Sachverhalt:
Die Gemeinde Schönberg ist in 2015 durch Ankauf Eigentümerin
des Flurstückes 31/31, Flur 1, Gemarkung Schönberg (Kalifornien) geworden.
Es handelt sich um einen Stichweg zwischen
Pommernweg und Kolberger Weg. Beide Wege befinden sich bereits im Eigentum der
Gemeinde und sind öffentlich gewidmet.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender
Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), setzt die Zustimmung des Eigentümers/der
Eigentümerin, in diesem Falle die Gemeinde Schönberg, zur Überlassung in den
Gemeingebrauch voraus.
Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Stichweg
Stettiner Weg (Flurstück 31/31 der Flur 1, Gemarkung Schönberg), zwischen
Pommernweg und Kolberger Weg gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als sonstige
öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 4 Buchst. c) StrWG einzustufen.