Betreff
Satzung über die Erhebung einer besonderen Vergnügungssteuer für den Besuch des Unterseebootes 995 (Technisches Museum) in der Gemeinde Ostseebad Laboe (KartenStSa)
Vorlage
LABOE/BV/263/2010/1
Aktenzeichen
II.1/11/9000.02800
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Ostseebad Laboe erhebt seit dem 01.08.1994 eine Kartensteuer für den Besuch des Unterseebootes 995 (Technisches Museum). Im Rahmen der Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses LABOE/FA/06/2010 vom 09.09.2010 wurde der Grundsatzbeschluss gefasst, die Kartensteuer ab dem 01.01.2011 auf 10 % festzusetzen. Dies soll zum Anlass genommen werden, die zur Zeit geltende Satzung zu überarbeiten.

 

Begründung

 

A     Allgemeiner Teil

 

Die notwendige Überarbeitung erfolgt im Wege einer konstitutiven Neufassung der Satzung. Dies ist erforderlich, um die Satzung insbesondere an die geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzupassen.

 

B     Besonderer Teil

 

Die Einzelregelungen werden wie folgt begründet:

 

Zu § 1 (Steuergläubigerin)

 

Die Vorschrift stellt klar, dass die von der Gemeinde erhobene Kartensteuer eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a GG darstellt. Die Kartensteuer bildet einen Unterfall der den Gemeinden zustehenden Vergnügungssteuern. Die Rechtsnatur der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer ist in Literatur und Rechtsprechung abschließend geklärt (vgl. Thiem/Böttcher, Rn. 204 zu § 3 KAG). Die Vorschrift hat daher klarstellenden Charakter und soll nach außen signalisieren, dass die Steuerberechtigung der Gemeinde sich aus der finanzverfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ergibt.

 

Zu § 2 (Steuergegenstand)

 

Als Aufwandsteuer soll die Vergnügungssteuer die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf durch Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungen im örtlichen Bereich der Steuergläubigerin erfassen (Beschlüsse BVerfG vom 18.05.1971, Az. 1 BvL 7/69 und 1 BvL 8/69).

 

Unter Vergnügungen werden Veranstaltungen, Darbietungen, Vorführungen und ähnliche Unternehmungen verstanden, die geeignet sind, Menschen zu unterhalten, zu belustigen, zu erfreuen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Auf die Absicht des Veranstalters, ein Vergnügen zu bieten, kommt es dagegen nicht an.

 

Der Besuch eines technischen Museums kann daher als Vergnügen im Sinne des Vergnügungssteuerrechts qualifiziert werden, da dieser grundsätzlich (auch) dazu geeignet ist, dem Besucher Unterhaltung, Zerstreuung und Entspannung zu bieten. Da der Besuch des technischen Museums zudem von einem Entgelt (Eintrittspreis) abhängig ist, ist er als entgeltliche Vergnügung anzusehen, die dem sachlichen Geltungsbereich einer Vergnügungssteuersatzung unterworfen werden kann.

 

Als Gegenstand der Steuer wird daher folgerichtig der steuerpflichtige Erwerb einer Eintrittskarte, die zum Besuch des im Gebiet der Steuergläubigerin befindlichen Unterseebootes 995 (Technisches Museum) berechtigt, erfasst.  Ein steuerpflichtiger Erwerb im Sinne der Norm liegt vor, soweit der Erwerb von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist, da nur die Teilnahme an einer entgeltlich dargebotenen Vergnügung einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf.

 

Zu § 3 (Steuerschuldner)

 

Den Aufwand im Sinne der Einkommensverwendung betreiben diejenigen, die gegen Entgelt an einer vergnügungssteuerbaren Veranstaltung teilnehmen. Daher werden diese Personen zum Steuerschuldner bestimmt.

 

Zu § 4 (Besteuerungsgrundlagen)

 

Grundlage der Besteuerung ist wie bisher auch das Entgelt, das zum steuerpflichtigen Erwerb aufgewendet wird (steuerpflichtiges Entgelt). Dabei handelt es sich praktisch um den Eintrittspreis.

 

Zu § 5 (Steuertarif)

 

Im Rahmen der Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses LABOE/FA/06/2010 vom 09.09.2010 wurde der Grundsatzbeschluss gefasst, die Kartensteuer ab dem 01.01.2011 auf 10 % festzusetzen. Daher entfällt die Notwendigkeit, den Steuerbetrag – differenziert nach Jugendlichen und Erwachsenen – in EUR zu beziffern.

 

Die steuerliche Belastung für den Regelfall stellt sich wie folgt dar:

 

 

Zu § 6 (Entstehen und Fälligkeit der Steuer)

 

Die Steuer entsteht im Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbs und wird auch zu diesem Zeitpunkt fällig.

 

Zu § 7 (Steuerentrichtungspflichtiger, Haftungsschuldner)

 

Bisher fehlte eine satzungsrechtliche Regelung, die den Betreiber des technischen Museums zum Steuerentrichtungspflichtigen im Sinne des § 43 Satz 2 AO bestimmte, obwohl er faktisch als solcher behandelt wurde. Dies ist jedoch erforderlich, da der Betreiber die Steuer im Namen und für Rechnung des Steuerschuldners einzieht und an die Steuergläubigerin entrichtet. Neben die Steuerentrichtungspflicht tritt wie bisher die Haftungspflicht.

 

Zu § 8 (Steueranmeldung)

 

Die Norm trifft die notwendigen Regelungen für das Verfahren der Steuerfestsetzung im Wege der Steueranmeldung. Sie lehnt sich eng an § 8 VgnStSa 2007 an. Im Vollzug der zur Zeit geltenden Kartensteuersatzung wurde das Verfahren der Steueranmeldung auch bisher praktiziert, so dass sich für den Betreiber keine zusätzlichen Belastungen aus dem Anmeldeverfahren ergeben.

 

Zu § 9 (Nachweispflichten)

 

Die Regelung ist eine notwendige Folgeänderung zu § 8.

 

Zu § 10 (Datenverarbeitung)

 

Die Vorschrift ist erforderlich, um den Anforderungen des LDSG zu genügen.

 

Zu § 11 (Ordnungswidrigkeiten)

 

Verstöße gegen die durch die §§ 8 und 9 begründeten Rechtspflichten sollen als Ordnungswidrigkeiten gelten.

 

Zu § 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 

Die konstitutive Neufassung der Satzung soll am 01.01.2011 in Kraft treten. Die zur Zeit geltende Satzung ist daher mit Ablauf des 31.12.2010 aufzuheben.

 

C     Finanzielle Auswirkungen

 

Ausgehend von den Besucherzahlen des Jahres 2009 wird sich das Steueraufkommen voraussichtlich wie folgt entwickeln:

 

 

Nach den zur Zeit geltenden Steuersätzen stellt sich das Aufkommen wie folgt dar:

 

 

Die Mehreinnahmen könnten sich im Vergleich zu 2009 daher auf circa 20.600,00 EUR belaufen, sofern die Besucherzahlen sich als stabil erweisen.

 

D     Alternativen

 

Keine

 

E      Kosten

 

Es entstehen keine höheren Kosten durch den Vollzug.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf einer „Satzung über die Erhebung einer besonderen Vergnügungssteuer für den Besuch des Unterseebootes 995 (Technisches Museum) in der Gemeinde Ostseebad Laboe (KartenStSa)“


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die „Satzung über die Erhebung einer besonderen Vergnügungssteuer für den Besuch des Unterseebootes 995 (Technisches Museum) in der Gemeinde Ostseebad Laboe (KartenStSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.