Betreff
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Lutterbek
Vorlage
LUTTE/BV/004/2016
Aktenzeichen
II.1.5
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Lutterbek erhebt Gewässerunterhaltungsgebühren auf der Grundlage ihrer Satzung vom 18.12.1996. Die Benutzungsgebühr beträgt – nach den Festlegungen in der 4. Änderungssatzung vom 29.11.2012 – z. Zt. jährlich 5,76 EUR je Gebühreneinheit.

 

Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes verliert die Abgabensatzung zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass einer neuen Gewässerunterhaltungsgebührensatzung zum 01.01.2017 erforderlich. Beigefügt wird ein entsprechender Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt. In diesem Zusammenhang werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:

 

Der vorliegende Satzungsentwurf ist – vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und -einheit – systematisch aktualisiert worden und lehnt sich nunmehr eng an die Regelungen und den Aufbau jener Gewässerunterhaltungsgebührensatzungen an, die inzwischen in vielen anderen Gemeinden im Amtsgebiet Probstei bestehen. Inhaltlich würden sich hierdurch allerdings keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung der Gebühreneinheiten nach § 6 der Satzung. Es erfolgte dabei lediglich eine Umstellung vom bisherigen Berechnungssystem (Grundbetrag zuzüglichen Zuschlägen bzw. abzüglich Abschlägen) auf die unmittelbare Angabe der jeweils zugrunde zu legenden Gebühreneinheiten. Die nachfolgende Gegenüberstellung verdeutlicht dies:

 

Ziff. lt. § 6

(2) des

Satzungs-entwurfes

Bezeichnung

Gebühreneinheiten (GE) bisher

Gebühreneinheiten (GE) neu

1.

1.1. Waldflächen

 

 

1.2. gesetzlich geschützte Biotope lt. § 21 Landesnaturschutzgesetz (bisher § 15 a LNatSchG)

1 GE ./. 0,3 GE = 0,7 GE / ha

 

1 GE ./. 0,4 GE = 0,6 GE / ha

 

0,7 GE / ha

 

 

0,6 GE / ha

2.

bei allen übrigen, nicht unter Nummer 1 genannten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie sonstigen unbebauten Grundstücken (incl. der Seen und Gewässer)

1,0 GE / ha (d.h. die bisherige Grund-gebühren-Einheit)

1,0 GE / ha

3.

bei bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken

1,0 GE + 1,0 GE = 2,0 GE / ha

 

2,0 GE / ha

4.

bei Straßen- und Wegeflächen

 

4.1. 100 % versiegelt

 

 

4.2. nicht vollständig versiegelt

 

 

1,0 GE + 3,0 GE = 4,0 GE / ha

 

1,0 GE + 1,0 GE = 2,0 GE / ha

 

 

 

4,0 GE / ha

 

 

2,0 GE / ha

5.

Abwassereinleiter

1,0 GE + 0,5 GE = 1,5 GE (Kleineinleiter bis 3000 m3) bzw.

1 GE + 2,5 GE = 3,5 GE je 3000 m3  (Nichtkleineinleiter)

1,5 GE je ange-fangene 3000 m3

 

Die vorstehende Tabelle verdeutlicht, dass die anzusetzenden Gebühreneinheiten und damit die Gewichtung der Vorteile, die die jeweiligen Grundflächen von der Gewässerunterhaltung haben, nahezu exakt den Regelungen der Satzung vom 18.12.1996 entsprechen. Insbesondere verbleibt es bei den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken – und damit bei der weitaus größten Zahl der Veranlagungsfälle – bei jeweils 2,0 Gebühreneinheiten. Nur bei den Abwassereinleitern (5.) sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine geringfügige Veränderung dahingehend vorgenommen werden, dass nunmehr durchgängig 1,5 Gebühreneinheiten je angefangene 3000 m3 Abwasser bei der Bemessung der Gewässerunterhaltungsgebühr in Ansatz zu bringen sind; Denn hinsichtlich des Vorteils ist es letztlich unerheblich, ob zwei 2 Kleineinleitern jeweils 3.000 m3 , d.h. insgesamt 6.000 m3 einleiten (und dafür 2 x 1,5 GE = zusammen 3 GE zugrunde gelegt werden) oder ob ein anderer Einleiter allein 6.000 m3, d.h. insgesamt aber dieselbe Menge einleitet wie die beiden Kleineinleiter (dafür stattdessen aber nach bisheriger Satzungsregelung 2 x 3,5 GE = 7 GE anzusetzen wären). Bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr hat die empfohlene Veränderung für die Gemeinde Lutterbek derzeit jedoch keine praktische Bedeutung.

 

Die Zweckbestimmtheit des Aufkommens der Gewässerunterhaltungsgebühr erfordert sodann im Zusammenwirken mit den abgabenrechtlichen Vorschriften eine Kalkulation des Abgabensatzes. Dabei sind der Finanzbedarf einerseits und die „Verteilungsmenge“ andererseits gegenüberzustellen. Die Höhe des festzulegenden Gebührensatzes richtet sich insoweit nach den errechneten Aufwendungen für die Berechnungsperiode, verteilt auf die zugrunde zu legenden Maßstabs-/Bemessungseinheiten. Im Hinblick darauf, dass die Regelungen in § 6 Absatz 2 der Satzung (Bemessungsgrundlage) inhaltlich unverändert blieben (s.o.), konnten dabei die in Ansatz zu bringenden Maßstabseinheiten aus den vorhandenen Erhebungen der Amtsverwaltung übernommen werden. Die Kalkulation stellt sich demnach wie folgt dar:

 

A.  Nachkalkulation für die Jahre 2014 bis 2016

 

Position

2014

2015

2016

 

Beitrag GUV Selenter See

 

2.103,22 EUR

 

2.103,22 EUR

 

2.103,22 EUR

Beitrag GUV Schönberger Au

(ohne Anteil Binnenhochwasserschutz)

764,12 EUR

764,12 EUR

764,12 EUR

Verwaltungskosten

527,02 EUR

551,21 EUR

564,44 EUR

Sonstige Kosten / Defizitausgleich Vorj.

52,99 EUR

52,99 EUR

0,00 EUR

Gesamtkosten

3.447,35 EUR

3.471,54 EUR

3.431,78 EUR

Einnahmen aus

Gewässerunterhaltungsgebühr

 

3.562,75 EUR

 

3.426,43 EUR

 

3.425,47 EUR

Überdeckung (+) / Unterdeckung (./.)

+ 115,40 EUR

./. 45,11 EUR

./. 6,31 EUR

Überdeckung 2014 – 2016 gesamt

63,98 EUR

verteilt mit je 1 Drittel auf 2017 – 2019

21,33 EUR / Jahr

 

B.  Gebührenbedarfsberechnung für den nachfolgenden Kalkulationszeitraum 2017 – 2019

 

Position

2017 – 2019

 

Beitrag GUV Selenter See

 

2.103,22 EUR

Beitrag GUV Schönberger Au (ohne Anteil Binnenhochwasserschutz)

+    764,12 EUR

Verwaltungskosten

+    591,86 EUR

Sonstige Kosten

+        0,00 EUR

Überdeckungsausgleich / Jahr (s.o.)

      21,33 EUR

Gesamtkosten

3.437,87 EUR

 

Anzahl der Maßstabseinheiten (GE)

 

594,70   GE

 

Kostendeckender Betrag je Gebühreneinheit

 

5,78 EUR

 

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass sich – bei Festsetzung des kostendeckenden Gebührensatzes von 5,78 EUR – die Gewässerunterhaltungsgebühr je Gebühreneinheit ab 01.01.2017 lediglich um 0,02 EUR gegenüber dem zuletzt festgelegten Gebührensatz (5,76 EUR) verändern würde.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Lutterbek


Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

a)  Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation vom 16.08.2016 für die Gewässerunterhaltungsgebühr in der Gemeinde Lutterbek mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.

 

b)  Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Lutterbek gemäß Entwurf (Anlage), wobei die Gewässerunterhaltungsgebühr auf jährlich 5,78 EUR je Gebühreneinheit festgesetzt wird.