Betreff
Wahl von Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters
Vorlage
SCHÖN/BV/079/2016
Aktenzeichen
III / BGMWahl
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde Schönberg wird mit Ablauf des 31.08.2016 aus seinem Dienstverhältnis entlassen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbereitungen zur Wahl einer neuen hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines neuen hauptamtlichen Bürgermeisters unverzüglich einzuleiten.

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters sind nach § 57 b GO das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).

 

Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.

 

Wahlleiter in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn er nicht

 

  1. Wahlbewerber,

 

  1. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

  1. Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er kann nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.

 

Im Verhinderungsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GKWG).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Schönberg hat erklärt, dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben kann und wird, da eine solche Ausübung ohnehin nur bis zum 31.08.2016 möglich wäre, so dass eine andere Person in diese Funktion zu wählen ist.

 

Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.

 

Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen des Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies entspricht auch dem Verständnis, dass jede Wahl wieder ein neuer Selbstorganisationsakt des Volkes ist.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

¾      Die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).

 

¾      Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

¾      Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Die verhinderte Person stellt eigenverantwortlich sicher, dass eine Vertretung stattfindet. Eine Stellvertretung durch eine andere als die eigens hierfür gewählte Person ist nicht zulässig.

 

¾      Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

  1. seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

 

  1. nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 4 GKWG Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.

 

Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden (Ausschlussgründe), wer

 

  1. Wahlbewerber/in,

 

  1. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

  1. Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist.

 

In den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:

 

1.     Bestimmung des Tages für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl

 

2.     Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen

 

3.     Feststellung des Wahlergebnisses

 

4.     Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde

 

5.     Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich

 

6.     Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.

 


Anlagenverzeichnis:

 

./.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönberg (Gemeindewahlleiter/in, Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):

 

Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

Name, Vorname

Adresse

Name, Vorname

Adresse

Wahlleiter/in

 

Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG)

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in