Sachverhalt:
Die
Gemeinde Ostseebad Laboe erhebt seit dem 01.08.1994 eine Kartensteuer für den
Besuch des Unterseebootes 995 (Technisches Museum). Im Rahmen der Sitzung des
Finanz- und Wirtschaftsausschusses LABOE/FA/06/2010 vom 09.09.2010 wurde der
Grundsatzbeschluss gefasst, die Kartensteuer ab dem 01.01.2011 auf 10 %
festzusetzen. Dies soll zum Anlass genommen werden, die zur Zeit geltende
Satzung zu überarbeiten.
Begründung
A Allgemeiner Teil
Die
notwendige Überarbeitung erfolgt im Wege einer konstitutiven Neufassung der
Satzung. Dies ist erforderlich, um die Satzung insbesondere an die geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzupassen.
B Besonderer Teil
Die Einzelregelungen werden wie folgt begründet:
Zu § 1 (Steuergläubigerin)
Die Vorschrift stellt klar, dass die von der Gemeinde
erhobene Kartensteuer eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105
Abs. 2 a GG darstellt. Die Kartensteuer bildet einen Unterfall der den
Gemeinden zustehenden Vergnügungssteuern. Die Rechtsnatur der Vergnügungssteuer
als örtliche Aufwandsteuer ist in Literatur und Rechtsprechung abschließend
geklärt (vgl. Thiem/Böttcher, Rn. 204 zu § 3 KAG). Die Vorschrift hat daher
klarstellenden Charakter und soll nach außen signalisieren, dass die
Steuerberechtigung der Gemeinde sich aus der finanzverfassungsrechtlichen
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
Zu
§ 2 (Steuergegenstand)
Als
Aufwandsteuer soll die Vergnügungssteuer die Einkommensverwendung für den
persönlichen Lebensbedarf durch Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungen
im örtlichen Bereich der Steuergläubigerin erfassen (Beschlüsse BVerfG vom
18.05.1971, Az. 1 BvL 7/69 und 1 BvL 8/69).
Unter
Vergnügungen werden Veranstaltungen, Darbietungen, Vorführungen und ähnliche
Unternehmungen verstanden, die geeignet sind, Menschen zu unterhalten, zu
belustigen, zu erfreuen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Auf die Absicht des
Veranstalters, ein Vergnügen zu bieten, kommt es dagegen nicht an.
Der Besuch eines technischen Museums kann daher als Vergnügen im Sinne des Vergnügungssteuerrechts qualifiziert werden, da dieser grundsätzlich (auch) dazu geeignet ist, dem Besucher Unterhaltung, Zerstreuung und Entspannung zu bieten. Da der Besuch des technischen Museums zudem von einem Entgelt (Eintrittspreis) abhängig ist, ist er als entgeltliche Vergnügung anzusehen, die dem sachlichen Geltungsbereich einer Vergnügungssteuersatzung unterworfen werden kann.
Als Gegenstand der Steuer wird daher folgerichtig der steuerpflichtige Erwerb einer Eintrittskarte, die zum Besuch des im Gebiet der Steuergläubigerin befindlichen Unterseebootes 995 (Technisches Museum) berechtigt, erfasst. Ein steuerpflichtiger Erwerb im Sinne der Norm liegt vor, soweit der Erwerb von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist, da nur die Teilnahme an einer entgeltlich dargebotenen Vergnügung einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf.
Zu
§ 3 (Steuerschuldner)
Den Aufwand im Sinne der Einkommensverwendung betreiben diejenigen, die gegen Entgelt an einer vergnügungssteuerbaren Veranstaltung teilnehmen. Daher werden diese Personen zum Steuerschuldner bestimmt.
Zu § 4
(Besteuerungsgrundlagen)
Grundlage der Besteuerung ist wie bisher auch das Entgelt, das zum steuerpflichtigen Erwerb aufgewendet wird (steuerpflichtiges Entgelt). Dabei handelt es sich praktisch um den Eintrittspreis.
Zu § 5 (Steuertarif)
Im Rahmen der Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses LABOE/FA/06/2010 vom 09.09.2010 wurde der Grundsatzbeschluss gefasst, die Kartensteuer ab dem 01.01.2011 auf 10 % festzusetzen. Daher entfällt die Notwendigkeit, den Steuerbetrag – differenziert nach Jugendlichen und Erwachsenen – in EUR zu beziffern.
Die steuerliche Belastung für den Regelfall stellt sich wie folgt dar:
Zu
§ 6 (Entstehen und Fälligkeit der Steuer)
Die
Steuer entsteht im Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbs und wird auch zu
diesem Zeitpunkt fällig.
Zu
§ 7 (Steuerentrichtungspflichtiger, Haftungsschuldner)
Bisher
fehlte eine satzungsrechtliche Regelung, die den Betreiber des technischen
Museums zum Steuerentrichtungspflichtigen im Sinne des § 43 Satz 2 AO
bestimmte, obwohl er faktisch als solcher behandelt wurde. Dies ist jedoch
erforderlich, da der Betreiber die Steuer im Namen und für Rechnung des
Steuerschuldners einzieht und an die Steuergläubigerin entrichtet. Neben die
Steuerentrichtungspflicht tritt wie bisher die Haftungspflicht.
Zu
§ 8 (Steueranmeldung)
Die
Norm trifft die notwendigen Regelungen für das Verfahren der Steuerfestsetzung
im Wege der Steueranmeldung. Sie lehnt sich eng an § 8 VgnStSa 2007 an. Im
Vollzug der zur Zeit geltenden Kartensteuersatzung wurde das Verfahren der
Steueranmeldung auch bisher praktiziert, so dass sich für den Betreiber keine
zusätzlichen Belastungen aus dem Anmeldeverfahren ergeben.
Zu
§ 9 (Nachweispflichten)
Die
Regelung ist eine notwendige Folgeänderung zu § 8.
Zu
§ 10 (Datenverarbeitung)
Die
Vorschrift ist erforderlich, um den Anforderungen des LDSG zu genügen.
Zu
§ 11 (Ordnungswidrigkeiten)
Verstöße
gegen die durch die §§ 8 und 9 begründeten Rechtspflichten sollen als
Ordnungswidrigkeiten gelten.
Zu
§ 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die
konstitutive Neufassung der Satzung soll am 01.01.2011 in Kraft treten. Die zur
Zeit geltende Satzung ist daher mit Ablauf des 31.12.2010 aufzuheben.
C Finanzielle Auswirkungen
Ausgehend
von den Besucherzahlen des Jahres 2009 wird sich das Steueraufkommen
voraussichtlich wie folgt entwickeln:
Nach
den zur Zeit geltenden Steuersätzen stellt sich das Aufkommen wie folgt dar:
Die
Mehreinnahmen könnten sich im Vergleich zu 2009 daher auf circa 20.600,00 EUR
belaufen, sofern die Besucherzahlen sich als stabil erweisen.
D Alternativen
Keine
E Kosten
Es entstehen keine höheren Kosten durch den Vollzug.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf einer „Satzung
über die Erhebung einer besonderen Vergnügungssteuer für den Besuch des
Unterseebootes 995 (Technisches Museum) in der Gemeinde Ostseebad Laboe
(KartenStSa)“
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt die „Satzung über die Erhebung einer besonderen
Vergnügungssteuer für den Besuch des Unterseebootes 995 (Technisches Museum) in
der Gemeinde Ostseebad Laboe (KartenStSa)“ in der Fassung des vorgelegten
Entwurfs.