Betreff
Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl eines Bürgermeisters am 12.03.2017
Vorlage
SCHÖN/IV/140/2017
Aktenzeichen
III / BGM-Wahl 2017
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 36 Satz 1 GKWG stellt der Gemeindeswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKWO berichtet die Gemeindewahlleitung wie folgt:

 

In Vorbereitung der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss prüft der Gemeindewahlleiter nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlleiter sie soweit wie möglich auf.

 

Hinweise, die mögliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts zu rechtfertigen vermögen, liegen bei der Gemeindewahlleitung nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner (nachträglichen) Aufklärungsarbeit.

 

Um die in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKWO genannten Bedenken in Ansehung eines möglichen knappen Ergebnisses von vornherein auszuräumen, wurde – wie auch schon bei der Hauptwahl am 26.02.2017 – die Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl durch die Gemeindewahlleitung und die Amtsverwaltung begleitet. Der Amtsdirektor, die Abteilungsleitung für Melde-, Pass-, Ausweis- und Personenstandsangelegenheiten sowie der Gemeindewahlleiter waren während der gesamten Dauer der Feststellung der einzelnen Ergebnisse durch die Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken persönlich zugegen, um die Auszählungen – neben der Öffentlichkeit – zu begleiten und um den Wahlvorständen, deren Tätigkeit eine unabhängige und weisungsfreie ist, beratend zur Seite zu stehen.

 

Die Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken haben ihre Aufgabe nach Wahrnehmung der Gemeindewahlleitung souverän erfüllt und das Wahlgeschäft – insbesondere die Feststellung des Ergebnisses – mit großer Ruhe, Gelassenheit und vor allem Genauigkeit erledigt.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

 

Dieses Recht umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zur Nachzählung und Kontrolle aller vom Wahlvorstand bewerteten Stimmzettel. Hierzu werden folgende rechtliche Hinweise gegeben:

 

  1. Eine Nachprüfung durch den Gemeindewahlausschuss kann nur im Einzelfall (d.h. für den betreffenden Wahlbezirk und nur in Ausnahmefällen für mehrere Wahlbezirke) in Betracht kommen. Dies ist denkbar, wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte (zum Beispiel bei sich aus der Wahlniederschrift ergebenden Unstimmigkeiten oder aufgrund von substantiierten Beschwerden über vorgekommene Unregelmäßigkeiten im Wahlbezirk) Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahlhandlung oder der Stimmenzählung und Ergebnisermittlung und damit Anhaltspunkte für einen Wahlfehler ergeben haben. Allein die Tatsache, dass das Wahlergebnis sehr knapp ausgegangen ist, rechtfertigt nicht bereits eine Nachprüfung. Nur aufgrund eines knappen Wahlergebnisses kann nicht unterstellt werden, dass den Wahlvorständen Fehler bei der Stimmenzählung und der Ergebnisermittlung unterlaufen sind und dass deshalb nachgezählt werden muss. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalles eine Nachprüfung rechtfertigen (vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1993, Die Gemeinde 1993, Seite 317). Da das Wahlprüfungsverfahren (ausschließlich) der Gewährleistung der gesetzlichen Legitimation des obsiegenden Bewerbers dient, sind weitere Ermittlungen im Übrigen regelmäßig auch dann nicht erforderlich, wenn sich ausschließen lässt, dass der eventuelle Wahlmangel sich auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgewirkt haben kann (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.1991, BVerfGE 85, 148).

 

  1. Das durch konkrete Anhaltspunkte für einen Wahlfehler in dem jeweiligen Wahlbezirk ausgelöste Nachprüfungsrecht des Gemeindewahlausschusses rechtfertigt nicht ohne weiteres eine über den betreffenden Wahlbezirk hinausgehende „flächendeckende“ Nachzahlung im gesamten Wahlgebiet.

 

  1. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die besonderen Umstände, die eine Nachzählung über den konkreten Wahlbezirk hinaus rechtfertigen sollen, neben dem Wahlergebnis auch wesentlich in der Art der gerügten und festgestellten Wahlmängel begründet sein müssen. Da das Vertrauen der Wahlberechtigten in die demokratische Legitimation der gewählten Bewerber als wesentlicher Leitgedanke in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hervorgehoben wird, müssen folglich die besonderen, aus der Art des Wahlmangels fließenden Umstände dergestalt sein, dass sie geeignet sind, dieses Vertrauen der Wahlberechtigten zu erschüttern. Dabei kommt es nicht allein auf bloße Zählfehler an; denn sie treten infolge des Zeitdrucks und der Hektik des Wahlabends üblicherweise auf und lassen sich in der Regel kaum vermeiden. Der Mangel muss vielmehr schwerwiegender Natur und darüber hinaus geradezu darauf ausgerichtet sein, das Bürgervertrauen in abträglicher Weise zu berühren (vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1993, Die Gemeinde 1993, Seite 317).

 

Der Gemeindewahlleitung sind keine Anhaltspunkte für einen derartigen Mangel bekannt; sie wurden auch von anderer Seite nicht geltend gemacht.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Tabelle I zur Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl des Bürgermeisters am 12.03.2017 (Wahlberechtigte und Wähler)

 

¾     Entwurf der Tabelle II zur Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl des Bürgermeisters am 12.03.2017 (Verteilung der Stimmen auf die Bewerber)