Betreff
Satzung über die Erhebung von Straßenausbeiträgen in der Gemeinde Stein (StrAusBeiSa)
Vorlage
STEIN/BV/052/2011
Aktenzeichen
II.1/18/6300.35000
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Hauptausschuss der Gemeinde Stein hatte sich in seiner Sitzung STEIN/HA/01/2011 vom 09.06.2011 grundsätzlich dafür ausgesprochen, eine Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen zu verabschieden und die Amtsverwaltung gebeten, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erarbeiten.

 

In der Anlage wird daher der Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Stein (StrAusBeiSa) vorgelegt.

 

A                Allgemeiner Teil

 

Um es der Gemeinde zu ermöglichen, zukünftig bestimmte Grundstückseigentümer und diesen gleichgestellte Personen an den Kosten für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen, ist der Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erforderlich.

 

B                Besonderer Teil

 

Die Einzelregelungen werden wie folgt begründet:

 

Zu § 1 (Beitragsgläubigerin)

 

Die Einweisungsvorschrift des § 1 stellt klar, dass die Gemeinde Stein in ihrer Eigenschaft als Beitragsgläubigerin zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe des vorliegenden Satzungsentwurfes erhebt. Die Vorschrift soll verdeutlichen, dass sich die Erhebungskompetenz im Rahmen des § 8 KAG bewegt.

 

Nicht erfasst von der Satzung sind Erschließungsmaßnahmen, für die die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB zu entrichten haben.

 

Zu § 2 (Gegenstand der Beitragspflicht, Begriffsbestimmungen)

 

Gegenstand der Beitragspflicht ist die Vermittlung eines Vorteils zu Gunsten eines Grundstückes als Folge der Herstellung, des Aus- und Umbaues sowie der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Beitragsgläubigerin, die legal als Ausbaumaßnahmen definiert werden.

 

Der kommunale Beitrag ist maßgebend vom Gesichtspunkt der Gegenleistung geprägt. Das Gemeinwesen stellt eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Verfügung und derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll durch eine einmalige Abgabe zu den Kosten ihrer Errichtung beitragen. Dementsprechend stellt sich der Beitrag als Geldleistung dar, die zum Ersatz des Aufwands für bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (besondere) wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

 

Der beitragsrechtliche Begriff des Vorteils steht im Zusammenhang mit der Legaldefinition des Beitrages als eine Geldleistung der Grundstückseigentümer für die ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten öffentlichen Anlage (Einrichtung) gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Der beitragsrechtliche Begriff setzt zum einen den Vorteil, der etwa durch die Verbesserung einer Straße ausgelöst wird, in eine Beziehung zu den Grundstückseigentümern, von denen Beiträge erhoben werden. Zum anderen hebt er auf die der Allgemeinheit durch eine solche Straßenbaumaßnahme zu wachsenden Vorteile ab. Der Anteil am entstandenen Aufwand der diesen Vorteilen entspricht, ist außer Ansatz zu lassen, das heißt bei der Ermittlung des auf die Grundstückseigentümer umzulegenden Aufwands unberücksichtigt zu lassen. Der Vorteilsbegriff stellt damit darauf ab, dass es bei dem Vorteil um etwas gehen muss, das sowohl den Grundstückseigentümern als auch der Allgemeinheit messbar zugerechnet werden kann, was beide Gruppen mit Blick auf die ausgebaute Straße gemeinsam haben. Da der Allgemeinheit anders als den Grundstückseigentümern jeglicher Bezug zu Grundstücken fehlt, scheidet im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Vorteil von vornherein alles das aus, was sich im Sachwert von Grundstücken niederschlägt. Der beitragsrechtliche Vorteil ist folglich nicht identisch mit dem, was sich im Einzelfall für einen Eigentümer mit Blick auf sein Grundstück und in EURO und Cent wertsteigernd erweist. Für die Bestimmung des Vorteilsbegriffs ist deshalb nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende Wertsteigerung abzustellen sondern darauf, ob der Straßenausbau etwas bietet, das sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Grundstückseigentümer nützlich ist. Diese Anforderung erfüllt allein die gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße; nur diese Inanspruchnahmemöglichkeit ist sowohl der Allgemeinheit als auch den Grundstückseigentümern eröffnet.

 

Nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen kann der eine Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Sondervorteile nur Grundstückseigentümer bzw. diesen gleichgestellte Personen zugute kommen, also einem Personenkreis, der befugt ist, ein Grundstück in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen. Die den wirtschaftlichen Sondervorteil ausmachende abstrakte Besserstellung ist demnach grundstücksorientiert, das heißt sie muss sich, um dem Merkmal Sondervorteil zu genügen, aus der in einer räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage von dem Grundstück aus ergeben und sie muss sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Grundstücksnutzung auswirken können.

 

Für das Merkmal des Sondervorteils sind zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken (und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücke) gegeben ist, relevant. Zum anderen ist eine positive Auswirkung auf die Grundstücksnutzung erforderlich, die dadurch zu Tage tritt, dass der Ausbau dem Anlieger die verbesserte Möglichkeit bietet, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen,.

 

Die beitragsfähige Maßnahme oder genauer gesagt, die wegen der räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit, muss zur Möglichkeit einer qualitativen Verbesserung der Erschließungssituation führen können, die den Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen kann. Sie muss also die Gebrauchsfähigkeit des Grundstücks steigern und dadurch den Gebrauchswert des Grundstückes erhöhen können.

 

Die Vermittlung dieses beitragsrechtlichen Sondervorteils muss darüber hinaus Folge der Herstellung, des Aus- und Umbaus oder der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen sein.

 

Unter Herstellung ist die erstmalige Schaffung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne der Satzung zu verstehen. Da die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage eine Beitragspflicht nur nach § 127 BauGB auslöst, hat die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Straßenbaubeitragsrecht lediglich Bedeutung für gemeindliche Anlagen, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB sind, also zum Beispiel für Wirtschaftswege.

 

Beispiel

 

Die Gemeinde entschließt sich dazu, einen Verbindungsweg für mehrere landwirtschaftliche Betriebe zu bauen, der vorher nicht existierte.

 

Neben der Herstellung sind auch der Aus- und der Umbau von öffentlichen Einrichtungen beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen. Aus- und Umbau sind im weitesten Sinne als Erweiterung oder Verbesserung von bereits bestehenden Anlagen zu verstehen. Eine beitragsfähige Erweiterung ist zum Beispiel anzunehmen bei einer Verbreiterung der Bürgersteige oder der Fahrbahnen. Ferner ist eine Erweiterung unter anderem die Verbreiterung der Straße um eine Parkspur für den Anliegerverkehr. Voraussetzung für einen Ausbau im Sinne einer Erweiterung ist, dass zusätzliche, vorher nicht zu Straßenzwecken dienende Flächen in Anspruch genommen werden. Im Mittelpunkt der beitragsfähigen Maßnahmen im Straßenausbaurecht steht in der Regel der Umbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, der auch als Verbesserung bezeichnet wird. Anknüpfungspunkt des Gesetzgebers ist, dass der Träger der Straßenbaulast die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat. Die Erweiterung einer Straße wird also als Beispiel für deren Verbesserung angeführt. Die bewirkt deren räumliche Ausdehnung, so dass die ausgebaute Straße der ursprünglich angelegten nicht mehr gleicht. Das führt zu der Annahme, dass von einer beitragsfähigen Verbesserung bzw. einem beitragsfähigen Umbau nur gesprochen werden kann, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgend einer Hinsicht (zum Beispiel räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung bzw. Erneuerung unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Bei dem somit notwendigerweise anzustellenden Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Zustand der Anlage ist auszugehen von dem ursprünglichen und nicht von dem unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme bestehenden Zustand, weil anderenfalls jede Unterhaltungsmaßnahme eine beitragsfähige Verbesserung wäre. Vergleichsgegenstände für die Frage der Verbesserung sind der durch den abzurechnenden Ausbau herbeigeführte Zustand der Anlage in verkehrstechnischer Hinsicht gegenüber dem durch den vormaligen Ausbau geschaffenen Zustand.

 

Beispiel

 

Die Gemeinde entschließt sich dazu, die X-Straße im Dorfkern auszubauen. Zu diesem Zweck verbreitert sie die Fahrbahn um 2,00 m und ersetzt den bisherigen Asphalt durch Kopfsteinpflaster. Zusätzlich legt sie erstmalig einen kombinierten Geh- und Radweg an.

 

Unter einer Erneuerung wird im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung abgenutzten, das heißt verschlissenen Anlage durch eine gleichsam „neue“ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart verstanden. Es handelt sich also um eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr voll funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im wesentlichen vergleichbar ist. Bei einer Erneuerung wird die Einrichtung also wie bei der erstmaligen Herstellung in einen Zustand versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt, das heißt die Nutzungsdauer der Einrichtung wird verlängert. Eine Erneuerung begnügt sich mit der Herstellung des ursprünglichen Zustands der Anlage, welche durch den Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss. Eine Erneuerung liegt daher vor, wenn die erneuerte Anlage der früheren in ihren wesentlichen Eigenschaften entspricht, mit ihr vor allem funktional und qualitativ vergleichbar ist. Allerdings verlangt der Beitragstatbestand der Erneuerung nicht, dass die Befestigungsart im Vergleich mit dem ursprünglichen Zustand gleichartig ist. Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der abgängigen Straße technische Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch vorliegt, wenn ein anderweitiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist.

 

Beispiel

 

Eine Straße in einem Wohngebiet, die als historische Erschließungsanlage anzusehen ist (§ 242 Abs. 1 BauGB), wurde vor über 40 Jahren erstmalig hergestellt. Der Untergrund der Straße und die Asphaltdecke sind stark zerschlissen, so dass durch Unterhaltungsmaßnahmen eine ordnungsgemäße Reparatur nicht mehr erreicht werden kann. Die Gemeinde entschließt sich daher, die Straße grundlegend zu sanieren. Im Rahmen der Sanierung wird der Unterbau komplett erneuert. Die bisherige Asphaltdecke wird durch „Flüsterasphalt“ ersetzt. Der ursprüngliche Straßenverlauf wird nicht verändert.

 

Herstellung, Aus- und Umbau sowie die Erneuerung wirken sich beitragsrechtlich nur aus, wenn öffentliche Einrichtungen von der Ausbaumaßnahme betroffen sind. Die Definition der öffentlichen Einrichtungen ist im § 2 Absatz 2 des Entwurfes enthalten. Sie stellt auf die typischen Regelfälle des Straßenausbaurechtes ab.

 

In § 2 Absätze 3 bis 5 sind notwendige Begriffsdefinitionen im Zusammenhang mit der Vorteilsregelung im § 5 des Entwurfes enthalten.

 

Zu § 3 (Beitragsschuldner)

 

Die Vorschrift bestimmt in Übereinstimmung mit § 8 Absatz 5 KAG die Beitragsschuldner. Entscheidend ist, dass die Beitragsschuldnerschaft durch die zivilrechtliche Eigentümerstellung (Eintragung im Grundbuch) im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides definiert wird.

 

Zu § 4 (beitragsfähiger Aufwand)

 

In Absatz 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass der beitragsfähige Aufwand auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu ermitteln ist. Anzusetzen sind daher in einem ersten Schritt alle Aufwendungen im Sinne des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffes, die mit der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme im Zusammenhang stehen.

 

Absatz 2 definiert in einer nicht abschließenden Aufzählung beispielhaft die Kosten, die im Rahmen von Ausbaumaßnahmen entstehen (können).

 

Straßenausbaumaßnahmen werden in der Regel auf der Grundlage eines Bauprogrammes ausgeführt. Da die normative Kraft des Faktischen oftmals dazu zwingt, das geplante Bauprogramm auch kurzfristig zu ändern, sieht Absatz 3 die Möglichkeit hierzu ausdrücklich vor, ohne dass diese Änderung negative Auswirkungen auf die Erhebung des Beitrages hätte.

 

In Absatz 4 wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der maßgeblichen Literatur bestimmt, dass Zuschüsse von Dritten (zum Beispiel vom Bund und vom Land) nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen sind, sondern dass diese Zuschüsse zur Finanzierung des gemeindlichen Anteils an der Straßenausbaumaßnahme dient. In Absatz 5 wird klargestellt, dass die Beitragsgläubigerin Beiträge für Ausbaumaßnahmen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen erheben kann, soweit sie selbst Trägerin der Straßenbaulast ist.

 

Absatz 6 der Vorschrift trifft eine notwendige Regelung für die Verteilung des Aufwandes für Anlagen für den Kreisverkehr.

 

Zu § 5 (Vorteilsregelung, Gemeindeanteil)

 

Die Vorschrift bestimmt in ihrem Absatz 1, welcher Anteil vom beitragsfähigen Aufwand im Sinne des § 4 des Entwurfs auf die Beitragsschuldner umgelegt wird. Damit trifft die Gemeinde eine wesentliche Entscheidung über die Höhe der die Beitragsschuldner treffenden Belastung.

 

Absatz 2 der Vorschrift trifft Bestimmungen zur Gleichstellung von Außenbereichstraßen mit den übrigen Straßentypen, die im Beitragsrecht eine Rolle spielen.

 

Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für Straßen und Wege, die in einen Wendeplatz einmünden.

 

Absatz 4 bezeichnet den beitragsfähigen Aufwand, der nicht auf die Beitragsschuldner abgewälzt werden kann als Gemeindeanteil.

 

Zu § 6 (Abrechnungsgebiet)

 

In das Abrechnungsgebiet werden Grundstücke einbezogen, denen durch die Ausbaumaßnahme ein Vorteil vermittelt wird. Ob dem jeweiligen Grundstück ein Vorteil vermittelt wird richtet sich nach § 2. Im Regelfall sind nur eine begrenzte Anzahl von Grundstücken von einer Ausbaumaßnahme betroffen, da naturgemäß nur bestimmten Grundstücken durch eine konkrete Ausbaumaßnahme ein Vorteil im Sinne des Beitragsrechtes vermittelt wird. Die Summe dieser Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet. Die Eigentümer und vergleichbaren Personen der zum Abrechnungsgebiet zusammengefassten Grundstücke bilden damit den Kreis der Beitragsschuldner, auf den der beitragsfähige Aufwand abzüglich des Gemeindeanteils zu verteilen ist.

 

Daneben eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit, Abschnitte oder Abrechnungseinheiten zu bilden.

 

Zu § 7 (Beitragsmaßstab)

 

Der beitragsfähige Aufwand einer Ausbaumaßnahme wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke verteilt. Die Ermittlung der gewichteten Grundstücksflächen richtet sich dabei nach § 8 des Entwurfes.

 

Zu § 8 (Ermittlung der gewichteten Grundstücksflächen)

 

Die Vorschrift trifft die notwendigen Bestimmungen zur Gewinnung eines qualifizierten Maßstabes, der zur Bemessung des Beitrags benötigt wird.

 

Wesentliche Umstände für die Ausnutzbarkeit  eines Grundstückes und damit für die Vorteile, die einem Grundstückseigentümer aus der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage erwachsen, sind Art und Maß der baulichen Nutzung des jeweiligen Grundstücks. Soweit die Gemeindestruktur dazu Anlass bietet, müssen diese Umstände bei der Bemessung der Beiträge im Verteilungsmaßstab dazu berücksichtigt werden. Dieser Forderung kann der Verteilungsmaßstab dadurch Rechnung tragen, dass die Verteilung des Aufwandes im Verhältnis der Summe aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche zu verteilen ist. Bei der Bemessung des Beitrages nach der zulässigen Geschossfläche handelt es sich um einen Warscheinlichkeitsmaßstab, der davon ausgeht, dass im allgemeinen der objektive Wert eines Grundstücks von der möglichen, über den bloßen Besitz hinausgehenden Nutzung abhängt und diese wiederum grundsätzlich mit der Größe der zulässigen Geschossfläche wächst. Ein solcher Maßstab lässt daher den hinreichend  sicheren Schluss darauf zu, dass im allgemeinen die wirtschaftlichen Vorteile mit der Größe der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstückes wachsen.

 

Vor diesem Hintergrund wird durch die Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 ein differenziertes Regelwerk zugrunde gelegt, mit dem in einem ersten Schritt bestimmt wird, welche Fläche des Grund und Bodens eines Grundstückes im Abrechnungsgebiet in die Ermittlung des Beitragsmaßstabes einfließt. Die notwendigen Regelungen zur Bestimmung der Grundstücksflächen werden in Absatz 2 getroffen.

 

In Absatz 3 sind die Regelungen enthalten, welche die unterschiedliche zulässige Nutzung des Grundstückes berücksichtigen.

 

In den Absätzen 4 bis 6 werden für notwendig erachtete Sonderregelungen getroffen.

 

Im Regelfall errechnet sich der Beitragsmaßstab aus dem Produkt von einzubeziehender Grundstücksfläche im Sinne des § 8 Absatz 2 und dem Faktor für die bauliche Ausnutzbarkeit im Sinne des § 8 Absatz 3.

 

Beispiel

 

Ein Grundstück mit einer Grundfläche von 700 m² ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das in eingeschossiger Bauweise errichtet wurde. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines B-Planes, der eine zweigeschossige Bauweise zulässt.

 

Nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Entwurfes ist eine Grundfläche von 700 m² zugrunde zu legen. Dieser Wert ist nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a des Entwurfes mit dem Faktor von 1,30 zu multiplizieren, da eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen zulässig ist. Die im Rahmen der Festsetzung des Beitrages anzusetzende Bemessungsgrundlage beträgt im Beispielfall daher 910 m².

 

Zu § 9 (Entstehen des Beitrags)

 

Der Beitrag entsteht in Übereinstimmung mit § 8 Absatz 4 Satz 2 KAG mit dem Abschluss der Ausbaumaßnahme. Unter Abschluss der Ausbaumaßnahme wird regelmäßig die Abnahme der beitragspflichtigen Einrichtungen verstanden. Nach dem Entstehen des Beitrages ist dessen endgültige Festsetzung durch Beitragsbescheid zulässig. Zudem ist der Zeitpunkt des Entstehens maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsverjährung.

 

Zu § 10 (Kostenspaltung)

 

Die Vorschrift trifft die notwendigen Regelungen für die Kostenspaltung. Im Bedarfsfall können daher Teileinrichtungen selbstständig abgerechnet werden.

 

Zu § 11 (Festsetzung des Beitrags)

 

Nach seinem Entstehen ist der Beitrag rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsverjährung durch einen schriftlichen Bescheid festzusetzen.

 

Zu § 12 (Vorauszahlungen)

 

In Übereinstimmung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 KAG schafft § 12 des Satzungsentwurfes die Voraussetzungen für die Erhebung von angemessenen Vorauszahlungen. Eine eventuell geleistete Vorauszahlung ist nach § 8 Absatz 5 Satz 5 KAG bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Beitragsschuldner zu verrechnen. Durch die Erhebung von Vorauszahlungen wird die Liquidität der Beitragsgläubigerin positiv beeinflusst. Gerade bei längeren Baumaßnahmen ist sie daher nicht darauf angewiesen, erst alle Zahlungen für Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme zu leisten, ohne dafür eine entsprechende finanzielle Kompensation zu erhalten.

 

Zu § 13 (Fälligkeit)

 

Wie bei allen anderen Abgaben (Steuern, Gebühren, beitragsähnliche Vorteilsentgelte) auch, ist der Beitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

 

Zu § 14 (Verrentung, Zinsen)

 

Die Vorschrift schafft die notwendige Voraussetzung für die zinspflichtige Verrentung von bereits festgesetzten Beiträgen. Die Verrentung soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass im Einzelfall hohe Beiträge nicht innerhalb eines Monats entrichtet werden können und auch durch kurzfristige Stundungen nicht genug Zahlungserleichterungen für den Beitragsschuldner herbeigeführt werden können. Da die Verrentung eine Sonderform der Stundung darstellt, sind nach § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 234 Absatz 1 AO Stundungszinsen zu erheben. Diese betragen nach § 238 AO jährlich 6 % der auf den nächsten durch 50,00 EUR teilbaren Betrag abgerundeten Beitragsschuld.

 

Zu § 15 (Ablösung)

 

Die Vorschrift schafft die notwendigen Voraussetzungen dafür, dass im Einzelfall der Beitrag durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden kann. Vorteile für den Beitragsschuldner ergeben sich hierdurch nicht. Die Beitragsgläubigerin gewinnt jedoch insoweit Rechtssicherheit, als dass der öffentlich-rechtliche Vertrag keinen anfechtbaren Bescheid darstellt, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches angefochten werden könnte.

 

Zu § 16 (Datenverarbeitung)

 

Die Vorschrift ist mit Blick auf das LDSG erforderlich, um die Datenverarbeitung auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen.

 

Zu § 17 (Inkrafttreten)

 

Das Inkrafttreten ist für den Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung vorgesehen.


Anlagenverzeichnis

 

1.        Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Stein (StrAusBeiSa)“

 

2.        Beispielberechnung


Beschlussvorschlag

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der „Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Stein (StrAusBeiSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfes (Anlage zur Verwaltungsvorlage STEIN/BV/052/2011).