Betreff
Stellungnahme zum Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg für die Jahre 2012 - 2016
Vorlage
SCHÖN/BV/242/2018
Aktenzeichen
AD
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön hat 2017 eine überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg nach den Bestimmungen des Kommunalprüfungsgesetzes (KPG) durchgeführt. Der Abschlussbericht ist der Anlage zur Vorlage beigefügt.

 

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KPG in Verbindung mit § 28 Nr. 21 der Gemeindeordnung hat die Gemeindevertretung zu dem Ergebnis der Prüfung gegenüber Prüfungs- und Kommunalaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob und wie den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wird.

 

Vorab ist nun zunächst anzumerken, dass durch das Gemeindeprüfungsamt bestätigt wurde, dass die Gemeinde Schönberg während des Berichtszeitraumes 2012 bis 2016 die wahrzunehmenden Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt hat. Zugleich konnte die Prüfungsbehörde bestätigen, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Vorschriften wahrgenommen wird. So wurde das Verfahren im Zusammenhang mit dem Erlass der Haushaltssatzungen auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft; Beanstandungen ergaben sich nicht. Die Beschlüsse zu den Jahresrechnungen wurden innerhalb der gesetzlichen Frist gefasst. Sämtliche Anlagen zu den Jahresrechnungen lagen für den Prüfungszeitraum vor. Die Rechnungsergebnisse wurden richtig ermittelt. Das Anweisungsverfahren wird ordentlich und zweckmäßig durchgeführt.

 

Zu den Empfehlungen, Hinweisen oder Anregungen, die das Gemeindeprüfungsamt darüber hinaus in seinem Abschlussbericht gegeben hat, wird sodann wie folgt Stellung genommen:

 

 

Zu III.2     Änderung der Haupt- und Entschädigungssatzung (Seite 8 des Berichtes)

 

Die Hinweise des Gemeindeprüfungsamtes werden bei nächstem anstehendem Änderungsbedarf aufgenommen. Hinsichtlich der Entschädigung für eine Gleichstellungsbeauftragten wird darauf hingewiesen, dass auch keine Entschädigung gezahlt wird, da es keine Beauftragte gibt. Hinsichtlich des Reisekostenrechtes würde im Falle natürlich das aktuelle Reisekostenrecht angewendet.

 

 

 

Zu IV.3     Über- und außerplanmäßige Ausgaben (Seite 9/10 des Berichtes)

 

Die hierzu ergangenen Ausführungen des Gemeindeprüfungsamtes werden bei künftigen Berichten und Genehmigungsverfahren Berücksichtigung finden – so, wie z.B. in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20.07.2017 auch bereits berichtet wurde, dass im 1. Halbjahr 2017 lediglich eine überplanmäßige Ausgabe gemäß § 82 der Gemeindeordnung entstanden war, und zwar i.H.v. 4.910,14 EUR anlässlich der Bürgermeisterwahl - incl. Stichwahl - und der Landtagswahl (vgl. Niederschrift SCHÖN/GV/07/2017, TOP 8.1). Darüber hinaus bedarf es zu diesem Themenkreis noch einiger klarstellender Erläuterungen, und zwar wie folgt:

 

So sei zunächst darauf hingewiesen, dass im Haupt- und Finanzausschuss bzw. in der Gemeindevertretung unterjährig zumindest jeweils 1 Bericht über den Stand der Haushaltsentwicklung gegeben worden ist (vgl. SCHÖN/HA/07/2012, TOP 5, SCHÖN/HA/03/2013, TOP 9, SCHÖN/GV/10/2014, TOP 10, SCHÖN/GV/07/2015, TOP 9, SCHÖN/HA/03/2016, TOP 5, sowie SCHÖN/IV/091/2016).

 

Zudem bleibt festzustellen, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Deckungskreise und Deckungsvermerke im Berichtszeitraum 2012 – 2016 in den jeweils 1. Jahreshälften über- oder außerplanmäßige Ausgaben, über die dann unterjährig zu berichten war, tatsächlich nur in sehr begrenztem Maße entstanden sind, und zwar wie folgt:

 

                 2012 :               182,56 EUR

                 2013 :               Fehlanzeige

                 2014 :            1.226,94 EUR

                 2015 :            4.975,62 EUR

                 2016 :          19.313,02 EUR (Sanierung/Umbau des neuen Bauhofgebäudes)

 

Im Rahmen der Verwaltungsvorlagen zu den jeweiligen Jahresrechnungen der Gemeinde Schönberg sind die wesentlichen Veränderungen gegenüber der Haushaltsplanung dann auch stets benannt worden – mithin auch diejenigen Faktoren, die sich in den einzelnen Haushaltsjahren abschlussverbessernd ausgewirkt haben und die folglich zur Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben herangezogen werden konnten. Die betreffenden Mehreinnahmen oder Minderausgaben zeichneten sich unterjährig – in jedem Fall aber in der jeweils 2. Jahreshälfte – ab, so dass die Deckung der angefallenen über- oder außerplanmäßigen Ausgaben zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in jedem Fall gewährleistet war; Mithin hätten entsprechende Deckungsvorschläge selbstverständlich auch in einem formellen Genehmigungsverfahren ausgewiesen werden können.

 

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass schon seit 2014 durch die Haushaltssatzungen der Gemeinde Schönberg der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben, für deren Leistung der Bürgermeister seine Zustimmung erteilen kann, auf 10.000,00 EUR festgesetzt ist. Die Gemeinde Schönberg sieht derzeit keine Veranlassung für eine Anpassung dieser Wertgrenze.

 

 

Zu IV.4     Haushaltsreste / zeitversetzte Durchführung von Investitionsmaßnahmen

                 (Seite 10/11 des Berichtes)

 

Die Mittelbereitstellung für Investitionsvorhaben erfolgte in der Weise, dass die Bau- und Beschaffungsmaßnahmen, die die gemeindlichen Gremien in den Jahren 2012 – 2016 umsetzen wollten, mit den zum Zeitpunkt der Planerstellung vorausberechneten Investitionsausgaben betragsmäßig auch in den jeweiligen Haushaltsplänen abgebildet wurden; Bei Investitionsvorhaben, die sich voraussichtlich über mehr als 1 Jahr erstreckten, wurde im Vorwege auch geprüft, welche Anteile voraussichtlich in welchem Haushaltsjahr kassenwirksam werden. Ggf. sind dann auch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen per Haushaltssatzung festgesetzt worden. Die Gründe dafür, dass sich innerhalb des Prüfungszeitraumes einige Maßnahmen zeitlich verzögerten und zur Bildung von Haushaltsausgaberesten führten, sind vielfältig; Beispielhaft seien genannt: Längere Ausschreibungsverfahren, erneute Überplanungen (z.B. auch angesichts negativer Kostenentwicklungen), zeitliche Verzögerungen bei der Schaffung der grundstücksrechtlichen Voraussetzungen bzw. bei einer Fahrzeugauslieferung, ein erforderlich werdendes (nicht vorhersehbares) B-Plan-Verfahren, Abwarten bis zur endgültigen Fertigstellung des Ortsentwicklungs- und Tourismuskonzeptes der Gemeinde bzw. bis zur Erteilung eines Förderbescheides. Finanzielle Nachteile sind der Gemeinde jedoch durch die Mittelübertragungen nicht entstanden, da auch die Kreditaufnahmen, die zur Deckung der jeweiligen Investitionsausgaben beitragen sollten, dann stets erst mit entsprechendem Zeitversatz getätigt wurden.

 

 

 

Zu IV.6     Umfang und Ergebnis der Belegprüfung (S. 11/12 des Berichtes)

 

Auch wenn die an der Erstellung von Kassenanordnungen beteiligten Mitarbeiter/innen Kenntnis über jene Regelungen haben, die für die richtige Zuordnung (zum Verwaltungs- bzw. Vermögenshaushalt) bzw. für die dabei geltenden Wertgrenzen maßgeblich sind, ist es bei einem Gesamtumfang von über 35.000 Kassenanordnungen/Jahr leider nicht vollständig auszuschließen, dass eine Ausgabe ausnahmsweise einmal nicht der ganz korrekten Haushaltsstelle zugerechnet worden sein mag. Es wird im Prüfungsbericht selbst auch nur von vereinzelten Fällen gesprochen. Eine weitere Erklärung könnte zudem die umfangreiche Investitionstätigkeit der Gemeinde Schönberg und der Umstand sein, dass theoretisch auch kleinere Beschaffungen oder Handwerkerarbeiten mitunter im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen könnten (was in den angesprochenen Fällen allerdings nicht gegeben war). Im Übrigen bleibt auch diesbezüglich festzustellen, dass der Gemeinde durch die betroffenen Buchungsvorgänge keine finanziellen Nachteile entstanden sind.

 

 

Zu IV.9     Rücklagen (S. 13/14 des Berichtes)

 

Die Hinweise des Gemeindeprüfungsamtes, dass Rücklagenzuführungen in den Jahren 2012 und 2016 in einem Gesamtumfang von 96.787,85 EUR nicht durch die jeweiligen Verwaltungshaushalte erwirtschaftet worden waren, werden künftig beachtet. Auch wenn dies an der formalen Richtigkeit der Prüfungsanmerkung nichts zu ändern vermag, sei in diesem Zusammenhang allerdings ergänzend darauf hingewiesen, dass die Verwaltungshaushalte der Jahre 2012 und 2016 – im Vergleich zum jeweiligen Haushaltsplan – gleichwohl einen deutlich günstigeren Verlauf genommen hatten. Denn 2012 und 2016 waren stützende Zuführungen vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt vorgesehen, die dann letztlich um 66.792,88 EUR (2012) bzw. 186.100,00 EUR (2016) unterschritten werden konnten. Insoweit überstiegen diese Abschlussverbesserungen im Verwaltungshaushalt deutlich die Zuführungen zur Finanzausgleichsrücklage im Jahr 2012 (59.392,90 EUR) bzw. zur Verfahrensrücklage im Jahr 2016 (37.394,95 EUR).

 

 

Zu V.1.1   Realsteuern (S. 17/18 des Berichtes)

 

Die von der Gemeinde Schönberg festgesetzten Realsteuer-Hebesätze werden im Bericht verglichen mit Vorgaben, die für sog. Fehlbetragsgemeinden bestehen. In diesem Zusammenhang bleibt zum einen festzustellen, dass die Gemeinde innerhalb des Berichtszeitraumes keine Fehlbeträge erwirtschaftet hat und demzufolge auch keine Anträge auf Gewährung von Fehlbetragszuweisungen stellen musste. Zudem hat die Gemeindevertretung die Hebesätze nach sorgsamer Abwägung unter Berücksichtigung des Finanzmittelbedarfs der Gemeinde und der Belastungssituation der Steuerpflichtigen getroffen; Sie wird die Frage, ob und inwieweit die Höhe der Realsteuer-Hebesätze ggf. zu verändern wäre, auch künftig bei Vorlage der jeweiligen Haushaltsentwürfe verantwortungsbewusst einer Prüfung unterziehen. Das zuvor Gesagte gilt im Übrigen auch für die Hundesteuersätze (vgl. Seite 18/19 des Berichtes) und die weiteren kommunalen Aufwandsteuern.

 

 

Zu V.1.2   Hundesteuern (S. 18 – 21 des Berichtes)

 

§ 18 Abs. 2 der gemeindlichen Hundesteuersatzung regelt, dass u.a. ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Beginn des Haltens eines Hundes oder das Ende des Haltens eines steuerbaren Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt. Der Hinweis, dass künftig die Nichtanzeige der Beendigung einer Hundehaltung keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kommunalabgabengesetzes mehr darstellen sollte, wird anlässlich der nächsten anstehenden Satzungsänderung thematisiert; Die betreffende Regelung hatte im Abgabenerhebungsverfahren bisher allerdings auch keine praktische Bedeutung.

 

 

Zu V.1.4   Zweitwohnungssteuern (Seite 20 des Berichtes)

 

Nach § 4 Abs. 2 der gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung unterliegt das Innehaben einer zweiten steuerbaren Zweitwohnung und jeder weiteren steuerbaren Zweitwohnung im Gebiet der Steuergläubigerin nicht der Besteuerung. Einen Einnahmeverzicht würde diese Regelung in der Praxis allerdings nur in einem solchen Ausnahmefall darstellen, falls jemand mehrere Zweitwohnungen gleichzeitig im Gemeindegebiet für Zwecke seiner persönlichen Lebensführung oder den seiner Angehörigen vorhalten sollte (vgl. diesbezüglich auch § 3 Abs. 2 der Satzung). Dies gilt entsprechend auch für die Stellplatzsteuer (siehe Seite 20/21 des Berichts).

 

 

Zu V.1.5   Stellplatzsteuern (Seite 20/21 des Berichtes)

 

§ 20 Abs. 2 der gemeindlichen Stellplatzsteuersatzung regelt, dass u.a. ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Beginn des Innehabens eines Stellplatzes oder das Ende des Innehabens eines steuerbaren Stellplatzes nicht oder nicht rechtzeitig bei der Steuergläubigerin anzeigt. Der Hinweis, dass künftig die Nichtanzeige der Beendigung des Innehabens eines steuerbaren Stellplatzes keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kommunalabgabengesetzes mehr darstellen sollte, wird anlässlich der nächsten anstehenden Satzungsänderung thematisiert; Die betreffende Regelung hatte – ebenso wie bei der Hundesteuer – im Abgabenerhebungsverfahren bisher allerdings auch keine praktische Bedeutung.

 

 

Zu V.2.3   Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Seite 22 des Berichtes)

 

Eine Kalkulation der einzelnen Gebührensätze entsprechend den Vorgaben des KAG konnte den vorgelegten Akten nicht entnommen werden, sie wurde aussagegemäß auch nicht vorgenommen. Die Gebührensätze sind im Wesentlichen seit mindestens dem Jahr 1998 folglich unverändert geblieben. Das GPA hält es daher für erforderlich, die tatsächlichen Gebührenbedarfe anhand einer aktuellen Gebührenkalkulation zu überprüfen. Da die Satzung ohnehin in absehbarer Zeit aus § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG ihre Erledigung finden wird, bietet sich die verbleibende Zeit für eine entsprechende Überprüfung an.

 

Den Ausführungen des Gemeindeprüfungsamtes ist im vollen Umfang beizupflichten. Ergänzend ist anzumerken, dass die Kalkulation von brandschutzrechtlichen Gebühren einen derart hohen Auf-wand verursacht, dass die dafür aufzuwendenden Kosten nicht im richtigen Verhältnis mit dem zu erwartenden Ertrag stehen.

 

Für die Erstellung einer derartigen Kalkulation muss externer Sachverstand in Anspruch genommen werden. Zudem entsteht auf Seiten der Feuerwehr ein erheblicher Aufwand bei der Vorbereitung der Kalkulation für und in Zusammenarbeit mit dem externen Dienstleister. Die Kosten für eine solche Kalkulation belaufen sich zwischen 5.000,00 EUR und 7.500,00 EUR netto zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer; demgegenüber stehen im Jahr 2016 2.988,15 € (10 pflichtige bei 102 Einsätzen) und im Jahr 2017 6.177,83 € (8 pflichtige bei 108 Einsätzen) an Gebührenaufkommen.

 

 

Zu V.2.4   Straßenreinigung (Seite 22 – 25 des Berichtes)

 

Die derzeitige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönberg datiert vom 07.08.1995. Diese Satzung und das Straßenverzeichnis (als Anlage zur Satzung) sind seither mehrfach aktualisiert worden, zuletzt durch den 9. Nachtrag vom 18.11.2013. Sollten sich konkrete Sachlagen ergeben, auf die die Hinweise, die das Gemeindeprüfungsamt in seinem Bericht unter V.2.4, Buchst. a) bis e) gegeben hat, zutreffen, würde dementsprechend bei Bedarf eine weitere Aktualisierung der Satzung veranlasst.

 

Die Gemeinde Schönberg verfügt – wie im Prüfungsbericht festgestellt wird – über eine Straßenreinigungsgebührensatzung; Die neu gefasste Gebührensatzung trägt das Datum vom 27.11.2009; sie wurde durch den 1. Nachtrag vom 18.11.2013 dahingehend geändert, dass durch das Gebührenaufkommen nunmehr 75 % der Kosten der Straßenreinigung gedeckt werden sollen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch die Frage der sog. Eckgrundstücksvergünstigung thematisiert worden (vgl. Verwaltungsvorlage SCHÖN / BV / 461 / 2013), wobei die Gemeindevertretung eine Aufhebung dieser Regelung abgelehnt hatte. Der Gebührenbedarf ist inzwischen auch erneut überprüft worden – mit dem Ergebnis, dass die jährliche Straßenreinigungsgebühr, die satzungsgemäß 1,41 EUR je Gebühreneinheit beträgt, in dem Zeitraum 2018 bis 2020 weiterhin auskömmlich ist (vgl. Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/199/2017). Die Gemeindevertretung hat hierzu bereits im Jahr 2017 den Beschluss gefasst, dass sie der ihr vorgelegten Gebührenkalkulation mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zustimmt.

 

 

Zu I.1.1    Sondernutzungen (Seite 25 – 26 des Berichtes)

 

Die Gemeindevertretung hat zu den Sondernutzungsgebühren bereits in ihrer Sitzung vom 02.11.2017 (vgl. SCHÖN/GV/09/2017, TOP 11) folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.      Die Gemeindevertretung beschließt die Erste Satzung der Gemeinde Schönberg/Holstein zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönberg.

 

2.      Diese Änderungssatzung ist nach Ablauf eines Jahres auf Praxistauglichkeit zu prüfen.

 

3.      Die Satzung der Gemeinde Schönberg/Holstein über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönberg ist insgesamt zu überarbeiten und den Gremien bis Ende des Jahres 2018 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Zu V.3      Straßenbau- und Erschließungsbeiträge (Seite 27 des Berichtes)

 

Die Erschließungsbeitragssatzung vom 19.12.1997 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 08.05.2013 wird in Kürze aus § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG ihre Erledigung finden. Diese Folge wird aus § 20 KAG gesehen, wonach das KAG entsprechend auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gilt, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt. Das BauGB bestimmt in § 132, dass Erschließungsbeiträge durch Satzung zu regeln sind. Regelungen über eine Geltungsdauer dieser Satzung sind nicht enthalten, weshalb das KAG, somit auch § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG, Anwendung findet Die Satzung sollte umgehend überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden.

 

Der entsprechende Entwurf wurde durch die Amtsverwaltung bereits ausgearbeitet und in das Verfahren zur Beratung eingespeist.

 

 

Zu VI.1     Dienstvereinbarung zur Einführung der leistungsorientierten Bezahlung

(Seite 29 des Berichtes)

 

In der Tat ist in der Vergangenheit übersehen worden, dass die Dienstvereinbarung mangels automatischer Verlängerungsklausel formal nicht wirksam war.

Eine gleichlautende Dienstvereinbarung mit Verlängerungsklausel ist allerdings zwischenzeitlich mit dem Personalrat schriftlich vereinbart worden.

 

 

 

Zu VI.3     Ortsentwässerungsbetrieb Schönberg (Seite 31 – 37 des Berichtes)

 

a)     Der Jahresabschluss 2016 ist bereits um eine Erfolgsübersicht ergänzt worden, aus der sich jetzt im Ergebnis folgende Differenzierung ergibt:

 

 

Aufwendungen

Erträge (incl.

Sonderposten-Auflösung

Betriebsergebnis

 

Hauptbetriebszweig

Ortsentwässerung

1.938.312,35 EUR

1.938.312,35 EUR

0,00 EUR

Versorgungsbetrieb

Strom

       4.405,05 EUR

       2.583,18 EUR

./. 1.821,87 EUR

 

insgesamt

 

1.942.717,40 EUR

 

1.940.895,53 EUR

 

./. 1.821,87 EUR

 

Insoweit ist nunmehr auf einen Blick der Anteil der beiden Betriebszweige am Betriebsergebnis ersichtlich, d.h. auf den Hauptbetriebszweig Ortsentwässerung entfallen 99,77 % der Aufwendungen und 99,87 % der Erträge sowie auf den Teilbetrieb Energie (also die Photovoltaikanlage) 0,23 % der Aufwendungen und 0,13 % der Erträge.

 

Hinsichtlich der vom Gemeindeprüfungsamt im weiteren Verlauf seines Berichtes angesprochenen Spartenrechnung kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, soweit es dann um nachfolgende Jahresabschlüsse geht.

 

b)     Die vom Ortsentwässerungsbetrieb beauftragte Steuerberatungsgesellschaft und auch der mit der Prüfung des Jahresabschlusses befasste Wirtschaftsprüfer sind nach nochmaliger Durchsicht zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der 2016 bei den Umsatzerlösen unter der Position „Verwendung Gebührenausgleichsrückstellung“ ausgewiesene Betrag von 59.814,41 EUR in der Tat vollständig der Rücklagenentnahme zuzurechnen ist. Dementsprechend beläuft sich in der Bilanz zum 31.12.2016 die Summe der Rückstellungen auf 42.743,50 EUR. Der Stand der Gebührenausgleichsrückstellung hat dabei dann per 31.12.2016 einen Restbestand von 12.078,72 EUR. Über dieses Ergebnis ist das Gemeindeprüfungsamt bereits per E-Mail vom 10.10.2017 – also am Tag der Ausfertigung des Prüfungsberichtes – in Kenntnis gesetzt worden.

 

c)     Innerhalb des Berichtszeitraumes sind Kalkulationen hinsichtlich der Abwassergebühren am 15.07.2013 (vgl. Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/460/2013), am 29.10.2015 (SCHÖN/BV/702/2015) und am 19.07.2017 (SCHÖN/BV/186/2017) erfolgt. Dabei wurden auch abgabenrechtliche Nachkalkulationen für die jeweils vorangegangenen Erhebungszeiträume vorgenommen. Die zuletzt genannte Verwaltungsvorlage ist im Übrigen bereits im Entwurfsstadium einem Mitarbeiter des Gemeindeprüfungsamtes zur Kenntnis gegeben worden. Zu den vorbezeichneten Gebührenbedarfsberechnungen sind dann auch die entsprechenden Beschlüsse durch die Gemeindevertretung ergangen, und zwar am 12.09.2013 (SCHÖN/GV/07/2013, TOP 7) 10.12.2015 (SCHÖN/GV/09/2015, TOP 10) sowie am 02.11.2017 (SCHÖN/GV/09/2017, TOP 7). Aller Voraussicht nach wird für den Erhebungszeitraum 2019 auch wieder eine Überprüfung des Gebührenbedarfs durch ein hierauf spezialisiertes externes Fachbüro erfolgen. Dies ist bereits in den gemeindlichen Gremien anlässlich der Beratung über die o.g. Verwaltungsvorlage vom 19.07.2017 andiskutiert worden. In diesem Zusammenhang soll dann auch die Frage der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung nochmals eingehend rechtlich bewertet werden. Zudem wird bei dieser Gelegenheit die Thematik mit einbezogen, ob der Gebührensatz für die dezentrale Abwasserbeseitigung noch auskömmlich ist oder aber anzupassen wäre (Wie dem Gemeindeprüfungsamt aus den vorliegenden Gebührenbedarfsberechnungen bekannt ist, sind die Kostenanteile der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung auch stets ausgewiesen und kalkulatorisch bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die zentrale Abwasserbeseitigung „abgespalten“ worden). Ergänzend hierzu soll im Übrigen auch geprüft werden, ob künftig aus Gründen der Rechtssicherheit dann zugleich der Kostenanteil für die Klärschlammabfuhr (die allerdings durch die jeweiligen Grundstückseigentümer mit Hauskläranlagen in Auftrag gegeben wird) in den Gebührensatz für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung mit einzurechnen wäre.

 

d)     Mit der Frage einer etwaigen getrennten Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren hat sich die Gemeinde zuletzt anlässlich ihrer Stellungnahme zum Bericht über die überörtliche Prüfung für die Jahre 2008 – 2011 eingehend befasst (vgl. Beschlussvorlage SCHÖN/BV/437/2013 des seinerzeitigen Bürgermeisters vom 08.04.2013). Die Gemeindevertretung hatte sich dieser Stellungnahme in ihrer Sitzung vom 30.04.2013 (vgl. SCHÖN/GV/05/2013, TOP 9) einstimmig angeschlossen. Hinsichtlich der sachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seither nach Auffassung der Gemeinde keine grundlegenden Veränderungen ergeben, so dass an der Stellungnahme aus dem Jahr 2013, die nachfolgend auszugsweise noch einmal wiedergegeben ist, festgehalten wird:

 

Die in Schönberg gegebene Zusammenfassung von Schmutz- und Niederschlagswasser in einer einheitlichen Gebühr setzt nach der Verwaltungsrechtsprechung voraus, dass

 

a)  der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig (d.h. kleiner als 12 %) ist,

 

b)  alle Grundstücke, bei denen Abwassergebühren erhoben werden, auch die Möglichkeit besitzen müssten, ihr Niederschlagswasser in eine öffentliche Einrichtung (d.h. verrohrte oder offene Regenwasserkanäle) ableiten zu können,

 

c)  weitestgehend in den Veranlagungsfällen eine annähernd gleiche Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und abgeleitetem Niederschlagswasser gegeben ist.

 

Die Frage der abgabenrechtlichen Trennung bzw. Zusammenfassung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist bereits im Jahr 1996 (anlässlich eines Rechtsstreits, an dem die Gemeinde als Beklagte unmittelbar beteiligt war) sowie im Jahr 2004 (im Zusammenhang mit der Neukalkulation der Abwassergebühr zum 01.01.2005) eingehend geprüft worden – mit dem Ergebnis, dass für die Gemeinde Schönberg ein Erfordernis zur gesonderten Erhebung von Schmutz- und Regenwassergebühren nicht gesehen wird.

 

So konnte die Gemeinde Schönberg im Jahr 1996 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zunächst darlegen, dass im Zuge der Ermittlung des kostendeckenden Abwassergebührensatzes kalkulatorischen Kosten, die aus dem Anlagevermögen der Regenwasserbeseitigung resultieren, unberücksichtigt geblieben sind [Auch in der aktuellen Gebührenbedarfsberechnung sind im Übrigen Abschreibungsanteile von Regenwasserkanälen – wie auch die Abschreibungsanteile von Anlagen für dezentrale Einleitungen – bei der Ermittlung des Abwassergebührenbedarfs „abgespalten“ worden]. Demgemäß stellte sich lediglich die Frage, ob und inwieweit laufende Aufwendungen für die Regenwasserbeseitigung ggf. in unzulässigem Maße in die Abgabenkalkulation eingeflossen sind. In diesem Zusammenhang konnte jedoch gegenüber dem Gericht dargelegt werden, dass die anteiligen Kosten der Regenwasserbeseitigung (namentlich für Spül- und Saugarbeiten, Ölbindeschläuche und Ölbindemittel) deutlich unterhalb der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze lagen. Dementsprechend hat das Schl.-Holst. Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.1996 – 4 A 457/95 – bestätigt, dass der laufende Aufwand im Zusammenhang mit der Regenwasserbeseitigung (in Höhe von seinerzeit ca. 24.000,-- DM = rd. 12.300,-- EUR) wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben könne, da eine Auswirkung auf den Gebührensatz nicht erkennbar sei. Zudem lasse sich der Abwasserabgabenkalkulation nicht entnehmen, dass Ausgaben für den Bau einer schadlosen Regenwasserbeseitigung bei der Berechnung der kalkulatorischen Kosten berücksichtigt worden sind.

 

Im Vorwege der Neukalkulation der Abwassergebühr zum 01.01.2005 ist ermittelt worden, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung lediglich einen Anteil von 3,94 % an den betrieblichen Gesamtaufwendungen hatten und selbst unter Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen (z.B. durch die Schaffung und Bewirtschaftung neuer Behandlungsanlagen) allenfalls auf 6,3 % steigen könnten. Unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit wurde daher keine Notwendigkeit gesehen, in Schönberg eine gesonderte Niederschlagswassergebühr einzuführen (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses Nr. 01/2004 vom 25.05.2004, TOP 6). Zu dieser Auffassung gelangte die Gemeinde nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der in Schönberg gegebenen Bebauungsstruktur, die im wesentlichen durch Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Ferienhausbebauung geprägt ist, wobei es darüber hinaus nur eine vergleichsweise kleine Anzahl großflächiger Objekte (mit wohnwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Nutzung) im Gemeindegebiet gibt. Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmefällen haben sich diesbezüglich gegenüber 2005 keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Es sei in diesem Zusammenhang zudem angemerkt, dass durchaus auch bei einem Mehrfamilienhaus zumindest eine ähnliche Relation zwischen eingeleitetem Schmutzwasser und abgeleitetem Niederschlagswasser wie bei einem Einfamilienhaus gegeben sein kann (z.B. durch die entsprechend größere Dachfläche des Gebäudekomplexes, durch touristische Nutzung eines Appartementhauses mit nur vorübergehender Belegung und dergl.). Soweit demgegenüber das Gemeindeprüfungsamt die variierende Größe der in Schönberg verwendeten Wasserzähler (als Indiz für den jeweiligen Frischwasserverbrauch der einzelnen Grundstücke und damit auch für den Umfang der anzunehmenden Schmutzwassereinleitungen) anspricht, bleibt festzustellen, dass im Schönberger Gemeindegebiet immerhin in 98,96 % der Fälle bzw. – bei der modifizierten Anzahl der Wasserzähler – in 93,10 % der Fälle jeweils doch ein Wasserzähler mit einer Durchflussmenge von max. 6 m3 /h verwendet wird; D.h. nur 1,04 % (bzw. 6,90 %) der Gebäude verfügen hier über größere Wasserzähler. Dies ist eher ein Beleg für eine weitestgehend einheitliche Bebauungsstruktur.

 

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass bei einer getrennten Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren der Deckungsbedarf (und damit auch die Gebührenbelastung) in der Gesamtsumme ansteigen würde. Denn die (bei der Ermittlung des Abwassergebührenbedarfs) abgespaltenen Abschreibungsanteile von Regenwasserkanälen, die Kosten für die erstmalige Grundlagenermittlung und die Gebührenbedarfsberechnung sowie die hinzu kommenden Verwaltungskostenbeiträge für die Datenaktualisierung und Abgabenerhebung wären dann bei der gesonderten Erhebung einer Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen.

 

e)     Zum Hinweis des Gemeindeprüfungsamtes, dass jene Entwässerungsanlagen, die in den B-Plan-Gebieten 17, 28, 29 A und 48 in der Zeit von 1994 bis 2004 der Gemeinde durch die jeweiligen Erschließungsträger unentgeltlich übereignet worden waren, in Höhe ihres Bruttowertes im Anlagennachweis darzustellen wären und andererseits dann ein gleichhoher Baukostenzuschuss auf der Passivseite auszuweisen ist, sei zum einen angemerkt, dass eine derartige Vorgehensweise zunächst eine Schätzung der betreffenden Vermögenswerte erfordert hätte, da die Erschließungsträger vertraglich nicht verpflichtet waren, die Werte offenzulegen. Insbesondere kann aber seitens der Gemeinde angemerkt werden, dass die vom Gemeindeprüfungsamt vertretene Auffassung, dass sich eine Pflicht zur getrennten Erfassung von übertragenen Anlagegütern und Baukostenzuschüssen in Höhe ihres jeweiligen Bruttowertes in dieser Eindeutigkeit nicht aus jenen Regelungen ableiten lässt, die sich diesbezüglich aus § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches ergeben. So ist dem WP-Handbuch (15. Auflage, Seite 673) unter Textziffer 113 zu § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen: „I.Z.m. dem Erwerb oder der Herstellung von Vermögensgegenständen sind von der öffentlichen Hand erhaltene … Zuschüsse entweder von den AHK [Anschaffungs-/ Herstellungskosten] abzusetzen oder durch Bildung eines Passivpostens zu neutralisieren.“ Mithin bestünde danach – jedenfalls nach der bundesgesetzlichen Regelung des HGB – ein Ansatzwahlrecht.

 

f)       Zur Beteiligungspflicht der Gemeinde an den Kosten für die Straßenentwässerung sei zunächst darauf hingewiesen, dass bei der Kalkulation der Abwassergebühren nach dem Kommunalabgabengesetz die betreffenden, nicht gebührenfähigen Kostenbestandteile „abgespalten“, d.h. herausgerechnet worden sind. Angesichts der vorgenommenen Abspaltung führt der Ausgleich der anteiligen Straßenentwässerungskosten aus dem Gemeindehaushalt an den Ortsentwässerungsbetrieb also nicht dazu, dass aus diesem Grunde etwa die Abwassergebühren gesenkt werden könnten. Gleichwohl hat die Gemeinde die diesbezüglich ergangenen Hinweise des Gemeindeprüfungsamtes zum Anlass genommen, um ab Wirtschaftsjahr 2017 gegenüber dem Eigenbetrieb einen entsprechenden Ausgleich der Straßenentwässerungsanteile vorzunehmen. Die Gemeindevertretung hat bereits am 02.11.2017 einen Beschluss zur Vornahme eines solchen Buchungsvorganges zwischen Gemeindehaushalt und Ortsentwässerungsbetrieb gefasst (vgl. SCHÖN/GV/09/2017, TOP 12).

 

g)     Zu den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den Umlandgemeinden bezüglich der Abwasserbeseitigung ergeben sich Anmerkungen wie folgt:

 

1.   Der Kostensatz für die Behandlung eines Kubikmeters Schmutzwasser in der Kläranlage Schönberg wird jährlich anhand der tatsächlichen Kostensituation im jeweiligen Wirtschaftsjahr ermittelt und angepasst. Aufgrund der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf der Basis des fortgeschriebenen Kostensatzes und unter Berücksichtigung der jeweils festgestellten Schmutzwasser-Einleitungsmenge eine Abrechnung gegenüber jenen Umlandgemeinden, die Schmutzwasser in die Kläranlage Schönberg einleiten.

 

2.    Am 01./06.02.2017 erfolgte im Übrigen auch eine Vertragsanpassung hinsichtlich der Kostenerstattung für die Kontrolle der in den Umlandgemeinden gelegenen Pumpstationen durch Mitarbeiter des Ortsentwässerungsbetriebes, und zwar dahingehend, dass der Kostensatz pro Kontrolle entsprechend der jeweiligen Tarifsteigerungen nach dem TVöD angepasst wird und eine jährliche Abrechnung unter Berücksichtigung der Anzahl der im Wirtschaftsjahr durchgeführten Kontrollen erfolgt.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg für die Jahre 2012 bis 2016

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg für die Jahre 2012 bis 2016 zur Kenntnis zu nehmen und hierzu gemäß Beschlussvorlage Stellung zu nehmen.