Betreff
Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen am 06.05.2018
Vorlage
AMTPR/IV/021/2018
Aktenzeichen
III / KomWahl 2018
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeindewahlleiter legt dem Gemeindewahlausschuss nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 GKWO alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung, welches sich wie folgt darstellt:

 

Für alle 19 Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Gemeindewahlausschusses wurden Wahlvorschläge (unmittelbare Wahlvorschläge und Listenwahlvorschläge) eingereicht. Bei den Wahlvorschlagsträgern handelt es sich einerseits um politische Parteien im Sinne des Artikels 21 GG (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GKWG) und um eine Vielzahl von Wählergruppen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GKWG. In den Gemeinden Höhndorf (Wahlkreis 1) und Laboe (Wahlkreis 2) wurden darüber hinaus Wahlvorschläge von Einzelbewerbern (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GKWG) eingereicht. Zudem wurden drei ausländische Personen mit Staatsbürgerschaften eines Mitgliedsstaates der EU zu Wahl vorgeschlagen.

 

Auf unmittelbaren Wahlvorschlägen treten 207 Bewerber/innen an; auf den Listenwahlvorschlägen treten 392 Bewerber/innen an.

 

Die Gemeindewahlleitung vermerkte auf jedem Wahlvorschlag das Datum des Eingangs; am letzten Tag der Einreichungsfrist auch die Uhrzeit. Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht, also vor dem 12.03.2018 um 18:00 Uhr, eingereicht.

 

Am 12.03.2018 wurde durch den stellvertretenden Gemeindewahlleiter um exakt 18:00 Uhr nach der Zeitmessung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EinhZeitG) auf der Website

 

https://uhr.ptb.de/

 

eine Leerung des Briefkastens am Dienstgebäude der Gemeindewahlleitung (Knüll 4, 24217 Schönberg) vorgenommen. Wahlvorschläge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Briefkasten.

 

Die Gemeindewahlleitung prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des GKWG und der GKWO entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die Gemeindewahlleitung Mängel fest, benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel innerhalb der Fristen nach § 24 Abs. 2 GKWG zu beseitigen. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 27 GKWO.

 

Eine Vielzahl der eingereichten Wahlvorschläge war mit Mängeln behaftet. In Übereinstimmung mit den vorstehend bezeichneten Rechtsvorschriften wurden die Mängel bereits bei Abgabe der Wahlvorschläge, soweit dies schon bei oberflächlicher Betrachtung möglich war, zunächst mündlich und im Nachgang erforderlichenfalls telefonisch bzw. elektronisch oder schriftlich gerügt. Die Mängel, bei denen es sich im Wesentlichen um Schreibfehler (Namen und Adressen) handelte, wurden durch die Vertrauenspersonen im Anschluss vollständig beseitigt.

 

Mit wenigen Ausnahmen haben sich alle an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen bereits an den Gemeindewahlen vom 26.05.2013 beteiligt.

 

Im Bereich der Gemeinde Probsteierhagen hat sich die Wählergruppe „Wählergemeinschaft Probsteierhagen“ (WGP) neu gegründet und beteiligt sich erstmals überhaupt an einer Gemeindewahl.

 

Da diese neue Wählergruppe im Sinne des § 21 Satz 2 GKWG naturgemäß noch nicht mit mindestens einem Vertreter in der Gemeindevertretung vertreten ist, musste sie ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm der Wählergruppe beifügen; ferner war nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt wurde. Diese Unterlagen wurden der Gemeindewahlleitung vorgelegt.

 

In der Gemeinde Brodersdorf hat die dortige Wählergruppe „Wählergemeinschaft Gemeinsam für Brodersdorf“ (WGB) lediglich einen neuen Namen erhalten, so dass diese Unterlagen nicht nochmals vorzulegen waren. Es handelt sich hier um die ehemalige „Unabhängige Wählergemeinschaft Brodersdorf“ (UWB).

 

In den Gemeinden Stein und Wendtorf beteiligt sich die „Freie Demokratische Partei“ (FDP) an den dortigen Gemeindewahlen.

 

Der Gemeindewahlausschuss hat nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GKWG Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das GKWG oder die GKWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

 

Alle eingereichten Wahlvorschläge sind zuzulassen, da Gründe für eine Zurückweisung nicht vorliegen. Die eingereichten und zwingend zuzulassenden Wahlvorschläge sind aus der Tischvorlage ersichtlich.