Sachverhalt:
Die Gemeinde Lutterbek erhebt Gewässerunterhaltungsgebühren auf der Grundlage ihrer Satzung vom 18.12.1996. Die Benutzungsgebühr beträgt – nach den Festlegungen in der 4. Änderungssatzung vom 29.11.2012 – z. Zt. jährlich 5,76 EUR je Gebühreneinheit.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes verliert die Abgabensatzung zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass einer neuen Gewässerunterhaltungsgebührensatzung zum 01.01.2017 erforderlich. Beigefügt wird ein entsprechender Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt. In diesem Zusammenhang werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:
Der vorliegende Satzungsentwurf ist – vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und -einheit – systematisch aktualisiert worden und lehnt sich nunmehr eng an die Regelungen und den Aufbau jener Gewässerunterhaltungsgebührensatzungen an, die inzwischen in vielen anderen Gemeinden im Amtsgebiet Probstei bestehen. Inhaltlich würden sich hierdurch allerdings keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung der Gebühreneinheiten nach § 6 der Satzung. Es erfolgte dabei lediglich eine Umstellung vom bisherigen Berechnungssystem (Grundbetrag zuzüglichen Zuschlägen bzw. abzüglich Abschlägen) auf die unmittelbare Angabe der jeweils zugrunde zu legenden Gebühreneinheiten. Die nachfolgende Gegenüberstellung verdeutlicht dies:
Ziff. lt. § 6 (2) des Satzungs-entwurfes |
Bezeichnung |
Gebühreneinheiten (GE) bisher |
Gebühreneinheiten (GE) neu |
1. |
1.1. Waldflächen 1.2. gesetzlich geschützte Biotope lt. § 21 Landesnaturschutzgesetz (bisher § 15 a LNatSchG) |
1 GE ./. 0,3 GE = 0,7 GE / ha 1 GE ./. 0,4 GE = 0,6 GE / ha |
0,7 GE / ha 0,6 GE / ha |
2. |
bei allen übrigen, nicht unter Nummer 1 genannten land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie sonstigen unbebauten
Grundstücken (incl. der Seen und Gewässer) |
1,0 GE / ha (d.h. die bisherige Grund-gebühren-Einheit) |
1,0 GE / ha |
3. |
bei bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken |
1,0 GE + 1,0 GE = 2,0 GE / ha |
2,0 GE / ha |
4. |
bei Straßen- und Wegeflächen 4.1. 100 % versiegelt 4.2. nicht vollständig versiegelt |
1,0 GE + 3,0 GE = 4,0 GE / ha 1,0 GE + 1,0 GE = 2,0 GE / ha |
4,0 GE / ha 2,0 GE / ha |
5. |
Abwassereinleiter |
1,0 GE + 0,5 GE = 1,5 GE (Kleineinleiter bis 3000 m3) bzw. 1 GE + 2,5 GE = 3,5 GE je 3000 m3 (Nichtkleineinleiter) |
1,5 GE je ange-fangene 3000 m3 |
Die vorstehende Tabelle verdeutlicht, dass die anzusetzenden Gebühreneinheiten und damit die Gewichtung der Vorteile, die die jeweiligen Grundflächen von der Gewässerunterhaltung haben, nahezu exakt den Regelungen der Satzung vom 18.12.1996 entsprechen. Insbesondere verbleibt es bei den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken – und damit bei der weitaus größten Zahl der Veranlagungsfälle – bei jeweils 2,0 Gebühreneinheiten. Nur bei den Abwassereinleitern (5.) sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine geringfügige Veränderung dahingehend vorgenommen werden, dass nunmehr durchgängig 1,5 Gebühreneinheiten je angefangene 3000 m3 Abwasser bei der Bemessung der Gewässerunterhaltungsgebühr in Ansatz zu bringen sind; Denn hinsichtlich des Vorteils ist es letztlich unerheblich, ob zwei 2 Kleineinleitern jeweils 3.000 m3 , d.h. insgesamt 6.000 m3 einleiten (und dafür 2 x 1,5 GE = zusammen 3 GE zugrunde gelegt werden) oder ob ein anderer Einleiter allein 6.000 m3, d.h. insgesamt aber dieselbe Menge einleitet wie die beiden Kleineinleiter (dafür stattdessen aber nach bisheriger Satzungsregelung 2 x 3,5 GE = 7 GE anzusetzen wären). Bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr hat die empfohlene Veränderung für die Gemeinde Lutterbek derzeit jedoch keine praktische Bedeutung.
Die Zweckbestimmtheit des Aufkommens der Gewässerunterhaltungsgebühr erfordert sodann im Zusammenwirken mit den abgabenrechtlichen Vorschriften eine Kalkulation des Abgabensatzes. Dabei sind der Finanzbedarf einerseits und die „Verteilungsmenge“ andererseits gegenüberzustellen. Die Höhe des festzulegenden Gebührensatzes richtet sich insoweit nach den errechneten Aufwendungen für die Berechnungsperiode, verteilt auf die zugrunde zu legenden Maßstabs-/Bemessungseinheiten. Im Hinblick darauf, dass die Regelungen in § 6 Absatz 2 der Satzung (Bemessungsgrundlage) inhaltlich unverändert blieben (s.o.), konnten dabei die in Ansatz zu bringenden Maßstabseinheiten aus den vorhandenen Erhebungen der Amtsverwaltung übernommen werden. Die Kalkulation stellt sich demnach wie folgt dar:
A. Nachkalkulation für die Jahre 2014 bis 2016
Position |
2014 |
2015 |
2016 |
Beitrag GUV Selenter See |
2.103,22 EUR |
2.103,22 EUR |
2.103,22 EUR |
Beitrag GUV Schönberger Au (ohne Anteil Binnenhochwasserschutz) |
764,12 EUR |
764,12 EUR |
764,12 EUR |
Verwaltungskosten |
527,02 EUR |
551,21 EUR |
564,44 EUR |
Sonstige Kosten / Defizitausgleich Vorj. |
52,99 EUR |
52,99 EUR |
0,00 EUR |
Gesamtkosten |
3.447,35 EUR |
3.471,54 EUR |
3.431,78 EUR |
Einnahmen aus Gewässerunterhaltungsgebühr |
3.562,75 EUR |
3.426,43 EUR |
3.425,47 EUR |
Überdeckung (+) / Unterdeckung (./.) |
+ 115,40 EUR |
./. 45,11 EUR |
./. 6,31 EUR |
Überdeckung 2014 – 2016 gesamt |
63,98 EUR |
||
verteilt mit je 1 Drittel auf 2017 – 2019 |
21,33 EUR / Jahr |
B. Gebührenbedarfsberechnung für den
nachfolgenden Kalkulationszeitraum 2017 – 2019
Position |
2017 – 2019 |
Beitrag GUV Selenter See |
2.103,22 EUR |
Beitrag GUV Schönberger Au (ohne Anteil Binnenhochwasserschutz) |
+ 764,12 EUR |
Verwaltungskosten |
+ 591,86 EUR |
Sonstige Kosten |
+ 0,00 EUR |
Überdeckungsausgleich / Jahr (s.o.) |
– 21,33 EUR |
Gesamtkosten |
3.437,87 EUR |
Anzahl der Maßstabseinheiten (GE) |
594,70 GE |
Kostendeckender Betrag je Gebühreneinheit |
5,78 EUR |
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass sich – bei Festsetzung des kostendeckenden Gebührensatzes von 5,78 EUR – die Gewässerunterhaltungsgebühr je Gebühreneinheit ab 01.01.2017 lediglich um 0,02 EUR gegenüber dem zuletzt festgelegten Gebührensatz (5,76 EUR) verändern würde.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Lutterbek
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation vom 16.08.2016 für die Gewässerunterhaltungsgebühr in der Gemeinde Lutterbek mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
b) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Lutterbek gemäß Entwurf (Anlage), wobei die Gewässerunterhaltungsgebühr auf jährlich 5,78 EUR je Gebühreneinheit festgesetzt wird.