Sachverhalt:
Die Landesregierung hat aufgrund des § 1 Abs. 2 GKWG
durch Beschluss vom 20.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 434, Jahrgang 2012) als Wahltag für die Wahl der
Gemeinde- und Kreisvertretungen (Kommunalwahl)
Sonntag, den 26.05.2013
bestimmt.
Rechtsgrundlage für die Durchführung der Kommunalwahl
ist das GKWG in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung
kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das
nach dessen Artikel 14 Satz 1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in
der zur Zeit geltenden Fassung vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 747, Jahrgang 2009).
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit
mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG
sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und der
Gemeindewahlleiter.
Als erste Aufgabe muss der Gemeindewahlausschuss das
Wahlgebiet in Wahlkreise einteilen (§ 15 Abs. 1 GKWG).
Die Anzahl der in der Gemeinde zu bildenden Wahlkreise
ergibt sich in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl aus § 9 Abs. 1 GKWG.
Auf der Basis der vom Statistischen Amt für Hamburg
und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor
der Wahl fortgeschriebenen Bevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 GKWG) ergibt sich für
die Gemeinde Schönberg per 31.12.2010 die in der Anlage dargestellte Anzahl
1.
der unmittelbaren
Vertreter/innen und Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)
2.
der zu bildenden
Wahlkreise (§ 9 GKWG).
Die Gemeinde Schönberg bildet danach 5 Wahlkreise. Bei
der Einteilung ist § 15 Abs. 2 GKWG zu beachten.
Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie
möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Die Bevölkerungszahl eines
Wahlkreises darf nicht mehr als 20 % von der durchschnittlichen
Bevölkerungszahl der Wahlkreise im Wahlgebiet abweichen. Grundlage ist die vom
Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene
Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der
Wahl.
Für die Gemeinde Schönberg ergeben sich auf der
Grundlage der Daten der Statistikbehörde auf den 31.12.2010 folgende
Beschränkungen:
Die Wahlkreise sollen ein zusammenhängendes Ganzes
bilden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GKWG). Als Folge der Neufassung der
Größenbeschränkung im § 15 Abs. 2 GKWG müssen die Wahlkreise in der Gemeinde
Schönberg gegenüber der Kommunalwahl 2008 verändert werden. Der bisherige
Wahlkreis 4 „Schönberg – West“ ist auf der Basis der alten Einteilung mit 1.047
Einwohner/innen zu klein bemessen, da er die Minimalgröße von 1.075
Einwohner/innen unterschreitet.
Es wird daher vorgeschlagen, die bisher zum Wahlkreis
3 „Schönberg – Süd“ gehörenden Straßen
zukünftig dem Wahlkreis 4 zuzuordnen und diesen in
„Schönberg – Südwest“ umzubenennen. Der so geschaffene neue Wahlkreis 4
„Schönberg – Südwest“ würde dann über 1.117 Einwohner/innen verfügen, die
Mindestgröße überschreiten und dennoch ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
Ein Vorschlag für die Einteilung der Wahlkreise ist
dieser Vorlage beigefügt. Danach ergibt sich folgendes Gesamtbild:
Abschließend ergeht der Hinweis, dass die Abweichung
von insgesamt 7 sieben Einwohner/innen per 31.12.2010 zwischen den Zahlen der
Statistik- und der Meldebehörde auf unterschiedlichen Zählweisen beruht.
Anlagenverzeichnis:
·
Fortgeschriebene
Bevölkerungszahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein per
31.12.2010 für die Gemeinden des Amtes Probstei
·
Ermittlung
der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise
·
Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu
bildenden Wahlkreise
·
Vorschlag
zur Einteilung der Wahlkreise in der Gemeinde Schönberg
Beschlussvorschlag:
1.
Die Gemeinde Schönberg wird in 5 Wahlkreise
eingeteilt. Die Wahlkreise 1 bis 5 der Gemeinde Schönberg werden gemäß Anlage
zur Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV371/2012 gebildet und erhalten die in der Anlage
genannten Bezeichnungen.
2.
Die Einteilung der Wahlkreise ist gemäß § 6 Abs. 3
GKWO bekannt zu machen.