Betreff
Gültigkeit des Bürgerentscheids vom 15.01.2012
Vorlage
STOLT/BV/027/2012
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 15.01.2012 fand in der Gemeinde Stoltenberg ein Bürgerentscheid nach § 16 g GO statt.

 

Für das Verfahren eines Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) entsprechend. Das bedeutet, dass der nach der letzten Kommunalwahl gewählte Wahlprüfungsausschuss die Gültigkeit des Bürgerentscheids von Amts wegen vorprüft sowie über Einsprüche gegen die Gültigkeit berät. Über die Gültigkeit des Bürgerentscheids entscheidet gemäß § 39 GKWG abschließend die Gemeindevertretung. 

 

Aus Sicht der Abstimmungsleitung sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

  1. Bei der Sichtung der Unterlagen gab es keinerlei Anlass, Zweifel an der richtigen und ordnungsgemäßen Ergebnisermittlung zu haben.

 

  1. Der Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene hat in seiner Sitzung vom 16.01.2012 das vom Abstimmungsvorstand ermittelte Ergebnis bestätigt (vgl. unten).

 

  1. Zulässige Einsprüche gegen die Gültigkeit des Bürgerentscheids sind nicht erhoben worden.

 

Der Gemeindewahlausschuss als Abstimmungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.01.2012 das folgende Ergebnis des Bürgerentscheides in der Gemeinde Stoltenberg vom 15.01.2012 wie folgt festgestellt:

 

 

Die durch Bürgerentscheid in der Gemeinde Stoltenberg zur Abstimmung gestellte Frage lautete:

 

„Die Gemeinde Stoltenberg stimmt einer Ausweisung von Windenergieeignungsflächen im Gemeindegebiet zu?“

 

Diese Frage konnte nur mit „JA“ oder „NEIN“ beantwortet werden.

 

Die zur Abstimmung gestellte Frage ist positiv entschieden, wenn sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Abstimmungsberechtigten beträgt.  

 

Aufgrund des nach der Abstimmungsniederschrift festgestellten Abstimmungsergebnisses stellte der Abstimmungsausschuss das Quorum nach § 16 g Absatz 7 der Gemeindeordnung wie folgt fest:

 

 

und als Ergebnis des Bürgerentscheids, dass der Bürgerentscheid im Sinne der gestellten Frage entschieden wurde, weil die Mehrheit der gültigen Stimmen auf „Ja“ entfiel.

 

Das Abstimmungsergebnis wurde durch Bekanntmachung vom 17.01.2012 in der Ausgabe des Probsteier Herolds vom 20.01.2012 veröffentlicht. Die Einspruchsfrist begann am 21.01.2012 und endete am 20.02.2012. Innerhalb der Einspruchsfrist wurden keine zulässigen Einsprüche erhoben.


Beschlussvorschlag:

 

a.        Ergebnis der Vorprüfung

 

Der Wahlprüfungsausschuss trifft folgende Feststellungen:

 

  1. Es sind bei der Durchführung des Bürgerentscheids keine Unregelmäßigkeiten, die das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, festgestellt worden.

 

  1. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.

 

b.        Gültigkeit des Bürgerentscheids

 

Der Gemeindevertretung wird empfohlen, die Gültigkeit des am 15.01.2012 durchgeführten Bürgerentscheids zu erklären.