Betreff
Widmung Linauweg im Geltungsbereich B-Plan 46 und seiner 1. Änderung
Vorlage
SCHÖN/BV/007/2016
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1) Die Gemeinde Schönberg hat in ihrem Bebauungsplan Nr. 46 ein Angebot zur Bebauung einer Gemeindefläche geschaffen. Mit Erschließungsvertrag vom 27.05.2002 übertrug die Gemeinde der Erschließungsträgerin, Fa. Wermida Kieler Bau- und Projektionsentwicklungs GmbH, gem. §124 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Durchführung sämtlicher Erschließungsaufgaben im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46.

Die Erschließungsmaßnahmen wurden im Jahre 2004 abgeschlossen. Die bauliche Abnahme der Erschließungsmaßnahmen erfolgte am 21.06.2004.

Die Schlussabnahme hatte folgende Rechtswirkung (§8 Absatz 3, Buchstabe a)+c) Erschließungsvertrag):

-       Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht gehen auf die Gemeinde über, soweit diese die Zuständigkeit besitzt (z.B. nicht für Wasserleitungen –Wasserbeschaffungsverband Panker-Giekau und Strom – Schleswig-Holsteinische Stromversorgungs – AG)

-       Der Besitz an allen Erschließungsanlagen geht auf die Gemeinde über.

Die Gemeinde Schönberg besitzt nunmehr die Zuständigkeit für alle im B-Plan Nr. 46 u.a. verankerten Verkehrsflächen.

Der Erschließungsvertrag sieht eine unentgeltliche, kosten- und lastenfreie Übertragung sämtlicher im Erschließungsgebiet und damit im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen/Straßen/Wegen/Plätzen und Grünflächen an die Gemeinde Schönberg im Wege der Grundstücksübertragung vor (§5 Absatz 1 Erschließungsvertrag).

Soweit die Gemeinde zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung und Übernahme der Erschließungsanlage noch nicht grundbuchmäßige Eigentümerin der in Absatz 1 genannten Flächen ist, stimmt der Erschließungsträger für die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke einer Widmung zur öffentlichen Verkehrsfläche gem. § 6 Absatz 3 des Straßen- und Wegegesetzes S.-H. (StrWG) zu. Die Widmung obliegt der Gemeinde.

Die vorstehende, bereits vereinbarte, Widmungszustimmung der Eigentümerin dient als Grundlage für die nunmehr durchzuführende Widmung (§6 Absatz 3 StrWG).

 

2) Der B-Plan 46 wurde durch den B-Plan zur 1. Änderung des B-Plans 46 in Teilen geändert und mit Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung v. 16.12.2004 am 15.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Sie trat am 16.02.2005 in Kraft. Wesentlicher Inhalt der Änderung war die Verlegung von (öffentlichen) Stellplätzen von den Flurstücken 21/20 und 21/30 auf die Flurstücke 21/28 und 21/29. Die öffentlichen Stellplätze sind nunmehr im Flurstück 21/28 nachgewiesen. Eigentümerin dieses Flurstücks ist die Gemeinde Schönberg. Die öffentlichen Stellplätze sind noch zu widmen.

 

 

Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2  StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), setzt die Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin, in dem Falle des Flurstückes 21/31 die Fa. Wermida Kieler Bau- und Projektionsentwicklungs GmbH , zur Überlassung in den Gemeingebrauch voraus. Diese ist mit Erschließungsvertrag v. 27.05.2002 erfolgt. Bei dem Flurstück 21/28 ist die Gemeinde Schönberg bereits selbst Eigentümerin.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Flurkarte und Auszüge B-Plan 46 und 46/1


Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

Die Gemeindevertretung beschließt den Linauweg im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 46 und 46/1, hierzu gehören die Flurstücke 21/31 und 21/28 der Flur 1, Gemarkung Schönberg, gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) StrWG einzustufen.