Sachverhalt:
Die Gemeinde Fiefbergen betreibt die
Niederschlagswasserbeseitigung als kostenrechnende Einrichtung im Sinne des §
11 der Gemeindehaushaltsverordnung ( GemHVO ), wobei sich die
Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) berechnen. Hierbei
ist zwingend das Kostendeckungsprinzip als Kostenüberschreitungsverbot und
Kostendeckungsgebot zu beachten.
Derzeit wird eine Niederschlagswassergebühr von 0,42 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche für den Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 erhoben. Der Kalkulationszeitraum endet somit zum 31.12.2017.
Die beigefügte Gebührenkalkulation für den
Kalkulationszeitraum 01.01.2018 – 31.12.2020, die unter Berücksichtigung der
Jahresrechnungsergebnisse 2014 bis 2016 erstellt worden ist, zeigt, dass eine
Gebührenanpassung ab 01.01.2018 nicht vorgenommen werden muss. Es wird nach wie
vor eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr erhoben.
Im Jahr 2016 wurden in der Dorfstraße die
Regenwasserleitungen und insbesondere die Schächte umfangreich saniert. Die
Gesamtkosten beliefen sich auf 116.231,78 €. Abgeschrieben werden diese
Sanierungsaufwendungen mit 2%, was letztlich eine Erhöhung der Abschreibungen
um 2.324,64 € bedeutet. Hiervon entfallen jedoch 50 % auf die
Straßenentwässerung. Dieser Anteil ist von der Gemeinde zu tragen.
Den erhöhten Aufwendungen steht aber eine
Absenkung der kalkulatorischen Verzinsung auf einen derzeit marktüblichen
Zinssatz von 3% auf künftig 1% entgegen.
Unterm Strich muss daher eine
Gebührenanpassung nicht vorgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt für den
Kalkulationszeitraum 01.01.2018 – 31.12.2020 die beigefügte Gebührenkalkulation
mit einer unveränderten Niederschlagswassergebühr von 0,42 € je Quadratmeter
gebührenpflichtiger Grundstücksfläche.