Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im AZV gelten gemäß § 9
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) die §§ 46 Abs. 1 und 40 GO
entsprechend, so findet demnach das Meiststimmenverfahren Anwendung, sofern
keine Verhältniswahl durch eine Fraktion verlangt wird.
Nach § 5 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes besteht die
Verbandsvertretung aus den Bürgermeister/innen der Mitgliedsgemeinden und ihren
Stellvertretern im Verhinderungsfall, sowie weiteren Vertreter/innen und deren
Stellvertreter/innen im Verhinderungsfall. Die Gemeinde Laboe entsendet neben
der Bürgermeisterin (geborenes Mitglied) zwei weitere Vertreter/innen in
die Verbandsversammlung. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter
hat für den Verhinderungsfall eine persönliche Stellvertreterin oder einen
persönlichen Stellvertreter.
Die bisherige Besetzung sah folgendermaßen aus:
Mitglied |
Stellvertreter |
Ulrich Schaefer |
Margit Wunderlich |
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Uwe Dierck (b.M.) |
Horst Etmanski |
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Frau Wunderlich und Herr Schaefer haben das jeweilige Mandat
niedergelegt.
§ 9 Abs. 4 GKZ regelt für die Nachwahl folgendes: „Scheidet eine oder
einer von mehreren weiteren Vertreterinnen und Vertretern eines
Verbandsmitglieds aus der Verbandsversammlung aus, wird die Nachfolgerin oder
der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung gewählt; jede Fraktion kann
verlangen, dass alle Wahlstellen von weiteren Vertreterinnen und Vertretern neu
besetzt werden; in diesem Fall verlieren die weiteren Vertreterinnen und
Vertreter zu Beginn der nächsten Sitzung der Vertretungskörperschaft ihre
Wahlstellen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Wahlstelle einer
Stellvertreterin oder eines Stellvertreters frei wird.“
Die GAL-Fraktion hat die Neubesetzung aller Wahlstellen beantragt
(Anlage). Damit haben entsprechend der o.g. Regelung alle weiteren Vertreter
und ihre Stellvertreter mit Beginn der letzten Sitzung ihr Mandat verloren, so
dass eine Nachbesetzung aller Wahlstellen erfolgen muss.
Bei Nachbesetzung der Wahlstellen aller weiterer Vertreter und
Stellvertreter im
Verhältniswahlverfahren (Abstimmung über Listen der Fraktionen) wird die
ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister auf den
Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl
angehört. Bei der Besetzung der Mandate wird auf das Abstimmungsergebnis über
die Listenwahlvorschläge abgestellt. Die Zahl der Stimmen, die jeder
Wahlvorschlag erhält wird durch 0,5-1,5-2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen
werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Bei
der Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl
das Los, das der oder die Vorsitzende zieht.
Nach den heutigen Stärkeverhältnissen würde (vorausgesetzt alle
Gemeindevertreter sind da und stimmen jeweils für ihre Liste) bei Anrechnung
der Höchstzahl der SPD wegen der Bürgermeisterin der 1. Platz auf die LWG
entfallen und der 2. Platz würde nach Losentscheid entweder auf die Grünen oder
die CDU entfallen. Gleiches gilt für die jeweils persönlichen
Stellvertreter.