Sachverhalt:
Die
Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung SCHÖN/GV/07/2013 vom 12.09.2013 den
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 b für das
Gebiet „zwischen der Straße Perserau 7 und 11“ gefasst. Das Planverfahren
sollte gemäß § 13 a BauGB als vereinfachtes Verfahren zur
Innenbereichsentwicklung durchgeführt werden.
Im
Übrigen wird zunächst auf die Verwaltungsvorlagen SCHÖN/BV/470/2013/1 und
SCHÖN/BV/514/2013 verwiesen. Dort wurde dargelegt, dass das geplante Vorhaben
zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 10 b nicht verwirklicht werden kann, da es den (gegenwärtigen)
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspricht.
In
der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/470/2013/1 wurde erläutert, dass eine unter
städtebaulichen Gesichtspunkten rechtskonforme Änderung des Bebauungsplanes Nr.
10 b nur dann möglich wäre, wenn gleichzeitig Festsetzungen für weitere
Grundstücke getroffen werden, da ein geänderter B-Plan Rücksicht auf alle
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nehmen müsste, die für eine Bebauung von
Bedeutung sind. Ein solches Verfahren wurde als nicht zielführend eingestuft.
Um
die Verwirklichung des Vorhabens dennoch zu ermöglichen, wurde in der Sitzung
der Gemeindevertretung SCHÖN/GV/09/2013 vom 16.12.2013
daher beschlossen,
¾
den am 19.09.2013
in der Sitzung der Gemeindevertretung SCHÖN/GV/07/2013 gefassten
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 b aufzuheben
und
¾
stattdessen ein
Verfahren zur vollständigen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 b durchzuführen.
In
einem solchen Fall würde sich die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden
Vorhabens nach Maßgabe des § 34 BauGB richten. Einer Verwirklichung des
Vorhabens stehen nach Auffassung der Amtsverwaltung dann keine rechtlichen
Hindernisse mehr im Weg.
Das
Verfahren ist als Regelverfahren durchzuführen, da die Zweckbestimmung des § 13
a BauGB die Anwendung des beschleunigten Verfahrens, das im Wesentlichen dem
vereinfachten Verfahren des § 13 BauGB entspricht, verhindert (Krautzberger in
Krautzberger, Rn 20 zu § 13 a BauGB).
Für
die im Regelverfahren vorzunehmende Aufhebung des Bebauungsplanes wurde in der
Zeit vom 06.01.2014 bis 10.01.2014 die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Wege der Auslegung der
Planungsunterlagen für die Entwicklung eines Entwurfs durchgeführt. Anregungen
und Bedenken wurden nicht vorgetragen.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
wurde ebenfalls durchgeführt. Die Ergebnisse dieser frühzeitigen Beteiligung sind
in Tabellenform beigefügt. Im Wesentlichen werden keine abwägungsrelevanten
Vorträge getätigt.
Gemäß
§ 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit den §§ 1 a, 2 Abs. 4 und 2 a Satz 2 Nr. 2
BauGB ist ein Umweltbericht zu fertigen, der unverzüglich nach seiner Fertigstellung
nachgeliefert werden wird.
Anlagenverzeichnis:
¾
Entwurf zur
vollständigen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 b für das Gebiet „„Am Markt
1, 3 und 5, Perserau 1-9 (ungerade Hausnummern), Eekenring 2-8 (gerade
Hausnummern) und Knüllgasse 14 und 16"
¾
Begründung
einschließlich Umweltbericht (wird nachgereicht)
¾
Ergebnis der
frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
- Für das Gebiet „Am Markt 1, 3 und 5, Perserau 1-9
(ungerade Hausnummern), Eekenring 2-8 (gerade Hausnummern) und Knüllgasse
14 und 16" wird ein Bauleitplanverfahren zur vollständigen Aufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 10 b durchgeführt. Der Planbereich ist aus dem
beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
- Der Entwurf zur vollständigen Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 10 b für das Gebiet „„Am Markt 1, 3 und 5, Perserau
1-9 (ungerade Hausnummern), Eekenring 2-8 (gerade Hausnummern) und
Knüllgasse 14 und 16" sowie dessen Begründung einschließlich
Umweltbericht werden in den vorliegenden Fassungen mit folgenden
Änderungen beschlossen bzw. gebilligt.
- Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung
einschließlich Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen und die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden sowie
die sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu
benachrichtigen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
- Die zu beteiligenden Behörden sowie die sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer
Stellungnahme aufzufordern.