Sachverhalt:
Der Gemeindewahlleiter legt dem Gemeindewahlausschuss nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 GKWO alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung, welches sich wie folgt darstellt:
Insgesamt wurden von 3 Wahlvorschlagsträgern
Wahlvorschläge (unmittelbare Wahlvorschläge und Listenwahlvorschläge)
eingereicht. Bei den Wahlvorschlagsträgern handelt es sich um zwei politische
Parteien im Sinne des Artikels 21 GG (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GKWG) und um eine
Wählergruppe nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GKWG. Auf unmittelbaren
Wahlvorschlägen treten 30 Bewerber/innen an; auf den Listenwahlvorschlägen
treten 56 Bewerber/innen an. Einzelbewerber/innen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GKWG)
haben sich nicht beteiligt.
Die Gemeindewahlleitung vermerkte auf jedem
Wahlvorschlag das Datum des Eingangs. Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht,
also vor dem 12.03.2018 um 18:00 Uhr, eingereicht.
Am 12.03.2018 wurde durch den
stellvertretenden Gemeindewahlleiter um exakt 18:00 Uhr nach der Zeitmessung
der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EinhZeitG) auf der Website
eine Leerung des Briefkastens am
Dienstgebäude der Gemeindewahlleitung (Knüll 4, 24217 Schönberg) vorgenommen.
Wahlvorschläge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Briefkasten.
Die Gemeindewahlleitung prüft unverzüglich,
ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des
GKWG und der GKWO entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien
und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und
Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die
Gemeindewahlleitung Mängel fest, benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson
und fordert sie auf, behebbare Mängel innerhalb der Fristen nach § 24 Abs. 2
GKWG zu beseitigen. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 27
GKWO.
Alle eingereichten Wahlvorschläge waren mit
Mängeln behaftet. In Übereinstimmung mit den vorstehend bezeichneten
Rechtsvorschriften wurden die Mängel bereits bei Abgabe der Wahlvorschläge,
soweit dies schon bei oberflächlicher Betrachtung möglich war, zunächst
mündlich und im Nachgang erforderlichenfalls telefonisch bzw. elektronisch oder
schriftlich gerügt. Die Mängel, bei denen es sich im Wesentlichen um
Schreibfehler (Namen und Adressen) handelte, wurden durch die Vertrauenspersonen
im Anschluss vollständig beseitigt.
Auf den Wahlvorschlägen der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und der Einwohnerinitiative
Schönberg e. V. 1993 (EIS) wurde jeweils eine Person vorgeschlagen, die im
Zeitpunkt der Einreichung Mitglied im Gemeindewahlausschuss war. Dies wurde
jeweils durch einen Schriftsatz der Gemeindewahlleitung gerügt, da insoweit
eine Interessenkollision gemäß § 55 Abs. 2 GKWG vorlag. In der Sitzung der
Gemeindevertretung SCHÖN/GV/02/2018 vom 27.02.2018 wurde daher unter TOP 6 eine
„Nachwahl“ von Beisitzern für den Gemeindewahlausschuss vorgenommen. Die als
Bewerberinnen vorgeschlagenen Personen haben nach dem Eingang der
Wahlvorschläge keine Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im
Gemeindewahlausschuss getroffen; entsprechende Sitzungen fanden nicht statt.
Die Interessenkollision wurde vollständig und zeitgerecht beseitigt.
Der Gemeindewahlausschuss hat nach § 25 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 GKWG Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen
nicht entsprechen, die durch das GKWG oder die GKWO aufgestellt sind, es sei
denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Alle eingereichten Wahlvorschläge sind
zuzulassen, da Gründe für eine Zurückweisung nicht vorliegen. Die eingereichten
und zwingend zuzulassenden Wahlvorschläge sind aus der Tischvorlage
ersichtlich.