Betreff
Lärmminderungsplanung nach dem Sechsten Teil des Bundesimmisionsschutzgesetzes
Vorlage
PROBS/BV/086/2013/1
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Vorlage PROBS/BV/086/2013 wurde ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet ist.

 

Diese Vorlage wurde in der Sitzung PROBS/BA/02/2014 vom 12.05.2014 unter TOP 8 ausführlich beraten. Im Rahmen dieser Beratung wurde von Seiten des Ausschusses festgestellt, dass das Ergebnis der Lärmkartierung für die Gemeinde Probsteierhagen nur den Grenzbereich der Gemeinde an der B 502 betrifft. Das Amt Probstei wurde in diesem Zusammenhang gebeten, nochmals zu prüfen und zu bestätigen, dass diese Aussage zutrifft.

 

Die vom Ausschuss getroffene Feststellung ist zutreffend und wird bestätigt. In diesem Zusammenhang wird auf den Inhalt der Vorlage PROBS/BV/086/2013 verwiesen. Die Ergebnisse der Lärmkartierung für die Gemeinde Probsteierhagen wurden dort wie folgt zusammengefasst:

 

  1. Allgemeines

 

Die Gemeinde Probsteierhagen grenzt nördlich mit ihrer Gemeindegrenze an die B 502 an. Die Gemeinde an sich verfügt über kleinere Dorfstraßen sowie die L 50, von denen keine Lärmimmissionen ausgehen. Der vorliegend kartierte Lärm wurde an der B 502 festgestellt. 

 

  1. Betroffene Menschen

 

Keine (Ergebnisse der Belastetenanalyse der strategischen Lärmkartierung 2012 des LLUR)

 

  1. Schutzwürdiges Gebiet

 

Das betroffene Gebiet wird im F-Plan als gemischtes Landwirtschaftsgebiet dargestellt. Das mit Lärm belastende Gebiet wird für Zwecke der Landwirtschaft genutzt. Es stellt nach der  Rechtsansicht der Amtsverwaltung demnach kein schutzwürdiges Gebiet dar.

 

  1. Überschreitung von Grenzwerten

 

Folgende Werte wurden kartiert:

 

24 h: 55 bis 75 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straße (unmittelbar auch > 75 dB(A)

 

 

Nachts: 50 bis 70 dB(A)

 

Die ermittelten Werte können nicht mit den Lärmwerten der Wohngebiete verglichen werden, da es sich bei dem belasteten Gebiet gerade nicht um ein Wohngebiet handelt. Zum Vergleich werden die Werte des Gewerbegebiets herangezogen, da insoweit Vergleichbarkeit besteht. Diese liegen mit Werten zwischen  75 bzw. 65 dB(A)  deutlich höher. Daher wird ein Grenzwert nur direkt an der Straße überschritten.

 

  1. Voraussetzungen zur Pflicht zur Erstellung von Aktionsplänen

 

Es liegt keine Verpflichtung zur Erstellung von Lärmaktionsplänen vor.

 

  1. Maßnahmen

 

Es ist jedoch empfehlenswert einen Lärmaktionsplan aufzustellen und in diesem anzugeben, dass keine Lärmbelästigung vorliegt und auch keine Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dies folgt aus der Handlungsempfehlung des SHGT und des MELUR.


Beschlussvorschlag:

 

a)    Alternative 1

 

Die Gemeindevertretung beschließt, einen Lärmaktionsplan gemäß Muster eines Lärmaktionsplanes für Gemeinden ohne relevante Lärmbelastungen des SHGT und des MELUR aufzustellen.

 

b)    Alternative 2

 

Da keine Menschen betroffen sind, wird auf die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verzichtet.