Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Satzung vom 01.10.2008 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/016/2016
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Die Steuer beträgt zur Zeit 10 % des Mietwertes (vgl. § 9 der Satzung).

 

Gegenstand der Haushaltsberatungen (in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.01.2016 und der Gemeindevertretung vom 28.01.2016) war es nun - unter anderem - , angesichts der gegebenen Haushaltssituation den Zweitwohnungssteuersatz in der Gemeinde Schönberg schrittweise zu erhöhen, und zwar in der Weise, dass die Steuer mit Wirkung ab 01.07.2016  11 % und mit Wirkung ab 01.07.2017 dann 12 % des Mietwertes beträgt.

 

Gegen einen solchen Steuersatz werden seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine rechtlichen Bedenken erhoben. Der Steuersatz von 12 % entspricht im Übrigen auch der aktuellen Vorgabe, die sich aus den Hinweisen des Innenministeriums Schleswig-Holstein zur Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen ergibt.

 

Dieser Verwaltungsvorlage ist nunmehr ein Satzungsentwurf für die beabsichtigte Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Schönberg beigefügt.

 

Unter der Voraussetzung, dass die derzeitigen Zweitwohnungen in der Gemeinde Schönberg auch bei einer Erhöhung des Steuertarifs steuerbare Zweitwohnungen bleiben, könnte die Gemeinde mit der beabsichtigten Satzungsänderung nach heutigem Sachstand Mehreinnahmen wie folgt erzielen (jeweils bezogen auf die gegenwärtige Veranlagungssumme): im Jahr 2016 = rund 32.200,00 EUR, im Jahr 2017 = rund 96.600,00 EUR sowie im Jahr 2018 = rund 128.800,00 EUR. Die Steigerung durch die jährliche Fortschreibung des Hochrechnungsfaktors (entsprechend der Veränderung der Nettokaltmieten aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland) ist dabei noch nicht berücksichtigt.

 

Für die Zweitwohnungssteuerpflichtigen in der Gemeinde Schönberg stellt sich die jährliche Mehrbelastung in Folge der Erhöhung des Zweitwohnungssteuertarifs wie folgt dar (auch jeweils bezogen auf die momentane Steuerfestsetzung): im Jahr 2016 durchschnittlich + 27,30 EUR (bei einer Spanne zwischen etwa 3,90 EUR und 150,30 EUR), im Jahr 2017 durchschnittlich + 82,00 EUR (bei einer Spanne zwischen etwa 11,70 EUR und 450,00 EUR) sowie im Jahr 2018 durchschnittlich + 109,30 EUR (bei einer Spanne zwischen etwa 15,60 EUR und 601,00 EUR).

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Satzung zur 1. Änderung der Satzung vom 01.10.2008 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Schönberg (ZwStSa 2009)


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung vom 01.10.2008 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Schönberg (ZwStSa 2009) gemäß Entwurf.