Betreff
Ferienbetreuung für Schulkinder ab dem Jahr 2024
Vorlage
LABOE/BV/729/2023
Aktenzeichen
I.4
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Wie der anliegenden Sachverhaltsdarstellung der Grundschule Laboe u.a. zu entnehmen ist, wird die Familienbildungsstätte Plön ab dem Jahr 2024 keine Ferienbetreuung mehr in Laboe anbieten können.

 

Auch im Hinblick auf den bevorstehenden Rechtsanspruch einer Ganztagsbetreuung für Grundschüler*innen ab dem Jahr 2026 sollte die Ferienbetreuung zukünftig durch die Gemeinde Laboe, wie in der Anlage dargestellt, angeboten und durchgeführt werden.

 

Dies führt zu Stundenanhebungen bei den Mitarbeiterinnen Frau Kähler und Frau Moskaeva.

Je nach Anmeldesituation und Ferienaktivitäten sind mehrere Honorarkräfte, derzeit 12 € pro Stunde, zu beschäftigen.

 

Die Familienbildungsstätte Plön erhob für eine Woche Betreuung in den Ferien 70 €.

Bei einer Festsetzung von 2 € pro Betreuungsstunde für die Ferienbetreuung, ergäbe sich für eine Woche 70 €, so dass zunächst der Gebührenhöhe der Familienbildungsstätte Plön gefolgt werden würde.

 

Ich folge dem Vorschlag der Grundschule Laboe und schlage vor, die Gebühr jährlich, zunächst befristet für die kommenden fünf Jahre, um 0,10 € zu erhöhen.

 

Die derzeitige Gebühr für die laufende OGTS Betreuung wird gemäß § 13 Abs. 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung ebenfalls um 0,10 €, jedoch befristet auf die kommenden vier Jahre, erhöht.

Hier schlage ich zur Anpassung die Erhöhung der Befristung auf fünf Jahre vor.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Schreiben Grundschule Laboe


Beschlussvorschlag:

 

Die Ferienbetreuung wird ab dem Jahr 2024 durch die Gemeinde Laboe angeboten und durchgeführt.

Die personelle Ausstattung soll wie in der Anlage dargestellt erfolgen.

 

Eine entsprechende Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung mit Berücksichtigung der Ferienbetreuung soll erarbeitet werden.

Hierfür wird zunächst eine Gebühr in Höhe von 2 € pro Betreuungsstunde mit einer jährlichen Erhöhung von 0,10 €, zunächst befristet auf fünf Jahre, veranschlagt.

 

In § 13 Abs. 3 der Satzung wird zudem die Jahresfrist von vier auf fünf Jahre geändert.