Sachverhalt:
Für die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO
die Vorschriften des GKWG Anwendung. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKWG bestimmt der
Gemeindewahlausschuss den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden
Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Abs. 1 Satz
2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.
Die erste Aufgabe des neu gebildeten
Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des
Stichwahltages. Hierzu bieten sich zwei unterschiedliche Vorgehensweisen an.
Auf der einen Seite kann es als im höchsten
Maße sinnvoll angesehen werden, dass der Wahltag am 26.05.2013 zusammen mit der
Kommunalwahl bestimmt wird. Dies bietet insbesondere den Vorteil, dass die
Wahlen gemeinsam organisiert und auch durchgeführt werden können. Sofern die
Wahlen am gleichen Tag stattfinden, gelten sie als verbunden, so dass nach § 93
Abs. 1 GKWO die Wahlbezirke, die Wahlräume und die Wahlvorstände für alle
Wahlen gleich sind. Von daher müssen nicht in einem aufwendigen Verfahren die
Mitglieder in den Wahlvorständen rekrutiert werden, welche das Wahlgeschäft vor
Ort zu erledigen haben. Eine solche Verfahrensweise führt somit zu
organisatorischen und finanziellen Entlastungen. Im Übrigen wird es immer
schwieriger, die Menschen dazu zu bewegen, ihr „Sonntagsopfer für die
Demokratie“ zu erbringen. Eine Trennung der beiden Wahlen wird nach Auffassung
der Gemeindewahlleitung nicht dazu beitragen, die Anzahl von freiwilligen
Wahlhelfern zu erhöhen. Das Hauptargument für eine Verbindung der Wahlen folgt
jedoch aus der zu erwartenden höheren Wahlbeteiligung. Um einer Wahl die
größtmögliche Legitimität zu verleihen, ist eine hohe Wahlbeteiligung
anzustreben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade bei verbundenen Wahlen ein
hoher Mobilisierungsgrad auf Seiten des Wahlvolkes zu erwarten ist. Eine Verbindung
der Wahlen kann zudem dem Phänomen der „Wahlmüdigkeit“ entgegenwirken, das
verstärkt dann auftritt, wenn in relativ kurzen Abständen mehrere Wahlen
durchzuführen sind.
Auf der anderen Seite kann argumentiert
werden, dass die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines
hauptamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung
besitzt, so dass eine Entkoppelung durch die Wichtigkeit des Amtes geboten ist.
Sofern eine Entkoppelung stattfinden sollte,
ist zu bedenken, dass wegen der wahlrechtlichen Vorschriften ein Wahltermin vor
dem Monat März 2013 ausgeschlossen ist. Im Übrigen muss bedacht werden, dass
die Kandidaten auch die Möglichkeit brauchen, sich im Wahlkampf zu
positionieren, was ebenfalls Zeit erfordert. Weiterhin ist ein Wahltermin vor
März 2013 auch deshalb ungünstig, weil ansonsten viele wahlrechtliche
Vorbereitungen, die durch die Wahlvorschlagsträger zu leisten sind, in die
Ferien fallen. Frühester Termin für eine entkoppelte Wahl kann daher der
03.03.2013 sein. Dieser Termin stellt jedoch ein sehr ambitioniertes Ziel dar.
Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindewahlausschuss beschließt,
1. den Termin für die Wahl auf den TT.MM.JJJJ und
2. den Termin für die unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl auf den TT.MM.JJJJ
zu legen.