Sachverhalt:
Die Gemeinde Ostseebad Laboe erhebt zur (anteiligen) Deckung des
Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und
Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten
Veranstaltungen eine Kurabgabe.
Gegenwärtig beläuft sich der (nicht ermäßigte) Abgabesatz einschl. Umsatzsteuer
je Aufenthaltstag und Person auf 2,50 € (in der Hauptsaison) bzw. 1,50 € (in
der Vor- und Nachsaison). Die Jahreskurabgabe beträgt das 25fache des in der
Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, mithin z.Zt. 62,50 € (bzw. bei den
Inhabern der im Laboer Hafen liegenden Boote das 10fache des in der Hauptsaison
geltenden Kurabgabesatzes, also derzeit 25,00 €). Der Deckungsgrad des
Kurabgabeaufkommens ist gegenwärtig mit rd. 52 % zu beziffern.
Nach geltender Rechtslage ist die Kurabgabe auf der Grundlage einer
entsprechenden Abgabenkalkulation zu erheben. Vor diesem Hintergrund sowie der
systemischen Umstellung auf eine Tageskurabgabe für Tagesgäste wurde nunmehr
für den Erhebungszeitraum 2024 (und für voraussichtlich zwei weitere
Folgejahre) eine neue Abgabenkalkulation erstellt, die dieser
Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt ist. Dazu werden die nachfolgenden
Erläuterungen gegeben:
Zu A. / B.: Die
zu berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und Erträge aus den Wirtschaftsplänen
des Eigenbetriebes Tourismus werden hier mit Rechnungsergebnissen aus den
Jahren 2020 - 2022 und Planergebnissen aus dem Jahr 2023 dargestellt. Die Kalkulationsansätze basieren auf den
Plansätzen für das Jahr 2024 oder auf Werten der mittelfristigen Finanzplanung
– unter Berücksichtigung etwaiger bedarfsgerechter Anpassungen.
Zunächst
wird der Aufwand des Kalkulationszeitraumes zusammengestellt. Dieser
Gesamtaufwand wird um die Teile bereinigt, die über die Tourismusabgabe zu
decken sind, und um den sogenannten Einwohneranteil, der pauschal die Vorteile
für die einheimische Bevölkerung aus dem Tourismusbetrieb abdecken.
In gleicher Weise werden die Einnahmen unter B gelistet. Dabei ist zu
beachten, dass durch den Wechsel zu einer Tageskurabgabe der Punkt „Erlöse aus
Strandkarten“ für die Zukunft entfällt. Enthielt dieser Punkt bislang auch
Einnahmen von den Tagesgästen, so sind diese nunmehr als kurabgabepflichtige
Personen in der Kalkulation der Kurabgabe zu berücksichtigen. Die verbleibenden
Einnahmen aus dem Verkauf von Einwohnerstrandkarten sind dann aber nicht mehr
den kurabgabepflichtigen Einnahmen zuzuordnen.
Zu C.: Der
abgabefähige Aufwand beläuft sich demzufolge auf 625.220,47 Euro.
Zu D.: Der
für die Berechnung A bis C benötigte gemeindliche Eigenanteil wird mit einem
Anteil von ≈ 14,63 % für die
Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch die Laboer
Einwohner*innen ermittelt. Dies entspricht dem prozentualen Verhältnis von 5.541
Einwohner*innen zu 32345 Durchschnittsgästen.
Zu E.: Für die weiteren Berechnungen galt es, die
Bemessungseinheiten – d.h. die Anzahl der kurabgabepflichtigen Aufenthaltstage
– differenziert zu ermitteln. Die Tabelle weist im Durchschnitt der Jahre 2020
bis 2023 212764 Aufenthaltstage aus (einschl. der Aufenthaltstage von
Personen, bei denen die Kurabgabe satzungsgemäß um 100 % ermäßigt wird). Für
den Erhebungszeitraum 2023 (ff.) wurde demgegenüber eine 2 %ige Steigerung
der Aufenthaltstage unterstellt. Eine Steigerung gegenüber den vorhergehenden
Kalkulation ergibt sich auch durch die Einführung der Tageskurabgabe für die
Tagesgäste.
Die aus den Jahreskurabgabefällen resultierenden Aufenthaltstage
ergeben sich – wie unter der Nebenrechnung unter E. ersichtlich – aus der
Personenzahl multipliziert mit der satzungsgemäß pauschalierten Tagesanzahl (25
bei den Zweitwohnungsinhabern bzw. 10 bei den Hafenliegern.
Am Ende stehen für die Aufteilung des umlagefähigen Aufwandes 212.764
kurabgabepflichtige Aufenthaltstage zu Buche.
Zu F. – H.: Von dem unter C. ermittelten umlagefähigen Aufwand (625.220,47 €) sind dann noch
jene rechnerischen Anteile in Abzug zu bringen, die betragsmäßig auf die
satzungsgemäßen Ermäßigungen aus sozialen Gründen (z.B. bei schwerbehinderten
Menschen ab einem Behinderungsgrad von 80 %) sowie auf die Laboe - Besuche von Gästen mit anderweitigen Kurkarten entfallen .
Dieser Anteil beläuft sich auf 72.503,84 Euro.
Demnach kann letztlich noch ein Betrag von maximal 552.716,62 Euro (ohne
Umsatzsteuer) auf die Kostenträger „Eigene Gäste der Gemeinde“ umgelegt werden.
(625.220,47 Euro lt. C ./. 72.503,84 Euro lt. G).
Unter Berücksichtigung der unter E.
ermittelten Bemessungseinheiten und unter der Annahme, dass der Abgabensatz in
der Vor- und Nachsaison weiterhin jeweils 50 % des vollen Abgabensatzes
beträgt, ergibt sich daraus, dass der Kurabgabesatz
– ohne Umsatzsteuer – höchstens auf 3,11
Euro (in der Hauptsaison) bzw. auf 1,56 Euro (in der Vor- und Nachsaison)
festgesetzt werden könnte (siehe F.).
Dies würde – unter Einrechnung der 7 % Umsatzsteuer – einem Kurabgabesatz von 3,33 € (in der Hauptsaison) bzw. 1,67
Euro (in der Vor- und Nachsaison) entsprechen. Dieser Betrag wird dann auch
unter Buchstabe H. der beigefügten
Kalkulation ausgewiesen.
Bei Festsetzung derartiger Abgabesätze würde sich im Übrigen – wie
unter Buchstabe H. dargestellt – ein
Deckungsgrad von 88,40 % der umlagefähigen Kosten
erreichen lassen, so dass sich der gemeindliche Eigenanteil auf 12,6 % beliefe.
Im Bezug auf die Gesamtkosten würden können maximal 46,61 % der
Gesamtkosten durch die Kurabgabe gedeckt werden.
Es ist nunmehr darüber zu beraten und zu entscheiden, ob und inwieweit
die Kurabgabesätze in der Gemeinde Ostseebad Laboe mit Wirkung ab 2024
verändert werden sollen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
das abgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip im Bereich der Kurabgabe nicht
automatisch als Kostenvolldeckungsgebot aufzufassen ist (vgl. hierzu auch die
Ausführungen im Kommentar Thiem/Böttcher unter Rd.Nr. 17 zu § 10 des
Kommunalabgabengesetzes). Es ist danach vielmehr zulässig und durchaus üblich,
dass die Gemeinde aus kommunalpolitischen Erwägungen (und auch im Hinblick auf
die touristische Wettbewerbssituation) den abgabefähigen Aufwand nicht
vollständig über die Kurabgabe deckt, sondern den Rest aus allgemeinen Mitteln
ausgleicht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Abwägung, welche Kurabgabesätze
als marktkompatibel angesehen werden und in welchem Umfang eine etwaige
Steigerung der Abgabensätze vertretbar wäre.
Als Anhaltspunkt hierfür könnten möglicherweise die Kurabgabesätze
einiger anderer Ostseebäder herangezogen werden (Stand Oktober 2023; jeweils
für einen Aufenthaltstag je Person in der Hauptsaison):
Großenbrode: 3,00 € Glücksburg: 2,50 €
Grömitz: 3,00 € Hohwacht: 2,50 €
Heiligenhafen:
3,00 € Neustadt: 3,00 €
Schönberg: 3,00 € Timmendorf: 3,00 €
Dahme: 3,00 € Blekendorf: 3,00 €
Weißenhäuser
Strand: 1,70 €
jeweils inkl. USt in
der gesetzlichen Höhe
Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend beispielhaft 4 Varianten für
eine etwaige Anpassung der Kurabgabesätze in der Gemeinde Laboe dargestellt
(wobei aus Gründen der Praktikabilität der Abgabesatz in der Hauptsaison
jeweils auf volle 10 Cent geglättet ist):
Kurabgabe je Person |
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
Variante 4 |
je Aufenthaltstag in der Hauptsaison |
2,80 € |
2,90 € |
3,00 € |
3,10 € |
Je Aufenthaltstag in der Vor- und
Nachsaison |
1,40 € |
1,45 € |
1,50 € |
1,55 € |
Jahreskurabgabe (das 25fache des
Tagessatzes in der Hauptsaison) |
70,00 € |
72,50 € |
75,00 € |
77,50 € |
Jahreskurabgabe für Inhaber von Booten
im Hafen (das 10fache des Tagessatzes in der Hauptsaison) |
28,00 € |
29,00 € |
30,00 € |
31,00 € |
Deckungsgrad insgesamt |
≈ 75,04 % |
≈ 77,72 % |
≈ 80,40 % |
≈ 83,08 % |
|
Abgabesätze jeweils inkl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe |
Ergänzend hierzu werden noch die folgenden Hinweise gegeben:
a)
Grundsätzlich
wirken die Deckungsgrade gegenüber den vorherigen Kalkulationen deutlich höher.
Das ist aber zu einem nicht unwesentlichen Teil dem Umstand geschuldet, dass
die Tagesgäste nun mehr als normale kurabgabepflichtige Personen eingerechnet
wurden.
b)
Die
Kurabgabesatzung der Gemeinde Ostseebad regelt derzeit, dass die
Jahreskurabgabe das 25-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison beträgt. Diese
Regelung ist auch durch verschiedene Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit
noch gedeckt.
c)
Die Zeit
der Hauptsaison vom 01.05. bis 30.09. eines Jahres sowie die der Vor- und
Nachsaison 15.03.-30.04. und 01.10.-31.10. bleiben unverändert.
Durch die Umstellung auf eine Tageskurabgabe und durch die rechtlichen
Anforderungen ergab sich die Notwendigkeit, die Satzung zur Erhebung einer
Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Ostseebad Laboe
(KurAbSa) neu zu fassen.
Im Kern bleiben die Regelungen im Vergleich zur bisherigen Satzung
gleich. Veränderungen ergeben sich zum Beispiel beim § 1. Dieser ist viel umfangreicher geworden, was auf der
Anforderung der Rechtsprechung beruht, die Finanzierung der Kurabgabe viel
detaillierter darzustellen.
Im Hinblick auf das nicht umgesetzte Projekt „Unbeschwert Unterwegs“
erfolgte auch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein,
wonach nunmehr grundsätzlich die Unterkunftsnahme eine Kurabgabepflicht
auslöst. Die Gemeinde kann aber auch den Aufenthalt als Kriterium definieren.
Um eine Tageskurabgabe erheben zu könne wird dies mit dem neuen § 2 getan. Entsprechend war die
Strandbenutzungsgebühr neu zu definieren. Entsprechende Auswirkungen waren auch
bei § 4 zu berücksichtigen.
Die Höhe der Kurabgabe in § 5 wurde
der Kalkulation entnommen. Im Weiteren wurden die Strandbenutzungsgebührentarife
für eine Woche und für einen Monat entnommen, da diese für die Einheimischen
keine Relevanz mehr haben.
Die Regelungen in § 6 geben
die Regelungen zu Ostseecard, Kurabgabebeleg und Strandkarte wieder und sind
teilweise schon langjährige Praxis. Geändert wird im Satzungsentwurf die Gebühr
einer Ersatzkarte von bisher 2,00 Euro auf nun 5,00 Euro.
Bislang wurde bei den Meldescheinen zur Kurabgabe Bezug auf das
Landesmeldegesetz genommen. Hier hat es deutliche Veränderungen gegeben. Melderechtlich
hat das Bundesmeldegesetz viel vom Landesmeldegesetz übernommen. Um
Ungereimtheiten und Konflikte mit dem Melderecht zu vermeiden, werden in § 8 die Meldescheine für die Kurabgabe
nun nach amtlich vorgegeben Vordruck ausgegeben. Des Weiteren können durch die
Entkopplung vom Melderecht Varianten einer vereinfachten und einer digitalen
Übermittlung der für die Kurabgabeerhebung relevanten Daten genutzt werden. Die
Pflicht zu Führung eines Personenregisters durch die Unterkunftsgeber ist davon
nicht berührt.
Für den Fall, dass nun die Kurabgabesätze mit Wirkung ab 2024 verändert und die Neufassung der Satzung beschlossen werden sollen, ergeht folgender
Anlagenverzeichnis:
1) Kalkulation der Kurabgabe
1a) Anlage 1 - Ermittlung der Gästezahlen
1b) Anlage 2 - Saisonzeiten
1c) Anlage 3 - Gegenüberstellung der Deckungsgrade
2) Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr
Beschlussvorschlag:
a) Der Werkausschuss Hafen, Tourismus und Schwimmhalle empfiehlt der Gemeindevertretung der vorgelegten Kalkulation der Kurabgabe mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen.
Der Werkausschuss Hafen, Tourismus und Schwimmhalle empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der vorgelegten Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr unter Verwendung von einem Deckungsgrad von 80,40 % der umlagefähigen Kosten, somit 3,00 Euro Kurabgabe zur Hauptsaison und 1,50 Euro Kurabgabe zur Nebensaison ab 2024.
b) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der vorgelegten Kalkulation der Kurabgabe mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen.
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der vorgelegten Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr unter Verwendung von einem Deckungsgrad von 80,40 % der umlagefähigen Kosten, somit 3,00 Euro Kurabgabe zur Hauptsaison und 1,50 Euro Kurabgabe zur Nebensaison ab 2024.
c) Die Gemeindevertretung stimmt der vorgelegten Kalkulation der Kurabgabe mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
Die Gemeindevertretung beschließt die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr unter Verwendung von einem Deckungsgrad von 80,40 % der umlagefähigen Kosten, somit 3,00 Euro Kurabgabe zur Hauptsaison und 1,50 Euro Kurabgabe zur Nebensaison ab 2024