Sachverhalt:
Es dürfte hinlänglich bekannt sein, dass das
Land Schleswig-Holstein, ausgelöst durch entsprechende Urteile des
Oberverwaltungsgerichtes seit längerer Zeit eine Neuplanung zur Ausweisung von
sog. Vorranggebieten für Windenergie betreibt. Um diese zu gewährleisten, wurde
unter anderem das Landesplanungsgesetz geändert, um die parallele Planung des
Landes zu sichern.
Die grundsätzlichen Verfahrensschritte wurden
bereits im vergangenen Jahr im Rahmen einer öffentlichen
Informationsveranstaltung des Umwelt- und Planungsausschusses des Amtes
Probstei durch die Landesplanung vorgestellt.
Ohne auf Bewertungsdetails eingehen zu
können, ist aber festzustellen, dass das Land anhand sog. harter und weicher
Tabukriterien Flächen prüft und diese dann als Vorrangflächen für Windenergie
im Rahmen der Fortschreibung der Regionalpläne auszuweisen gedenkt.
Wichtig zu wissen ist, dass sich in den
Vorrangflächen die Windenergie durchsetzen muss. Die in diesen Flächen für die
Gemeinden noch bestehenden Steuerungsmöglichkeiten z.B. durch Mittel des
Baugesetzbuches werden dadurch, anders als zur alten Rechtslage, erheblich
eingeschränkt, da die Belange der Raumordnung den Handlungsrahmen der Gemeinden
vorgeben. Sie überwinden quasi lokale und regionale Interessen und auch die
gemeindliche Planungshoheit, da die gemeindlichen Planungen sich diesen
Interessen unterzuordnen haben.
In alten Beteiligungsverfahren hat das Land
den gemeindlichen Willen (ob nun positiv oder negativ) als Ausdruck des
Bürgerwillens regelmäßig beachtet, auch ohne, dass dieser zum Ausdruck
gebrachte Wille einer fachlichen und planerischen Begründung bedurfte. Dies ist
durch die eingangs erwähnte Rechtsprechung des OVG hinfällig.
Das Land hat angekündigt, ab August das
formelle Beteiligungsverfahren für die Gemeinden und die Öffentlichkeit zur
Fortschreibung mit einer Beteiligungsfrist von 4 Monaten durchzuführen. Es
stellt sich daher für die Gemeinden nicht nur die Frage, ob sie sich mit
einer Stellungnahme beteiligen wollen sondern auch die Frage, wie dies
stattfinden soll.
Dabei ist festzustellen, dass eine
Berücksichtigung einer Stellungnahme überhaupt nur dann, wenn überhaupt,
erfolgversprechend sein kann, wenn diese fachlich fundiert und begründet ist.
Dazu wäre eine fachliche Auseinandersetzung mit den dann in Rede stehenden
oder noch gewünschten Flächen notwendig. Diese kann durch das Amt nicht
geleistet werden. Hierzu wäre die Inanspruchnahme externer geeigneter
Planungsbüros notwendig und würde natürlich Kosten verursachen.
Grundlage einer wie auch immer ausfallenden
(ob nun positiv oder negativ) gemeindlichen Stellungnahme einer oder mehrerer
Gemeinden wäre daher eine fachliche Auseinandersetzung mit den
Bewertungsgrundlagen des Landes bezogen auf einzelne Flächen. Auch wenn
umfangreiche Informationen auf der Landesseite zum Thema Windkraft, auf die
hier ergänzend verwiesen wird, zur Verfügung stehen, liegen diese detaillierten
Informationen bzw. die Anwendung der harten und weichen Tabukriterien auf die
einzelne Fläche noch nicht vor. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass diese
Informationen mit dem Beginn des Beteiligungsverfahrens zugänglich gemacht
werden und daher seitens der Gemeinde unter Zuhilfenahme eines Büros geprüft
werden können und als Grundlage einer gemeindlichen Stellungnahme dienen.
Es bedarf keiner Erläuterung, dass die zur
Verfügung stehende Zeit für diese Prüfung und Beteiligung der Gemeinden eng
bemessen ist. Daher wird seitens der Amtsverwaltung vorgeschlagen, dass die
Gemeinden sich auf Basis des jetzt vorhandenen Entwurfes (Anlage),
beraten, ob und wie ein weiteres Vorgehen stattfinden soll.
Das Amt hat vorsorglich auf Basis des jetzt
veröffentlichten Kartenstandes(Anlage) bei zwei geeigneten Büros (B2K und
Jänicke und Blank) für die vorbeschriebene Tätigkeit eingeholt. Danach kann
berichtet werden, dass im teuersten Fall bezogen auf alle in der Probstei
einschließlich der angrenzenden Gemeinden derzeit vorgesehenen Flächen mit
Kosten von ca. 15.000,-- € gerechnet werden muss. Hierbei sind natürlich keine
gesonderten Gutachten o.ä., sondern „nur“ eine fachbezogene Auseinandersetzung
der in Rede stehenden Flächen auf Grundlage der Planungskriterien des Landes
enthalten.
Es zeigt sich, dass eine mit mehreren
Gemeinden gemeinsame Beauftragung sinnvoll sein kann, da das Thema Windkraft,
je nach Lage der Flächen, durchaus auch Auswirkungen über die Gemeindegrenzen
hinaus hat. Unbekannt ist derzeit, ob Gemeinden in Ihrer Stellungnahme auch die
Ausweisung weiterer (bisher nicht vorgesehener oder verworfener) Gebiete
wünschen. Auch hierzu wäre aber eine fachliche Begründung der Geeignetheit
derartiger Flächen notwendig. Natürlich ist klar, dass selbst bei gemeinsamer
Beauftragung von mehreren Gemeinden zur Ausnutzung von Einspareffekten, es
jeder einzelnen Gemeinde unbenommen bleibt, auf Basis einer fachlichen
Einschätzung eine ureigene Stellungnahme abzugeben.
Es wird aber aus vorstehendem klar, dass die
Zeit für ausführliche übergemeindliche Diskussionen über diese und weitere
Fragen, wie z.B. Kostenverteilungen (Flächenbezug?, Finanzkraft?, Einwohnerbezug?,
etc.) nicht verbleibt, so dass empfohlen wird, den Bürgermeister zu
bevollmächtigen ggfs. bis zu einer gewissen Höhe, einen entsprechenden Auftrag
zur fachlichen Untersuchung als Grundlage einer gemeindlichen Entscheidung im
Rahmen des Beteiligungsverfahren zu erteilen.
Um Beratung und Beschlussfassung wird
gebeten.
Ergänzende Erläuterungen erfolgen in der
Sitzung und ergeben sich auch aus dem der Anlage beigefügtem Vortrag der
Kreisverwaltung.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgermeisterin wird bevollmächtigt,
einen Auftrag zur fachlichen Untersuchung als Grundlage einer gemeindlichen
Entscheidung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Rahmen der Fortschreibung
des Regionalplans II zum Thema Windkraft zu erteilen.