Die Entscheidung, im Jahr 2013 wieder einen hauptamtlichen Bürgermeister/eine hauptamtliche Bürgermeisterin zu beschäftigen macht eine Änderung der Hauptsatzung und eine Änderung der Entschädigungssatzung erforderlich. Entsprechende Entwürfe sind bereits im Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 16.08.2012 und in der Gemeindevertretung am 04.09.2012 beraten worden. Ein Inkrafttreten war zum 01.03.2013 vorgesehen.
Nach Änderung der Rechtslage wird der hauptamtliche Bürgermeister nicht mehr durch die Gemeindevertretung, sondern direkt durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt. Aufgrund der Fristenregelung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes war ein Systemwechsel von einem ehrenamtlichen zu einem hauptamtlichen Bürgermeisteramt zum 01.03.2013 nicht mehr möglich. Der früheste Termin für die Durchführung der Wahl war der 03.03.2013. Als Termin für eine mögliche Stichwahl wurde der 17.03.2013 terminiert.
Zu klären war zunächst die Grundsatzfrage, ob die bisherige ehrenamtliche Bürgermeisterin erst mit dem tatsächlichen Amtsantritt des neuen hauptamtlichen Bürgermeisters oder bereits mit dem Inkrafttreten der geänderten Hauptsatzung aus ihrem Amt ausscheidet.
Nach Abstimmung mit der KAB und dem
Innenministerium besteht mit Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung kein Amt
der/des ehrenamtlichen BGM mehr; die ehrenamtliche Bürgermeisterin und ihre
Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 57 e GO) scheiden aus ihren Ämtern aus.
Außerdem sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und
deren oder dessen Stellvertretende nach § 33 Abs. 1 und 2 GO neu zu wählen. Sollte
ein Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters erst nach Inkrafttreten der
Hauptsatzung möglich sein, würde dieser bis zu seinem Amtsantritt von seinen -
neu gewählten - Stellvertretenden in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.
Der Ihnen jetzt vorliegende Entwurf einer
Hauptsatzungsänderung sieht eine Inkrafttreten zum 01.05.2013 vor. Hierbei wird
davon ausgegangen, dass auch der neugewählte Bürgermeister sein Amt am
01.05.2013 antreten kann. Ein früherer Amtsantritt erscheint angesichts des
Wahltermins nicht realistisch.
Vor dem Stichtag, d.h. nach dem vorliegenden Entwurf vor dem 01.05.2013, müssten dann die o.g. erforderlichen Wahlen mit Wirkung zum 01.05.2013 durchgeführt werden. Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde wäre damit auch für den Fall sichergestellt, dass der neugewählte Bürgermeister sein Amt erst nach dem 01.05.2013 antreten kann.
In dem Ihnen anliegend
übersandten überarbeiteten Entwurf wurden im Vergleich zum Ursprungsentwurf
neben dem Datum des Inkrafttretens eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Hintergrund ist der, dass § 9 der Hauptsatzung (Einwohnerversammlung) insofern einer Änderung
bedarf, als § 16 b GO in der bis zum Ablauf des 12.04.2012 geltenden Fassung,
die gem. Art. 12 Ziffer 4 des Gesetzes vom 22.03.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371)
weiterhin Anwendung findet, für die Einwohnerversammlung die Zuständigkeit
der/des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vorschreibt. Es wurden im
Satzungsentwurf daher jeweils die Wörter „Bürgermeister/in“ durch die Wörter
„Vorsitzende/r der Gemeindevertretung“ ersetzt. Inhaltlich ist die Vorschrift
unverändert geblieben.
Der Entwurf
der Entschädigungssatzung entspricht dem Ursprungsentwurf. Auch hier wurde für
das Datum des Inkrafttretens der 01.05.2013 vorgesehen.
Die
Gemeindevertretung hat ferner nach Vorberatung im Werkausschuss und im Finanz-
und Wirtschaftsausschuss beschlossen, die Aufgaben des Werkleiters auf den
Bürgermeister zu übertragen. Anliegend erhalten Sie daher einen Entwurf für
eine Änderung der Betriebssatzung, die die hierfür notwendigen Änderungen
enthält. Auch hier ist ein Inkrafttreten zum 01.05.2013 vorgesehen. Zur
besseren Lesbarkeit übersende ich Ihnen außerdem die derzeit gültige
Betriebssatzung.
Beschlussvorschläge:
Zu TOP 7.1
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 5. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Laboe vom 11.02.2008 gemäß Entwurf.
Zu TOP 7.2
Die Gemeindevertretung beschließt
die Satzung zur 1. Änderung der
Gemeinde Ostseebad Laboe über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern vom 19.12.2007 gemäß Entwurf.
Zu TOP 7.3
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung für den Gemeindebetrieb Ostseebad Laboe vom 31.03.2010 gemäß Entwurf.