Betreff
Abwasserzweckverband ( Erhöhung des Stammkapitals )
Vorlage
LABOE/IV/282/2010
Aktenzeichen
II.700.06.11
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Abwasserzweckverband Ostufer Kieler Förde ( AZV ) hat seine Haushalts- und Wirtschaftsführung ab dem Haushaltsjahr 2006 von der Kameralistik auf die kaufmännische Buchführung umgestellt. Diese Umstellung war notwendig und veranlasst durch den seinerzeitigen Beitritt der Gemeinde Schönkirchen zum AZV.

 

Bis vor Kurzem war der AZV aus verschiedensten Gründen nicht in der Lage, eine dem Handelsrecht entsprechende Eröffnungsbilanz und entsprechende Jahresabschlüsse ab 2006 bis heute vorzulegen.

 

Nur unter Zuhilfenahme externen Sachverstandes ist es Ende 2009 gelungen, einen entsprechenden Jahresabschluss 2006 mit der dazugehörigen Eröffnungsbilanz vorzulegen. Diese Eröffnungsbilanz weist jedoch kein Stammkapital aus, was einen Verstoß gegen die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung ( EigVO ) und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( GkZ ) bedeutet. Darauf weist die Kommunalaufsicht schriftlich hin.

 

Der Wirtschaftsprüfer des AZV hat erklärt, dass der Verband gemäß der Eigenbetriebsverordnung ein Stammkapital von 1 Mio € ausweisen sollte. Die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön hat aufgrund der dauerhaft angespannten Finanzlage der Mitgliedsgemeinden signalisiert, dass ein Stammkapital von 500.000 € bereits als Untergrenze vertretbar erscheint. Eine endgültige Entscheidung der Verbandsversammlung hierüber steht noch aus. Das Stammkapital ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach deren Einwohnerzahl aufzubringen.

Auf die Gemeinde Ostseebad Laboe entfiele hier ein aktueller Anteil von 19,83 %. Bei einem Stammkapital von 500.000 € bedeutet dieses einen Anteil von 99.133,65 €.

Ein Einzahlungszeitraum von drei Jahren verteilt über die Jahre 2011 – 2013 in gleich hohen Raten wird seitens des Kreises Plön toleriert.

 

Bis zum heutigen Tage liegen lediglich die Jahresabschlüsse der Jahre 2006 und 2007 vor. Die Jahresabschlüsse ab 2008 stehen noch aus, was mit finanziellen Unwägbarkeiten verbunden ist. Der Jahresabschluss 2006 weist einen Verlust von 34.687,03 € und der Jahresabschluss 2007 einen Verlust von 70.148,35 € aus.

 

Diese Verluste sind mangels derzeit bekannter Alternativen von den Mitgliedsgemeinden durch Einzahlung entsprechend nach Einwohnermaßstab auszugleichen. Der Anteil für die Gemeinde Ostseebad Laboe beträgt 6.695,16 € für 2006 und 13.910,42 €.

 

Durch die Umstellung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mussten auch die Abschreibungen dem Handelsrecht angepasst werden. Die höheren Abschreibungsraten auf handelsrechtlicher Basis ( HGB ) gegenüber denen auf gebührenrechtlicher Basis ( KAG ), die sog. Abschreibungsverluste, müssen eigentlich zwangsläufig zu Gebührenerhöhungen führen. Das war für die Vergangenheit rechtlich nicht möglich.

Mit der Gebührennachkalkulation des Jahres 2006, die im Jahr 2009 vollzogen worden ist, wurde begonnen, die vorhandenen Anschlussbeiträge mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufzulösen, was zu erheblichen Gebührensenkungen ab dem Jahr 2010 geführt hat und durch die Verbandsversammlung im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen wurde. Die Anpassung der Abschreibungen nach dem Handelsrecht konnte erst für die Zukunft erfolgen.

 

 

 

In den siebziger Jahren sind die Regenwasserkanalisationsanlagen der Mitgliedsgemeinden unentgeltlich dem AZV übereignet worden. Der entsprechende Vertrag ist wirksam.

 

Ende der neunziger Jahre hat die Fa. COMUNA darauf aufmerksam gemacht, dass von den Mitgliedsgemeinden nach Gebührenrecht eine Regenwassergebühr zu fordern ist, bei gleichzeitigem Vermögensausgleich für die übertragenen Leitungswerte, die die Gemeinden aus eigenen kommunalen Mitteln finanziert haben.

 

Es war damals politischer Wille so zu verfahren. Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag ist im November 2000 von allen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden unterzeichnet worden. Inhalt dieses Vertrages war es, künftige Gebührenforderungen des AZV mit den entsprechenden Wertausgleichsansprüchen zu verrechnen, ohne dass es tatsächlich zu Auszahlungen kommt.

 

Dieser Vertrag hat jedoch keine Wirksamkeit erlangt, weil die vorgesehene Verrechnungsmethode ein kreditähnliches Rechtsgeschäft bedeutet. Die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön hat die Genehmigung hierzu versagt. Im übrigen auch, weil die im Vertrag festgesetzten Restbuchwerte der übertragenen Regenwasserleitungen nicht korrekt ermittelt worden sind.

 

Seit diesem Zeitraum laufen nunmehr Bemühungen, den Vertrag so umzugestalten, damit dieser eine Wirksamkeit erreicht.

Zunächst hat der AZV eigene Berechnungen unternommen, die im April 2009 vorgelegt worden sind. Unter Gegenrechnung der durch die Mitgliedsgemeinden zu zahlenden Gebühren für die Entwässerung der gemeindlichen Grundstücke und der Straßen der Jahre 2001 – 2005 ergab sich für die Mitgliedsgemeinden ein Auszahlungsbetrag von 979.689,58 €, wobei der Laboer Anteil 384.424,64 € betrug. Die Gebührenforderungen der Jahre 2006 bis heute waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend berechnet. Der AZV hat die Straßenentwässerungsgebühr pro Quadratmeter Straßenfläche wie folgt berechnet:

Für das Jahr 2001: 0,27 €/m²; 2002: 0,29 €/m²; 2003: 0,27 €/m²; 2004: 0,27 €/m²; 2005: 0,23 €/m2.

 

Diese Berechnung ist von der Amtsverwaltung des Amtes Probstei bemängelt worden, weil bei der Berechnung der Straßenentwässerungsentgelte nicht berücksichtigt worden ist, dass die Mitgliedsgemeinden den 50 %-igen  Investitionsanteil der auf die Straßenentwässerung entfällt ohnehin selbst im eigenen Haushalt finanziert. Die entsprechenden Abschreibungsanteile, die auf diese Investitionen entfallen, sind aber in die laufende Straßenentwässerungsgebühr mit eingerechnet worden, was zwangsläufig zu einer Doppelfinanzierung durch die Mitgliedsgemeinden geführt hätte.

Daraufhin hat der AZV die Fa. COMUNA beauftragt, die entsprechende Straßenentwässerungsgebühren für den Zeitraum 2001 – 2005 zu ermitteln.

Die Fa. COMUNA ist den Einwänden des Amtes Probstei gefolgt und hat bei der Berechnung der Straßenentwässerungsgebühr die Abschreibungsanteile, die auf den von den Mitgliedsgemeinden finanzierten Anteilen entfallen, herausgerechnet. Festgesetzt wurden daraufhin folgende Straßenentwässerungsgebühren:

 

2001: 0,036 €/m²; 2002: 0,069 €/m²; 2003: 0,058 €/m²; 2004: 0,085 €/m²; 2005: 0,042 €/m²

 

Der Auszahlungsbetrag für die Mitgliedsgemeinden erhöhte sich dadurch auf insgesamt 1.637.316,74 € ( Laboer Anteil: 550.369,16 € ).

 

 

 

 

Etwaige Verluste müssten der Satzung entsprechend nach dem Einwohnermaßstab ausgeglichen werden.

 

Losgelöst von diesen bisher seitens des AZV nicht abschließend entschiedenen Fragestellungen, wurde seitens des AZV Rechtsanwalt Dr. Arndt beauftragt, den Entwurf des Auseinandersetzungsvertrages redaktionell zu prüfen und zu klären, ob und inwieweit die zur Auszahlung an die Gemeinden kommenden Beträge für die Übertragung der Leitungen gebührenfähig sind.

 

Die Prüfung wurde dahingehend erweitert, ob überhaupt gegenseitige Ansprüche zwischen den Mitgliedsgemeinden und dem AZV bestehen. Gleichzeitig wurden mögliche Verjährungsansprüche geprüft.

 

Dr. Arndt hat daraufhin ein Gutachten über 71 Seiten ( ! ) vorgelegt und kommt zum Ergebnis, dass ein Anspruch der Mitgliedsgemeinden auf Auszahlung eines Wertausgleiches derzeit nicht gegeben ist. Der Vertrag aus dem Jahr 2000 ist mangels Genehmigung durch die Kommunalaufsicht nicht wirksam geworden. Es besteht ein wirksamer Vertrag aus den siebziger Jahren, der eine unentgeltliche Übereignung der Regenwasserkanalisationsanlagen geregelt hat.

Die Gebührenforderungen des AZV für die Straßenentwässerungsentgelte der Jahre 2001 – 2006 seien verjährt.

 

Gleichwohl kann natürlich ein Anspruch der Mitgliedsgemeinen durch einen neuen wirksamen Vertrag begründet werden, genauso wie es bislang der politische Wille war. Darauf weist RA Dr. Arndt hin. Außerdem ist dies zuletzt im Gespräch mit der Kommunalaufsicht am 16.08.2010 bestätigt worden. Außerdem wird festgestellt, das die Verzinsung des Anlagevermögens (nach Angaben des AZV in der Gebühr nicht für das übertragene Vermögen enthalten) gebührenfähig ist. Die Abschreibungsverluste der Vergangenheit können nicht auf die Gebühr umgelegt werden.

 

Aufgrund der finanziellen Gesamtsituation des AZV rät sowohl Dr. Arndt als auch der Wirtschaftsprüfer, Herr Höchstödter, jedoch von der Schließung eines neuen Vertrages ab. Die Kommunalaufsicht des Kreises unterstützt diese Haltung, da die Bilanz des AZV mit dem Jahresabschluss 2007 eine negative allgemeine Rücklage von rund 2 Mio € ausweist.

 

Im Ergebnis bedeutet dieses, dass die Mitgliedsgemeinden sowohl die Verluste der Jahre 2006 und 2007 durch Einzahlungen ausgleichen müssen. Zusätzlich müssen 500.000 € als Stammkapital eingebracht und die Gebühren der Jahre 2007 – 2010 nachgezahlt werden.

 

Die eigene Berechnung des AZV  der Straßenentwässerungsgebühr hat im übrigen eine Gebühr ab dem 01.01.2010 in Höhe von 0,58 €/m² ergeben. Diese Gebühr ist durch die Verbandsversammlung im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen worden.

Dadurch ergibt sich ein von der Gemeinde Ostseebad Laboe an den AZV zu entrichtendes und in Rechnung gestelltes Straßenentwässerungsentgelt von jährlich rund 98.000 €. Darüber ist bereits der Selbstverwaltung seitens der Bürgermeisterin berichtet worden. Zurzeit arbeitet eine Arbeitsgruppe aus AZV, Amt Schrevenborn und Amt Probstei an der Überprüfung der Entgeltkalkulation um ggfs. neue Beschlüsse der Verbandsversammlung herbeiführen zu können.

Allerding muss abschließend in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedsgemeinden des AZV über eine eigene Verwaltung beim AZV verfügen. Das Amt Probstei ist weder Aufgabenträger, noch inhaltlich zuständig und kann daher bestenfalls hilfsweise im Einzelfall auf ausdrückliche Nachfrage Beratungsfunktionen übernehmen, ohne dabei aber für die Verwaltungsaufgabe an sich verantwortlich zu sein. Im übrigen ist erst in diesem Jahr auf Nachfrage zumindest gewährleistet, dass die Amtsverwaltung überhaupt Kenntnis von den Sitzungen und Unterlagen der Gremien des AZV erlangt.