Sachverhalt:
Für die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO
die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) Anwendung. Nach §
48 Abs. 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss den Wahltag und den
Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl
finden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.
Mit der Bestimmung des Wahltages wird das
formale Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten
Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des
Stichwahltages.
Dabei kann der Wahltag nicht vollständig
frei bestimmt werden. Die Wahl ist notwendig, weil die Stelle des bisherigen
Bürgermeisters mit Ablauf des 31.08.2016 vakant geworden ist.
Nach § 57 a Abs. 1 Satz 3 GO erfolgt die
Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle. Das Freiwerden ist auf
den 31.08.2016 zu terminieren, so dass die Wahl bis zum 28.02.2017 durchgeführt
worden sein muss.
Nach den Meinungen in der Literatur
(Bracker/Dehn, Rn 2 zu § 57 a GO), die von der Landeswahlleitung geteilt wird
(Telefonat vom 01.08.2016), muss der Zeitpunkt der Stichwahl nicht
innerhalb der Frist von sechs Monaten liegen. Dies bedeutet, dass lediglich die
Hauptwahl bis zum 28.02.2017 stattfinden muss. Da die Wahl an einem Sonntag
stattfinden muss, wäre der letztmögliche Termin für die Hauptwahl der 26.02.2017.
Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss innerhalb von 28 Tagen
danach stattfinden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl
sind jedoch mindestens 14 Tage erforderlich. Die Stichwahl könnte daher am
12.03.2017, 19.03.2017 oder spätestens am 26.03.2017 stattfinden.
Die Osterfeiertage beginnen am 14.04.2017
(Karfreitag), so dass der Ostersonntag, der auf den 16.04.2017 fällt, noch
ausreichend Abstand zum 26.02.2017 bietet.
Frühere Termine haben den Nachteil, dass
einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit gesetzlichen Feiertagen
kollidieren bzw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den
Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind. Dies gilt
insbesondere für den 12.02.2017 als Wahltag für die Hauptwahl.
Von daher kommt eigentlich nur noch der 26.02.2017
für die Hauptwahl in Frage. Eine Vorverlegung auf einen Zeitpunkt ohne
Kollision mit den Feiertagen würde den Zeitraum für die Vorbereitung so sehr
verkürzen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft in Frage
stehen würde.
Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl
einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters
für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die
Zeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in
der Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen
ausreichend Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die
Einzelbewerber/innen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen
Wahlkampf zu entwickeln.
Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zeit- und Terminplan
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindewahlausschuss beschließt,
- den Termin für die Wahl auf den 26.02.2017 und
- den Termin für die unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl auf den 12.03.2017
zu legen.