Sachverhalt:

 

Auf den anliegenden Antrag der Fraktion GAL wird verwiesen. Die gewünschten Unterlagen (Fusionsvertrag nebst Anlagen sowie der Amtshaushalt 2016) sind im Bürgerinfoportal des Amts bereitgestellt.

 

Ergänzend wird auf folgende Umstände hingewiesen:

 

Die Regelungen der besonderen Personalkostenträgerschaft gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 greifen für die Gemeinde Laboe nur noch insoweit durch, als dies die Stelle Nr. 13 der Anlage 2 betrifft. Die Stelle zu. Nr. 78 wurde bereits im Lichte der Regelungen des § 10 Abs. 2 mit der Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Probstei mit anderen Amtsaufgaben belegt, so dass für diese Stelle keine besonderen Kostenregelungen greifen. Für die Stelle zu Nr. 13, die nach wie vor mit originär gemeindlichen Aufgaben beschäftigt ist, werden die Kosten durch die Gemeinde im Rahmen der Beschlusslagen zur Abrechnung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen der Abrechnung der Schwimmhalle getragen. Eine Belastung anderer Gemeinden findet nicht statt.

 

Die Verteilung der Sachkosten gem. § 11 erfolgt seit Beginn der Fusion in der vorgesehen Form, die auch keiner zeitlichen Befristung unterliegt.

 

Die zeitliche Befristung zur Abrechnung der Personalkosten im Rahmen der Abrechnung der Amtsumlage gem. § 12 Abs. 2 ist zwischenzeitlich abgelaufen, so dass insbesondere die Regelungen des § 12 Abs. 3 ab dem 01.01.2016 greifen. Im Prinzip handelt es sich hier um eine „normale“ Berechnung der Amtsumlage auf Basis der Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde. Da, wie im Amtsausschuss zuletzt berichtet, der Stellenschlüssel derzeit bei 2,33 pro Tausend/EW liegt, greift auch die Regelung über die Sonderzahlung zu Lasten der Gemeinden Schönberg und Laboe.

 

Dieser für das Jahr 2016 vertraglich vereinbarte Systemwechsel wurde den Gemeinden bereits in Sitzung des Hauptausschusses des Amtes am 09.02.2015 frühzeitig vorgestellt, so dass diese in die Lage versetz wurden, sich frühzeitig auf die Veränderungen einzustellen. Seinerzeit erfolgte eine ausführliche Erläuterung und Umrechnung des Haushalts 2015 (als Beispiel) auf das neue System. Es wurde seinerzeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die endgültigen Zahlen nicht auf das Haushaltsjahr 2016 übertragen werden können, da sich zwangsweise die Finanzkraft der Gemeinden zueinander - und diese ist Grundlage für die Berechnung der Amtsumlage – verändert.

 

Die maßgeblichen für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Berechnungen ergeben sich aus dem zwischenzeitlich auch beschlossenen Amtshaushalt für das Haushaltsjahr 2016. Es wird daher auf diesen verwiesen.