Betreff
Kalkulation der Kurabgabe zum Erhebungszeitraum 2024 (und für voraussichtlich zwei weitere Folgejahre) sowie Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr
Vorlage
LABOE/BV/725/2023
Aktenzeichen
II.1.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Ostseebad Laboe erhebt zur (anteiligen) Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen eine Kurabgabe. Gegenwärtig beläuft sich der (nicht ermäßigte) Abgabesatz einschl. Umsatzsteuer je Aufenthaltstag und Person auf 2,50 € (in der Hauptsaison) bzw. 1,50 € (in der Vor- und Nachsaison). Die Jahreskurabgabe beträgt das 25fache des in der Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, mithin z.Zt. 62,50 € (bzw. bei den Inhabern der im Laboer Hafen liegenden Boote das 10fache des in der Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, also derzeit 25,00 €). Der Deckungsgrad des Kurabgabeaufkommens ist gegenwärtig mit rd. 52 % zu beziffern.

 

Nach geltender Rechtslage ist die Kurabgabe auf der Grundlage einer entsprechenden Abgabenkalkulation zu erheben. Vor diesem Hintergrund sowie der systemischen Umstellung auf eine Tageskurabgabe für Tagesgäste wurde nunmehr für den Erhebungszeitraum 2024 (und für voraussichtlich zwei weitere Folgejahre) eine neue Abgabenkalkulation erstellt, die dieser Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt ist. Dazu werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:

 

Zu A. / B.:   Die zu berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und Erträge aus den Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebes Tourismus werden hier mit Rechnungsergebnissen aus den Jahren 2020 - 2022 und Planergebnissen aus dem Jahr 2023 dargestellt.  Die Kalkulationsansätze basieren auf den Plansätzen für das Jahr 2024 oder auf Werten der mittelfristigen Finanzplanung – unter Berücksichtigung etwaiger bedarfsgerechter Anpassungen.

                  

                   Zunächst wird der Aufwand des Kalkulationszeitraumes zusammengestellt. Dieser Gesamtaufwand wird um die Teile bereinigt, die über die Tourismusabgabe zu decken sind, und um den sogenannten Einwohneranteil, der pauschal die Vorteile für die einheimische Bevölkerung aus dem Tourismusbetrieb abdecken.

 

In gleicher Weise werden die Einnahmen unter B gelistet. Dabei ist zu beachten, dass durch den Wechsel zu einer Tageskurabgabe der Punkt „Erlöse aus Strandkarten“ für die Zukunft entfällt. Enthielt dieser Punkt bislang auch Einnahmen von den Tagesgästen, so sind diese nunmehr als kurabgabepflichtige Personen in der Kalkulation der Kurabgabe zu berücksichtigen. Die verbleibenden Einnahmen aus dem Verkauf von Einwohnerstrandkarten sind dann aber nicht mehr den kurabgabepflichtigen Einnahmen zuzuordnen.

 

Zu C.:         Der abgabefähige Aufwand beläuft sich demzufolge auf 625.220,47 Euro.

 

Zu D.:         Der für die Berechnung A bis C benötigte gemeindliche Eigenanteil wird mit einem Anteil von 14,63 % für die Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch die Laboer Einwohner*innen ermittelt. Dies entspricht dem prozentualen Verhältnis von 5.541 Einwohner*innen zu 32345 Durchschnittsgästen.

 

Zu E.:         Für die weiteren Berechnungen galt es, die Bemessungseinheiten – d.h. die Anzahl der kurabgabepflichtigen Aufenthaltstage – differenziert zu ermitteln. Die Tabelle weist im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2023 212764 Aufenthaltstage aus (einschl. der Aufenthaltstage von Personen, bei denen die Kurabgabe satzungsgemäß um 100 % ermäßigt wird). Für den Erhebungszeitraum 2023 (ff.) wurde demgegenüber eine 2 %ige Steigerung der Aufenthaltstage unterstellt. Eine Steigerung gegenüber den vorhergehenden Kalkulation ergibt sich auch durch die Einführung der Tageskurabgabe für die Tagesgäste.

 

Die aus den Jahreskurabgabefällen resultierenden Aufenthaltstage ergeben sich – wie unter der Nebenrechnung unter E. ersichtlich – aus der Personenzahl multipliziert mit der satzungsgemäß pauschalierten Tagesanzahl (25 bei den Zweitwohnungsinhabern bzw. 10 bei den Hafenliegern.

 

Am Ende stehen für die Aufteilung des umlagefähigen Aufwandes 212.764 kurabgabepflichtige Aufenthaltstage zu Buche.

 

Zu F. H.:  Von dem unter C. ermittelten umlagefähigen Aufwand (625.220,47 €) sind dann noch jene rechnerischen Anteile in Abzug zu bringen, die betragsmäßig auf die satzungsgemäßen Ermäßigungen aus sozialen Gründen (z.B. bei schwerbehinderten Menschen ab einem Behinderungsgrad von 80 %) sowie auf die Laboe - Besuche von Gästen mit anderweitigen Kurkarten entfallen .

 

Dieser Anteil beläuft sich auf 72.503,84 Euro. Demnach kann letztlich noch ein Betrag von maximal 552.716,62 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf die Kostenträger „Eigene Gäste der Gemeinde“ umgelegt werden. (625.220,47 Euro lt. C ./.  72.503,84 Euro lt. G).

 

Unter Berücksichtigung der unter E. ermittelten Bemessungseinheiten und unter der Annahme, dass der Abgabensatz in der Vor- und Nachsaison weiterhin jeweils 50 % des vollen Abgabensatzes beträgt, ergibt sich daraus, dass der Kurabgabesatz – ohne Umsatzsteuer – höchstens auf 3,11 Euro (in der Hauptsaison) bzw. auf 1,56 Euro (in der Vor- und Nachsaison) festgesetzt werden könnte (siehe F.). Dies würde – unter Einrechnung der 7 % Umsatzsteuer – einem Kurabgabesatz von 3,33 € (in der Hauptsaison) bzw. 1,67 Euro (in der Vor- und Nachsaison) entsprechen. Dieser Betrag wird dann auch unter Buchstabe H. der beigefügten Kalkulation ausgewiesen.

 

Bei Festsetzung derartiger Abgabesätze würde sich im Übrigen – wie unter Buchstabe H. dargestellt – ein Deckungsgrad von 88,40 % der umlagefähigen Kosten erreichen lassen, so dass sich der gemeindliche Eigenanteil auf 12,6 % beliefe.

 

Im Bezug auf die Gesamtkosten würden können maximal 46,61 % der Gesamtkosten durch die Kurabgabe gedeckt werden.

 

 

Es ist nunmehr darüber zu beraten und zu entscheiden, ob und inwieweit die Kurabgabesätze in der Gemeinde Ostseebad Laboe mit Wirkung ab 2024 verändert werden sollen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das abgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip im Bereich der Kurabgabe nicht automatisch als Kostenvolldeckungsgebot aufzufassen ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Kommentar Thiem/Böttcher unter Rd.Nr. 17 zu § 10 des Kommunalabgabengesetzes). Es ist danach vielmehr zulässig und durchaus üblich, dass die Gemeinde aus kommunalpolitischen Erwägungen (und auch im Hinblick auf die touristische Wettbewerbssituation) den abgabefähigen Aufwand nicht vollständig über die Kurabgabe deckt, sondern den Rest aus allgemeinen Mitteln ausgleicht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Abwägung, welche Kurabgabesätze als marktkompatibel angesehen werden und in welchem Umfang eine etwaige Steigerung der Abgabensätze vertretbar wäre.

Als Anhaltspunkt hierfür könnten möglicherweise die Kurabgabesätze einiger anderer Ostseebäder herangezogen werden (Stand Oktober 2023; jeweils für einen Aufenthaltstag je Person in der Hauptsaison):

 

Großenbrode:               3,00 €                                Glücksburg:                 2,50 €

Grömitz:                         3,00 €                                Hohwacht:                   2,50 €

Heiligenhafen:               3,00 €                                Neustadt:                    3,00 €

Schönberg:                    3,00 €                                Timmendorf:                3,00 €

Dahme:                          3,00 €                                Blekendorf:                  3,00 €

Weißenhäuser Strand: 1,70 €

 

jeweils inkl. USt in der gesetzlichen Höhe

 

Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend beispielhaft 4 Varianten für eine etwaige Anpassung der Kurabgabesätze in der Gemeinde Laboe dargestellt (wobei aus Gründen der Praktikabilität der Abgabesatz in der Hauptsaison jeweils auf volle 10 Cent geglättet ist):

 

Kurabgabe je Person

 

Variante 1

Variante 2

Variante 3

Variante 4

je Aufenthaltstag in der Hauptsaison

  2,80 €

2,90 €

3,00 €

3,10 €

Je Aufenthaltstag in der Vor- und Nachsaison

  1,40 €

1,45 €

1,50 €

1,55 €

Jahreskurabgabe (das 25fache des Tagessatzes in der Hauptsaison)

70,00 €

72,50 €

75,00 €

77,50 €

Jahreskurabgabe für Inhaber von Booten im Hafen (das 10fache des Tagessatzes in der Hauptsaison)

28,00 €

29,00 €

30,00 €

31,00 €

Deckungsgrad insgesamt

 

75,04 %

77,72 %

80,40 %

83,08 %

 

Abgabesätze jeweils inkl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe

 

Ergänzend hierzu werden noch die folgenden Hinweise gegeben:

 

 

a)   Grundsätzlich wirken die Deckungsgrade gegenüber den vorherigen Kalkulationen deutlich höher. Das ist aber zu einem nicht unwesentlichen Teil dem Umstand geschuldet, dass die Tagesgäste nun mehr als normale kurabgabepflichtige Personen eingerechnet wurden.

 

b)   Die Kurabgabesatzung der Gemeinde Ostseebad regelt derzeit, dass die Jahreskurabgabe das 25-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison beträgt. Diese Regelung ist auch durch verschiedene Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch gedeckt.

 

c)   Die Zeit der Hauptsaison vom 01.05. bis 30.09. eines Jahres sowie die der Vor- und Nachsaison 15.03.-30.04. und 01.10.-31.10. bleiben unverändert.

 

 

 

Durch die Umstellung auf eine Tageskurabgabe und durch die rechtlichen Anforderungen ergab sich die Notwendigkeit, die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Ostseebad Laboe (KurAbSa) neu zu fassen.

 

Im Kern bleiben die Regelungen im Vergleich zur bisherigen Satzung gleich. Veränderungen ergeben sich zum Beispiel beim § 1. Dieser ist viel umfangreicher geworden, was auf der Anforderung der Rechtsprechung beruht, die Finanzierung der Kurabgabe viel detaillierter darzustellen.

 

Im Hinblick auf das nicht umgesetzte Projekt „Unbeschwert Unterwegs“ erfolgte auch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein, wonach nunmehr grundsätzlich die Unterkunftsnahme eine Kurabgabepflicht auslöst. Die Gemeinde kann aber auch den Aufenthalt als Kriterium definieren. Um eine Tageskurabgabe erheben zu könne wird dies mit dem neuen § 2 getan. Entsprechend war die Strandbenutzungsgebühr neu zu definieren. Entsprechende Auswirkungen waren auch bei § 4 zu berücksichtigen.

 

Die Höhe der Kurabgabe in § 5 wurde der Kalkulation entnommen. Im Weiteren wurden die Strandbenutzungsgebührentarife für eine Woche und für einen Monat entnommen, da diese für die Einheimischen keine Relevanz mehr haben.

 

Die Regelungen in § 6 geben die Regelungen zu Ostseecard, Kurabgabebeleg und Strandkarte wieder und sind teilweise schon langjährige Praxis. Geändert wird im Satzungsentwurf die Gebühr einer Ersatzkarte von bisher 2,00 Euro auf nun 5,00 Euro.

 

Bislang wurde bei den Meldescheinen zur Kurabgabe Bezug auf das Landesmeldegesetz genommen. Hier hat es deutliche Veränderungen gegeben. Melderechtlich hat das Bundesmeldegesetz viel vom Landesmeldegesetz übernommen. Um Ungereimtheiten und Konflikte mit dem Melderecht zu vermeiden, werden in § 8 die Meldescheine für die Kurabgabe nun nach amtlich vorgegeben Vordruck ausgegeben. Des Weiteren können durch die Entkopplung vom Melderecht Varianten einer vereinfachten und einer digitalen Übermittlung der für die Kurabgabeerhebung relevanten Daten genutzt werden. Die Pflicht zu Führung eines Personenregisters durch die Unterkunftsgeber ist davon nicht berührt.

 

 

Für den Fall, dass nun die Kurabgabesätze mit Wirkung ab 2024 verändert und die Neufassung der Satzung beschlossen werden sollen, ergeht folgender

 


Anlagenverzeichnis:

 

1)    Kalkulation der Kurabgabe

 

1a) Anlage 1 - Ermittlung der Gästezahlen

1b) Anlage 2 - Saisonzeiten

1c) Anlage 3 - Gegenüberstellung der Deckungsgrade

 

2)    Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr


Beschlussvorschlag:

 

a)    Der Werkausschuss Hafen, Tourismus und Schwimmhalle empfiehlt der Gemeindevertretung der vorgelegten Kalkulation der Kurabgabe mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen.

 

Der Werkausschuss Hafen, Tourismus und Schwimmhalle empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der vorgelegten Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr unter Verwendung von einem Deckungsgrad von 80,40 % der umlagefähigen Kosten, somit 3,00 Euro Kurabgabe zur Hauptsaison und 1,50 Euro Kurabgabe zur Nebensaison ab 2024.

 

 

b)    Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der vorgelegten Kalkulation der Kurabgabe mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen.

 

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der vorgelegten Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr unter Verwendung von einem Deckungsgrad von 80,40 % der umlagefähigen Kosten, somit 3,00 Euro Kurabgabe zur Hauptsaison und 1,50 Euro Kurabgabe zur Nebensaison ab 2024.

 

c)    Die Gemeindevertretung stimmt der vorgelegten Kalkulation der Kurabgabe mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.

 

Die Gemeindevertretung beschließt die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr unter Verwendung von einem Deckungsgrad von 80,40 % der umlagefähigen Kosten, somit 3,00 Euro Kurabgabe zur Hauptsaison und 1,50 Euro Kurabgabe zur Nebensaison ab 2024