Sachverhalt:
Am
15.01.2012 fand in der Gemeinde Stoltenberg ein Bürgerentscheid nach § 16 g GO
statt.
Für
das Verfahren eines Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und
Kreiswahlgesetzes (GKWG) und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)
entsprechend. Das bedeutet, dass der nach der letzten Kommunalwahl gewählte
Wahlprüfungsausschuss die Gültigkeit des Bürgerentscheids von Amts wegen
vorprüft sowie über Einsprüche gegen die Gültigkeit berät. Über die Gültigkeit
des Bürgerentscheids entscheidet gemäß § 39 GKWG abschließend die
Gemeindevertretung.
Aus
Sicht der Abstimmungsleitung sind folgende Feststellungen zu treffen:
- Bei der Sichtung der
Unterlagen gab es keinerlei Anlass, Zweifel an der richtigen und
ordnungsgemäßen Ergebnisermittlung zu haben.
- Der
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene hat in seiner Sitzung vom 16.01.2012
das vom Abstimmungsvorstand ermittelte Ergebnis bestätigt (vgl. unten).
- Zulässige Einsprüche
gegen die Gültigkeit des Bürgerentscheids sind nicht erhoben worden.
Der Gemeindewahlausschuss als Abstimmungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.01.2012 das folgende Ergebnis des Bürgerentscheides in der Gemeinde Stoltenberg vom 15.01.2012 wie folgt festgestellt:
Die durch Bürgerentscheid in der Gemeinde Stoltenberg zur Abstimmung gestellte Frage lautete:
„Die Gemeinde Stoltenberg stimmt einer Ausweisung von
Windenergieeignungsflächen im Gemeindegebiet zu?“
Diese Frage konnte nur mit
„JA“ oder „NEIN“ beantwortet werden.
Die zur Abstimmung gestellte Frage ist positiv entschieden, wenn sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Abstimmungsberechtigten beträgt.
Aufgrund des nach der Abstimmungsniederschrift
festgestellten Abstimmungsergebnisses stellte der Abstimmungsausschuss das
Quorum nach § 16 g Absatz 7 der Gemeindeordnung wie folgt fest:
und als Ergebnis des Bürgerentscheids, dass der Bürgerentscheid im
Sinne der gestellten Frage entschieden wurde, weil die Mehrheit der gültigen
Stimmen auf „Ja“ entfiel.
Das Abstimmungsergebnis wurde durch Bekanntmachung vom 17.01.2012 in
der Ausgabe des Probsteier Herolds vom 20.01.2012 veröffentlicht. Die
Einspruchsfrist begann am 21.01.2012 und endete am 20.02.2012. Innerhalb der
Einspruchsfrist wurden keine zulässigen Einsprüche erhoben.
Beschlussvorschlag:
a.
Ergebnis der
Vorprüfung
Der
Wahlprüfungsausschuss trifft folgende Feststellungen:
- Es sind bei der
Durchführung des Bürgerentscheids keine Unregelmäßigkeiten, die das
Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, festgestellt worden.
- Die Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.
b.
Gültigkeit des
Bürgerentscheids
Der Gemeindevertretung
wird empfohlen, die Gültigkeit des am 15.01.2012 durchgeführten
Bürgerentscheids zu erklären.