

                                                                                                            148.071,34 EUR

 

Ziffer 2. des unten stehenden Beschlussvorschlages und die vorgelegte Kalkulation sehen einen solchen Einstieg in die Beitragsauflösung vor. Dementsprechend wurde im Rahmen der vorliegenden Kalkulation der Abwassergebühren auch kein Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren eingerechnet.

 

Dies vorausgeschickt wurde für die Jahre 2019 und 2020 ein Deckungsbedarf / Jahr für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg in Höhe von 1.574.096,96 EUR / Jahr ermittelt, der sich wie folgt errechnet:

 

Summe laufender Aufwendungen (1.1.)                    =          1.294.893,85 EUR

./. Summe laufender Erträge (1.2.)                            =          – 393.402,19 EUR

+ Kalkulatorische Abschreibungen                             =             517.334,63 EUR

+ Verzinsung des aufgewandten Kapitals (3.)            =             204.777,89 EUR

./. Beitragsauflösung (4.)                                             =             49.507,22 EUR

                                                                                                1.574.096,96 EUR

                                                                                                                                ======================

 

Die genaue Herleitung der vorstehenden Beträge ergibt sich aus den Seiten 1 – 4 der beigefügten Kalkulation. Dabei wurden auch die Kostenanteile für die dezentrale Abwasserbeseitigung sowie die auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile in dem gebotenen Umfang abgespalten. Dies gilt nicht zuletzt auch für die Abschreibungen und für die Verzinsung des aufgewandten Kapitals.

 

Von den 1.574.096,96 EUR sind satzungsgemäß (unverändert) 20 % über die Grundgebühr (= 314.819,39 EUR) und 80 % über die Zusatzgebühr zu decken (= 1.259.277,57 EUR).

 

Bei einer modifizierten Wasserzähleranzahl von 2851,5 ergibt sich dann bei Verwendung des Wasserzähler-Grundtyps mit einer Nennleistung bis Q 3 / 4 (bisher qn 2,5) ein kostendeckender Grundgebührensatz in Höhe von 110,40 EUR (314.819,39 EUR : 2851,5). Bei Verwendung von Wasserzählern mit einer größeren Nennleistung steigert sich der Grundgebührensatz exakt in jenem Verhältnis, in dem die Nennleistung der jeweiligen Wasserzähler gegenüber dem Grundtyp (bis Q 3 / 4) zunimmt (siehe hierzu auch die Multiplikatoren [x 2,50, x 4,00, x 6,25, x 10,00, x 15,75, x 25,00, x 32,00] , die ebenso auf Seite 5 der Kalkulation angegeben sind).

 

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass – vor allem auch angesichts einer Zunahme der Grundgebührenfälle – der kostendeckenden Grundgebührensatz bei Verwendung des kleinsten Wasserzählers für den Zeitraum 2019 – 2020 gegenüber bisher 112,92 EUR/Jahr auf nunmehr 110,40 EUR/Jahr sinkt. Wie sich die Entwicklung der Grundgebührensätze bei Verwendung größerer Wasserzähler darstellt, ist der nachfolgenden Gegenüberstellung zu entnehmen:

 

alt

 

neu

Wasserzähler mit Nenn-durchfluss

Multi-plikator

Grundgebühren-

satz/Jahr

 

Wasserzähler mit Nenn-leistung

Multi-plikator

Grundgebühren-

Satz/Jahr

bis qn 2,5

  1,00

112,92 EUR

 

bis   Q 3 /    4

  1,00

110,40 EUR

bis qn 6

  2,40

270,96 EUR

 

bis   Q 3 /  10

  2,50

276,00 EUR

bis qn 10

  4,00

451,56 EUR

 

bis   Q 3 /  16

  4,00

441,60 EUR

bis qn 15

  6,00

677,40 EUR

 

bis   Q 3 /  25

  6,25

690,00 EUR

bis qn 20

  8,00

903,12 EUR

 

bis   Q 3 /  40

10,00

1.104,00 EUR

bis qn 40

16,00

1.806,24 EUR

 

bis   Q 3 /  63

15,75

1.738,80 EUR

bis qn 60

24,00

2.709,36 EUR

 

bis   Q 3 /100

25,00

2.760,00 EUR

über qn 60

32,00

3.612,48 EUR

 

über Q 3 /100

32,00

3.532,80 EUR

 

Die aus der vorstehenden Tabelle ersichtlichen Veränderungen resultieren daraus, dass sich die Nennleistung der neuen, größeren Wasserzähler teilweise in einem anderen prozentualen Verhältnis gegenüber dem Grundtyp steigert, als das bei den ungefähr vergleichbaren alten Wasserzählergrößen der Fall war.

 

Die Zusatzgebühr der Abwassergebühr betrug bisher 3,31 EUR je Kubikmeter Abwasser. Dieser kostendeckende Gebührensatz für die Zusatzgebühr vermindert sich aufgrund der vorliegenden Kalkulation um 0,01 EUR auf dann 3,30 EUR je Kubikmeter Abwasser. Dieser Gebührensatz errechnet sich aus dem durch die Zusatzgebühr zu deckenden Anteil von 1.259.277,57 EUR geteilt durch 381.600 cbm Abwasser, die jahresdurchschnittlich aus dem Gemeindegebiet Schönberg in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung dieses Gebührensatzes von 3,30 EUR/cbm eine Beitragsauflösung in Höhe von 49.507,22 EUR „gutgeschrieben“ wurde (siehe hierzu auch die Zusammenfassung auf Seite 5 der Kalkulation).

 

 

Aus den Kostenanteilen, die im Bereich der Kalkulation für die zentrale Abwasserbeseitigung abgespalten worden waren, ließ sich sodann auch der kostendeckende Gebührensatz für das dezentrale Abwasser (Schlamm) aus Grundstücksabwasseranlagen (Haus-/ Kleinkläranlagen) ableiten. Danach beläuft sich zunächst der Deckungsbedarf für die Behandlung eines Kubikmeters dezentral eingeleiteten Abwassers im Klärwerk Schönberg auf 21,18 EUR / cbm. Hinzu kommt der Kostenanteil in Höhe von 48,82 EUR / cbm für die Entleerung der Grundstücksabwasserleitungen und den Transport des Abwassers (Schlamms) durch den beauftragten Unternehmer zur Kläranlage. Mithin ergibt sich für das dezentrale Abwasser (Schlamm) aus Haus-/Kleinkläranlagen ein Gebührensatz in Höhe von insgesamt 70,00 EUR je Kubikmeter (der auch bisher schon berechnet wurde). Wie bereits in den einleitenden Bemerkungen dieser Vorlage ausgeführt worden war, wird aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr dieser Gesamtbetrag in § 23 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ausgewiesen und klarstellend hinzugefügt, dass davon ein Anteil von 21,18 EUR je cbm auf die eigentliche Behandlung des dezentral in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers entfällt.

 

Aus weiteren Kostenanteilen, die im Zuge der vorliegenden Abwassergebührenkalkulation abgespalten worden waren, konnte sodann auch die Höhe des Gemeindeanteils an den Straßenentwässerungskosten bestimmt werden; Er beläuft sich danach im Jahr 2019 auf 52.798,55 EUR und 2020 auf 53.905,83 EUR. Es wird insoweit auch auf die Zusammenfassung auf Seite 6 der beigefügten Kalkulation Bezug genommen.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Höhe der Abwasserbeiträge nicht Gegenstand der vorliegenden Kalkulation war. Diese Beitragssätze sind vielmehr aus der derzeit geltenden Beitrags-und Gebührensatzung in unveränderter Höhe in den Entwurf für die die Neufassung der Abwasserabgabensatzung übernommen worden (vgl. § 5).


Anlagenverzeichnis:

 

a)     Entwurf für die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg/Holstein (Beitrags- und Gebührensatzung)

 

b)     Kalkulation für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schönberg für die Erhebungszeiträume 2019 und 2020


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

1.      der mit der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/288/2018 vom 28.05.2018 vorgelegten Abgabenkalkulation für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schönberg für die Erhebungszeiträume 2019 und 2020 mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen,

 

2.      unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen, gewichteten Prozentsatzes von 1,73 % p.a. eine Auflösung der empfangenen Abwasserbeiträge Nutzungsberechtigter im Jahr 2018 für die abgelaufenen bzw. auslaufenden Kalkulationszeiträume 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 148.071,34 EUR und dann fortlaufend ab 2019 b.a.w. eine regelmäßige jährliche Auflösung in Höhe von 49.507,22 EUR zu beschließen,

 

3.      die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg/Holstein (Beitrags- und Gebührensatzung) mit den darin ausgewiesenen Abgabensätzen gemäß Entwurf zu beschließen.