Betreff
Widmung Stettiner Weg, Stichweg zwischen Pommernring und Kolberger Weg, Gemarkung Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/709/2015
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Gemeinde Schönberg ist in 2015 durch Ankauf Eigentümerin des Flurstückes 31/31, Flur 1, Gemarkung Schönberg (Kalifornien) geworden.

Es handelt sich um einen Stichweg zwischen Pommernweg und Kolberger Weg. Beide Wege befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde und sind öffentlich gewidmet.

Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2  StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), setzt die Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin, in diesem Falle die Gemeinde Schönberg, zur Überlassung in den Gemeingebrauch voraus.

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

1 Lageplan

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Stichweg Stettiner Weg (Flurstück 31/31 der Flur 1, Gemarkung Schönberg), zwischen Pommernweg und Kolberger Weg gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 4 Buchst. c) StrWG einzustufen.