Betreff
Wahl von Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters
Vorlage
SCHÖN/BV/379/2012
Aktenzeichen
III / BGMWahl 2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 01.10.2012 (verkündet am 25.10.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 696, Jahrgang 2012) wurde § 48 Abs. 2 GO neu gefasst. Durch den Wegfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 GO a. F. ist die Regelung, wonach eine hauptamtliche Bürgermeisterin / ein hauptamtlicher Bürgermeister in amtsangehörigen Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohner/innen durch die Gemeindevertretung zu wählen ist, entfallen.

 

Die Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung SCHÖN/GV/03/2012 vom 25.06.2012 den Beschluss gefasst, die Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung zu verabschieden. Danach erhält die Gemeinde Schönberg eine hauptamtliche Bürgermeisterin / einen hauptamtlicher Bürgermeister.

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist nach § 57 b GO nunmehr das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das nach dessen Artikel 14 Satz 1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in der zur Zeit geltenden Fassung vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 747, Jahrgang 2009), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 561, Jahrgang 2012).

 

Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.

 

Wahlleiter in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn er nicht

 

1.        Wahlbewerber,

 

2.        Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

3.        Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er kann nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.

 

Im Verhinderungsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GKWG).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Schönberg hat erklärt, dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben wird, so dass eine andere Person in diese Funktion zu wählen ist.

 

Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Die bereits erfolgte Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Gemeindewahl am 26.05.2013 in der Sitzung der Gemeindevertretung SCHÖN/GV/03/2012 vom 25.06.2012 ändert nichts daran, dass für die erforderliche Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters ein (neuer) Gemeindewahlausschuss zu wählen ist.

 

Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen des Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies entspricht auch dem Verständnis, dass jede Wahl wieder ein neuer Selbstorganisationsakt des Volkes ist.

 

Aus Gründen der Praktikabilität wäre es jedoch möglich, die Personen in den Gemeindewahlausschuss für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters zu wählen, die bereits in den Gemeindewahlausschuss für die Gemeindewahl am 26.05.2013 gewählt wurden. Dem könnte auch nicht unter Berufung auf § 55 Abs. 2 Satz 2 GKWG entgegengehalten werden, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf.

 

Bei der Verbindung einer Gemeindewahl mit einer Bürgermeisterwahl haben beide hierfür zu bildenden Gemeindewahlausschüsse keine „Berührungspunkte“, so dass gegen eine identische Besetzung beider Wahlausschüsse keine Bedenken bestehen. Wichtig ist jedoch, dass dokumentiert wird, dass die Person sowohl in den einen als auch in den anderen Ausschuss gewählt worden ist, damit später hierüber keine Meinungsverschiedenheiten aufkommen und nicht die (vermeintlich) fehlerhafte Zusammensetzung eines Wahlausschusses behauptet werden kann.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

Die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).

 

Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig.

 

Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

 

1.        das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.        seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

 

3.        nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.

 

Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden (Ausschlussgründe), wer

 

1.        Wahlbewerber/in,

 

2.        Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

3.        Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist.

 

In den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:

 

1.        Bestimmung des Tages für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl

 

2.        Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen

 

3.        Feststellung des Wahlergebnisses

 

4.        Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde

 

5.        Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich

 

6.        Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.

 


Anlagenverzeichnis:

 

./.


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönberg (Gemeindewahlleiter/in, Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):

 

Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

Name, Vorname

Adresse

Name, Vorname

Adresse

Wahlleiter/in

 

Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG)

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in