Nach
dieser Beschlussfassung änderte sich die Rechtslage. Der hauptamtliche
Bürgermeister wird nicht mehr durch die Gemeindevertretung, sondern direkt
durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt. Aufgrund der Fristenregelung des
Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes war ein Systemwechsel von einem ehrenamtlichen
zu einem hauptamtlichen Bürgermeisteramt zum 01.01.2013 nicht mehr möglich. Der
früheste Termin für die Durchführung der Wahl war der 03.03.2013. Die
Hauptsatzung wurde daher vor diesem Hintergrund nicht veröffentlicht und ist
damit nicht wirksam geworden.
Nach Abstimmung
mit der KAB und dem Innenministerium besteht mit Inkrafttreten der
Hauptsatzungsänderung kein Amt des ehrenamtlichen BGM mehr; der ehrenamtliche
Bürgermeister, seine Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 57 e GO), sowie
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder
dessen Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 33 Abs. 1 und 2 GO) scheiden aus
ihren Ämtern aus. Sollte ein Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters erst
nach Inkrafttreten der Hauptsatzung möglich sein, würde dieser bis zu seinem
Amtsantritt von seinen - neu gewählten - Stellvertretenden in der Reihenfolge
ihrer Wahl vertreten.
Der Ihnen jetzt
vorliegende Entwurf einer Hauptsatzungsänderung sieht eine Inkrafttreten zum
01.05.2013 vor. Hierbei wird davon ausgegangen, dass auch der neugewählte
Bürgermeister sein Amt am 01.05.2013 antreten kann. Ein früherer Amtsantritt
erscheint angesichts des Wahltermins nicht realistisch.
Vor
dem Stichtag, d.h. nach dem vorliegenden Entwurf vor dem 01.05.2013, müssten
dann die o.g. erforderlichen Wahlen mit Wirkung zum 01.05.2013 durchgeführt
werden. Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde wäre damit auch für den Fall
sichergestellt, dass der neugewählte Bürgermeister sein Amt erst nach dem 01.05.2013
antreten kann. Nach dem Sitzungsplan könnten die Wahlen am 25.04.2013
durchgeführt werden.
In dem
Ihnen anliegend übersandten überarbeiteten Entwurf wurden neben dem Datum des
Inkrafttretens redaktionelle Anpassungen an die neue Rechtslage vorgenommen.
Inhaltlich wurde im Vergleich zum Ursprungsentwurf die in § 5 Abs. 3 i.V.m. § 9
Abs. 1 Buchst. a) Ziffer 3 Hauptsatzung vorgenommene Einschränkung gestrichen,
dass der Bürgermeister keine Personalentscheidungen treffen darf für
Beschäftigte, die ihm direkt unterstellt sind und die Leitungsaufgaben erfüllen
(hierfür war bislang der Haupt- und Finanzausschuss zuständig). Die
Streichung ist auf Hinweis der KAB erforderlich, da für die/den hauptamtliche/n
Bürgermeister/in nach § 48 Abs. 2 GO abweichend von § 50 Abs. 4 vollumfänglich
§ 55 Abs. 1 Satz 3 GO über den Verweis in § 48 Abs. 3 Satz 3 gilt. Damit ist
die/der hauptamtliche Bürgermeister/in Dienstvorgesetzte/r und oberste
Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeinde und trifft somit alle
Personalentscheidungen in eigener Zuständigkeit.
Beschlussvorschlag: Die
Gemeindevertretung beschließt die Satzung
zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönberg/Holstein vom 09. April
1998 gemäß Entwurf.