Sachverhalt:
Durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 01.10.2012
(verkündet am 25.10.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 696, Jahrgang 2012) wurde § 48 Abs. 2 GO neu gefasst.
Durch den Wegfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 GO a. F. ist die Regelung, wonach eine
hauptamtliche Bürgermeisterin / ein hauptamtlicher Bürgermeister in
amtsangehörigen Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohner/innen durch die
Gemeindevertretung zu wählen ist, entfallen.
Die
Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung SCHÖN/GV/03/2012 vom 25.06.2012 den
Beschluss gefasst, die Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung zu
verabschieden. Danach erhält die Gemeinde Schönberg eine hauptamtliche
Bürgermeisterin / einen hauptamtlicher Bürgermeister.
Rechtsgrundlage
für die Durchführung der Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines
hauptamtlichen Bürgermeisters ist nach § 57 b GO nunmehr das Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung
kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das
nach dessen Artikel 14 Satz 1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in
der zur Zeit geltenden Fassung vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 747, Jahrgang 2009), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 29.05.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 561,
Jahrgang 2012).
Die
Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert
und durchgeführt. Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2
GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die
Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.
Wahlleiter in der Gemeinde
ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn er nicht
1.
Wahlbewerber,
2.
Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er kann nach § 46 Abs. 1
GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Wahlleiters
verzichten.
Im Verhinderungsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach §
46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung
eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der
gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46
Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GKWG).
Der
Bürgermeister der Gemeinde Schönberg hat erklärt, dass er das Amt des
Gemeindewahlleiters nicht ausüben wird, so dass eine andere Person in diese
Funktion zu wählen ist.
Den
Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung
mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der
Wahlleiter als Vorsitzender und acht
Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren
Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor
jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Die bereits erfolgte Wahl
der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Gemeindewahl am 26.05.2013
in der Sitzung der Gemeindevertretung SCHÖN/GV/03/2012 vom 25.06.2012 ändert
nichts daran, dass für die erforderliche Wahl der hauptamtlichen
Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters ein (neuer)
Gemeindewahlausschuss zu wählen ist.
Der
eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum zu, so dass
vor jeder Wahl die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen des
Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen sind. Damit soll nicht nur
den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen
werden, sondern dies entspricht auch dem Verständnis, dass jede Wahl wieder ein
neuer Selbstorganisationsakt des Volkes ist.
Aus
Gründen der Praktikabilität wäre es jedoch möglich, die Personen in den
Gemeindewahlausschuss für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des
hauptamtlichen Bürgermeisters zu wählen, die bereits in den
Gemeindewahlausschuss für die Gemeindewahl am 26.05.2013 gewählt wurden. Dem
könnte auch nicht unter Berufung auf § 55 Abs. 2 Satz 2 GKWG entgegengehalten
werden, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf.
Bei
der Verbindung einer Gemeindewahl mit einer Bürgermeisterwahl haben beide
hierfür zu bildenden Gemeindewahlausschüsse keine „Berührungspunkte“, so dass
gegen eine identische Besetzung beider Wahlausschüsse keine Bedenken bestehen.
Wichtig ist jedoch, dass dokumentiert wird, dass die Person sowohl in den einen
als auch in den anderen Ausschuss gewählt worden ist, damit später hierüber
keine Meinungsverschiedenheiten aufkommen und nicht die (vermeintlich)
fehlerhafte Zusammensetzung eines Wahlausschusses behauptet werden kann.
Bei
der Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im
Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt
werden.
Da
der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach
§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder
Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die
naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer
der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als
Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die
Gemeindevertretung vorgenommen.
Zur
Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden
Personen werden folgende Hinweise gegeben:
Die
Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).
Bei
der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im
Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Zeitgleich
mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei
diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der
Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die
Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung
durch eine andere Person ist nicht zulässig.
Notwendig
für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen
Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung
mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt
sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
1.
das 16. Lebensjahr
vollendet haben,
2.
seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie
3.
nicht nach § 4 GKWG vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die
vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum
Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.
Nach
§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf
nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden (Ausschlussgründe), wer
1.
Wahlbewerber/in,
2.
Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist.
In
den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich
auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die
stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.
Dem
Gemeindewahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1.
Bestimmung des Tages für
die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl
2.
Entscheidung über die
Zulassung von Wahlvorschlägen
3.
Feststellung des
Wahlergebnisses
4.
Neufeststellung des
Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die
Kommunalaufsichtsbehörde
5.
Entscheidungen im
Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich
6.
Entscheidungen über
Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von
Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung
wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss für
die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen
Bürgermeisters in der Gemeinde Schönberg (Gemeindewahlleiter/in,
Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):
Wahlleiter/in
bzw. Beisitzer/innen |
persönliche
Stellvertreter/innen |
||
Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Wahlleiter/in |
|
Wahl entfällt, da
Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG) |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|