Sachverhalt:
Der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde
Schönberg wird mit Ablauf des 31.08.2016 aus seinem Dienstverhältnis entlassen.
Vor diesem Hintergrund sind die Vorbereitungen zur Wahl einer neuen
hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines neuen hauptamtlichen Bürgermeisters
unverzüglich einzuleiten.
Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl eines
hauptamtlichen Bürgermeisters sind nach § 57 b GO das Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in
Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Abs.
1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die
Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der
Gemeindewahlleiter.
Wahlleiter
in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn
er nicht
- Wahlbewerber,
- Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende
Vertrauensperson oder
- Mitglied eines anderen Wahlorgans
ist
(§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er
kann nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das
Amt des Wahlleiters verzichten.
Im Verhinderungsfall nach §
46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im
Verzichtsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG
wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum
Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten
Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die
Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2
GKWG).
Der Bürgermeister der Gemeinde Schönberg hat erklärt,
dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben kann und wird, da eine
solche Ausübung ohnehin nur bis zum 31.08.2016 möglich wäre, so dass eine
andere Person in diese Funktion zu wählen ist.
Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß §
46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als
Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen
Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzer/innen und deren
Stellvertreter/innen des Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen
sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen
Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies entspricht auch dem
Verständnis, dass jede Wahl wieder ein neuer Selbstorganisationsakt des Volkes
ist.
Bei der Wahl der Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und
Wählergruppen berücksichtigt werden.
Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der
stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs.
3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu
zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer
hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem
Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht
Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu
wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.
Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und
zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:
¾
Die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis
der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).
¾
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen
möglichst die im Wahlgebiet
vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
¾
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren
Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche
Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen
Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen
werden. Die verhinderte Person stellt eigenverantwortlich sicher, dass eine
Vertretung stattfindet. Eine Stellvertretung durch eine andere als die eigens
hierfür gewählte Person ist nicht zulässig.
¾
Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der
sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in
Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr
vollendet haben,
- seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben
sowie
- nicht nach § 4 GKWG vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 4 GKWG Personen,
die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Die vorstehend
beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen
am Wahltag erfüllt sein.
Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden
(Ausschlussgründe), wer
- Wahlbewerber/in,
- Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
- Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist.
In den Gemeindewahlausschuss für die
Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen
gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von
der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies
entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende
Aufgaben:
1.
Bestimmung des Tages für die Wahl und für die eventuell erforderlich
werdende Stichwahl
2.
Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen
3.
Feststellung des Wahlergebnisses
4.
Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der
Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde
5.
Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen,
sofern erforderlich
6.
Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im
Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in
den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönberg (Gemeindewahlleiter/in,
Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):
Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen |
persönliche Stellvertreter/innen |
||
Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Wahlleiter/in |
|
Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in
berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG) |
|
Beisitzer/in |
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Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|