Betreff
Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/260/2018
Aktenzeichen
III / BrSchG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg verfügt aktuell über eine Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönberg vom 13.07.1998. Diese Satzung trat am 18.07.1998 in Kraft.

 

Aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG enthaltenen Regelung, wonach Satzungen über kommunale Abgaben nach Ablauf von 20 Jahren ihre Gültigkeit verlieren, tritt diese Satzung mit Ablauf des 17.07.2018 automatisch außer Kraft, ohne dass es eines besonderen Aktes der Aufhebung bedarf.

 

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer neuen Satzung, sofern nicht auf die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehr verzichtet werden soll.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 BrSchG ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren für die Geschädigten unentgeltlich bei Bränden und Rauchwarnmeldereinsätzen sowie der Hilfeleistung bei öffentlichen Notstände, die durch Naturereignisse verursacht werden.

 

Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BrSchG). Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BrSchG).

 

Von der Gebührenpflicht werden nach der gesetzlichen Systematik daher die folgenden Ereignisse bzw. Handlungen erfasst:

 

¾     vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden,

 

¾     vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr,

 

¾     Fehlalarm einer Brandmeldeanlage,

 

¾     eine bestehende Gefährdungshaftung,

 

¾     eine gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entsteht und

 

¾     von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf, dessen Inhalte einschließlich der vorgeschlagenen Gebührensätze, mit der gemeindlichen Wehrführung abgestimmt wurden, greift diese gesetzlichen Regelungen auf und setzt sie um.

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Satzungsrecht. Dabei wurden redaktionell notwendige Anpassungen vorgenommen und der Sprachgebrauch angepasst bzw. modernisiert.

 

Wie bisher auch, bildet der Gebührentarif, der als Anlage zu § 4 Abs. 9 normiert werden soll, das Kernstück der Satzung.

 

In Abstimmung mit der gemeindlichen Wehrführung sind die Gebührensätze im Großen und Ganzen unverändert übernommen worden. Lediglich bei den in Grau unterlegten Tatbeständen haben sich moderate Änderungen ergeben.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf einer „Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönberg“


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönberg in der Fassung des Entwurfs der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/260/2018.