Betreff
1. Satzung zur Änderung der Marktsatzung der Gemeinde Laboe
Vorlage
LABOE/BV/724/2023
Aktenzeichen
III / GewO
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

a)    Allgemeines

 

Die Gemeinde Laboe betreibt schon seit langer Zeit einen Wochenmarkt im Sinne des § 67 GewO, um die angemessene Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung insbesondere mit regional erzeugten Lebensmitteln zu gewährleisten.

 

Aus Sicht des Bürgermeisters sowie der Amtsverwaltung war es erforderlich geworden, das Recht der Wochenmärkte grundlegend zu überarbeiten. Diese Notwendigkeit folgte insbesondere aus praktischen Erfahrungen, die im Rahmen des Vollzugs des bestehenden Satzungsrechts gewonnen wurden.

 

In Ansehung dessen hatte die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 05.10.2023 die „Satzung der Gemeinde Laboe über den Betrieb und die Benutzung eines kommunalen Marktes (Marktsatzung)“ beschlossen, die am 10.10.2023 ausgefertigt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Verwaltungsvorlage LABOE/BV/698/2023 verwiesen.

 

Bei der Ausarbeitung des Satzungsentwurfes, der auch entsprechend beschlossen wurde, ist es jedoch zu einem redaktionellen Versehen gekommen, welches durch die nun vorgelegte „1. Satzung zur Änderung der Marktsatzung der Gemeinde Laboe“ zu korrigieren ist.

 

Im Einzelnen werden die Regelungen wie folgt begründet:

 

b)    Begründung der einzelnen Regelungen

 

¾     Zu Artikel 1

 

Zum Einleitungsteil

 

Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (beispielsweise VG Schleswig vom 06.03.2019 – 4 A 115/16) wird dem Zitiergebot des § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG umfassend Rechnung getragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Verwaltungsvorlage LABOE/BV/698/2023 verwiesen.

 

Zu § 13 – Gebührentarif

 

Von der notwendigen Änderung ist lediglich § 13 der Marktsatzung betroffen, mit welchem die Höhe der von den Wirtschaftsbeteiligten geschuldeten Gebühr festgelegt wird.

 

Der am 05.10.2023 beschlossene Entwurf der Satzung enthielt Gebührensätze pro Tag und m² in Höhe von 1,50 EUR ohne Energieversorgung und 1,80 EUR mit Energieversorgung.

 

Hierbei war jedoch übersehen worden, dass bereits durch die 1. Änderungssatzung vom 14.12.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 die rechtlich (noch) eigenständige Marktgebührensatzung geändert worden war. Normativ gilt aktuell ein Gebührensatz pro Tag und m² in Höhe von 0,45 EUR ohne Energieversorgung und 0,60 EUR mit Energieversorgung.

 

Die Amtsverwaltung hat im Zuge der notwendigen Korrektur die Tatsache, dass der Wochenmarkt mittlerweile an 2 Tagen in der Woche durchgeführt wird, zum Anlass genommen, die Gebührensätze neu zu kalkulieren.

 

Die mit der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2017 beschlossenen Gebührensätze gehen dagegen noch davon aus, dass der Wochenmarkt lediglich an einem Tag pro Woche stattfindet.

 

Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Für die rechtsfehlerfreie Festlegung eines Gebührentarifes ist es daher erforderlich, die jeweilige Gebühr konkret zu ermitteln. Hierzu sind die im Kalkulationszeitraum anfallenden Aufwendungen und Erträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln bzw. zu prognostizieren.

 

Nach der nun vorgelegten Kalkulation ergeben sich kostendeckende Gebührensätze ohne Versorgung mit elektrischer Energie bei 0,35 EUR pro Tag und m² und einschließlich Versorgung mit elektrischer Energie bei 0,51 EUR pro Tag und m².

 

Zwar werden die Gebührensätze nominell abgesenkt. Gleichwohl werden die voraussichtlichen Kostensteigerungen in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Da im Gegenzug aber auch 2 Tage pro Woche zu berücksichtigen sind, an denen der Wochenmarkt stattfindet, erhöht sich die Anzahl der Leistungseinheiten signifikant. Da der Anstieg der Kosten nicht so hoch ist wie der Anstieg bei den Leistungseinheiten, auf denen die insgesamt anfallenden Kosten zu verteilen sind, kommt es zu einer Verringerung des Gebührensatzes. Die Einzelheiten können der Gebührenkalkulation entnommen werden.

 

¾     Zu Artikel 2

 

Die vorgelegte 1. Änderungssatzung soll – wie die Marktsatzung auch – am 01.01.2024 in Kraft treten.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Marktsatzung der Gemeinde Laboe

 

¾     Gebührenkalkulation für die Gebührenperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung

 

  1. beschließt die „1. Satzung zur Änderung der Marktsatzung der Gemeinde Laboe“ in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage LABOE/BV/724/2023 und

 

  1. schließt sich den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Ermessenserwägungen an.