Betreff
Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer (StellplatzStSa)
Vorlage
SCHÖN/BV/161/2010
Aktenzeichen
II.1/16/9000.02810
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Um einen drohenden Haushaltsfehlbetrag für das Jahr 2011 zu reduzieren, ist die Gemeinde darauf angewiesen, neue Steuerquellen zu erschließen.

 

In der Anlage wird daher der Entwurf einer Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper (StellplatzStSa) vorgelegt.

 

A             Allgemeiner Teil

 

Der Satzungsentwurf lehnt sich wegen der vergleichbaren Steuergegenstände eng an die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStSa) an, die in mehreren Gemeinden des Amtes Probstei Anwendung findet.

 

Obwohl Steuern nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen sind, für die keine Gegenleistung beansprucht werden kann, lässt sich die Stellplatzsteuer (auch) unter äquivalenztheoretischen Gesichtspunkten rechtfertigen. Steuern dienen der „Mehrung der Staatseinkünfte“ und besitzen im Einzelfall auch eine Lenkungsfunktion (so zum Beispiel bei der Tabak- und der Hundesteuer). Ihre innere Rechtfertigung gewinnt die Stellplatzsteuer dennoch aus dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Der Steuerschuldner kann keine (konkrete) Gegenleistung für die Tilgung seiner Steuerschuld verlangen. Dennoch ist unbestritten, dass den Steuerschuldner nicht konkret zurechenbare Vorteile erwachsen. So nutzt zum Beispiel der Inhaber einer Zweitwohnung die kommunale Infrastruktur (Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Einrichtungen etc.). Während die Gemeinde für ihre Einwohner jedoch Mittel aus dem Finanzausgleich nach dem FAG erhält, bleiben die Inhaber einer Zweitwohnung in Ermangelung eines alleinigen oder eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde bei der Berechnung des gemeindlichen Anteils an der Finanzausgleichmasse unberücksichtigt. Dennoch hält die Gemeinde einen nicht unerheblichen Anteil ihrer Infrastruktur für Ortsfremde vor, die nicht oder nur in einem geringeren Maße als die Einheimischen zur Finanzierung beitragen. Zur Gewährleistung von Finanzierungsgerechtigkeit im Sinne einer gleichmäßigeren Lastenverteilung wurde in den 1970er Jahren daher die Zweitwohnungssteuer erfunden. Mittlerweile ist die Zweitwohnungssteuer aus vielen kommunalen Haushalten nicht mehr wegzudenken und erbringt einen nicht unerheblichen Anteil am kommunalen Steueraufkommen. Als örtliche Aufwandsteuer geht die Zweitwohnungssteuer auch nicht in die Ermittlung der Finanzkraft der Gemeinde ein. Das Aufkommen aus der Zweitwohnungssteuer kommt dem kommunalen Haushalt zu 100 % zu Gute, während Aufkommenssteigerungen bei den Realsteuern immer nur zu einem Teil bei der Gemeinde verbleiben.

 

Das für die Zweitwohnungssteuer Gesagte gilt auch für die Stellplatzsteuer für Dauercamper. Zur Herstellung von Finanzierungsgerechtigkeit liegt es auf der Hand, eine örtliche Aufwandsteuer nicht nur bei den Inhabern von steuerbaren Zweitwohnungen zu erheben. Die Inhaber von steuerbaren Stellplätzen nutzen die durch die Gemeinde finanzierte Infrastruktur bei typisierender Betrachtungsweise in einem vergleichbaren Umfang, so dass es geboten erscheint, auch sie zu einer eigenen Steuer heranzuziehen.

 

Die Erhebung einer Steuer wäre aber auch dann rechtmäßig, wenn den Inhabern der steuerbaren Stellplätze überhaupt keine Vorteile erwachsen würden.

 

B             Besonderer Teil

 

Die Einzelregelungen werden wie folgt begründet:

 

Zu § 1 (Steuergläubigerin)

 

Die Vorschrift stellt klar, dass die Stellplatzsteuer eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a GG darstellt. Die Vorschrift hat deklaratorischen Charakter und soll nach außen signalisieren, dass die Steuerberechtigung der Gemeinde sich aus der finanzverfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ergibt.

 

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Artikel 105 Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

 

Bei der von der Gemeinde ins Auge gefassten Steuer für das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a GG, die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. In der Rechtsprechung der für diese Steuerart im Regelfall zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist inzwischen allgemein anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstellplatz grundsätzlich ein steuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht.

 

Das Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient ebenso wenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören insbesondere die Kosten der Anschaffung sowie die Kosten für den Stellplatz, überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 2 a GG fähig. Bei der Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne der vorstehend genannten Normen. Nach dem Satzungsentwurf wird nur ein Aufwand der Besteuerung unterworfen, der in der Gemeinde betrieben wird. Gegenstand der Steuer ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 – E das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes im Gebiet der Steuergläubigerin. Damit knüpft die Steuer an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in ihren unmittelbaren Wirkungen damit auf das Gemeindegebiet begrenzt.

 

Die Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelter Steuer gleichartig. Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab. Durch die Einkommensteuer wird die Einkommenserzielung der Besteuerung unterworfen, während die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung belastet.

 

Stellplatzsteuer und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einkommensquelle. Die Stellplatzsteuer erfasst dagegen das Innehaben eines Stellplatzes für Mobilheime oder einer ähnlichen Campingeinrichtung als Form der Einkommensverwendung.

 

Eine Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer sondern um eine Verkehrsteuer handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand sondern an den Rechtsakt der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (Urteil BFH vom 07.03.1984, Az. 11 R 40/80).

 

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat aus den vorstehend genannten Gründen die Befugnis einer Gemeinde zur Erhebung einer Stellplatzsteuer mit Beschluss vom 25.01.2006 (Az. 2 KN 1/05 in Die Gemeinde Schleswig-Holstein 03/2006, S. 76) bejaht.

 

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

 

Steuerrecht ist zwingendes Recht, so dass die zu einer Steuer führenden Vorschriften nach Möglichkeit wenig Raum für Interpretationen bieten sollten. Zudem gebietet es der Grundsatz der Normenklarheit, dass der mutmaßlich von einer Abgabe wie der Stellplatzsteuer betroffene Bürger die ihn treffende Belastung erkennen kann. Daher wird in Anlehnung an § 2 ZwStSa 2009 eine Vorschrift aufgenommen, um die wichtigsten Begriffe des Stellplatzsteuerrechtes legal zu definieren.

 

Zu Abs. 1 (Campingeinrichtungen)

 

Die Stellplatzsteuer als örtliche Aufwandsteuer besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen, der den Aufwand treibt, neben seiner Wohnung einen Stellplatz vorzuhalten, um auf diesem Stellplatz insbesondere einen Wohnwagen, ein Wohnmobil, ein Mobilheim oder ein Campinhaus für Zwecke der persönlichen Lebensführung abzustellen. Letztendlich stellt die Stellplatzsteuer wie die Zweitwohnungssteuer damit ebenfalls eine „kommunale Luxussteuer“ dar.

 

Eine Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Campingeinrichtungen im satzungsrechtlichen Sinne darin, dass beide als Unterkunft dienen. Während Wohnungen im üblichen Sinne und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch bestimmte in der LBO niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten diese Mindeststandards für Campingeinrichtungen nicht, obwohl zum Beispiel einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechtes genügen mögen. Daher erstreckt sich die Steuer auf das Innehaben von Stellplätzen, die zum Aufstellen von den in § 1 der Camping- und Wochenendplatzverordnung genannten Einrichtungen verwendet werden. Die Steuer umfasst damit insbesondere das Vorhalten eines Stellplatzes zur Aufstellung von Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen und Campinghäusern sowie, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte, von Zelten. Die Formulierung der Vorschrift berücksichtigt auch die ab dem 01.08.2010 geltende Rechtslage des § 1 Abs. 6 der Camping- und Wochenendplatzverordnung. Auf Campingplätzen können ab diesem Zeitpunkt auch Campinghäuser errichtet werden.

 

Zu Abs. 2 (Stellplatz)

 

Um den steuerbaren Aufwand in Anlehnung an das Zweitwohnungssteuerrecht zu rechtfertigen, ist es nach allgemeiner Meinung ausreichend, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheiten, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Campingeinrichtungen für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum erfüllt. Gemäß § 37 Abs. 1 LNatG dürfen bewegliche Unterkünfte grundsätzlich nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. § 83 Abs. 7 LBO ermächtigt die Landesregierung, die an Campingplätze zu stellenden Anforderungen durch Verordnung zu regeln. Campingplätze müssen nach Maßgabe der Camping- und Wochenendplatzverordnung bestimmte Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung, erfüllen. Daher definiert § 2 Abs. 2 – E einen Stellplatz als ein eigenes oder fremdes Grundstück (bzw. Grundstücksteil) auf einem Campingplatz im Sinne der naturschutzrechtlichen Regelungen oder der Regelung der LBO.

 

Zu Abs. 3 (Innehaben)

 

Die Vorschrift lehnt sich an § 2 Abs. 4 ZwStSa 2009 an. Gegenstand der Besteuerung ist das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes im Gebiet der Steuergläubigerin. Der Begriff des Innehabens ist daher zu definieren. Erfasst werden grundsätzlich nur auf eine gewisse Dauer angelegte Formen der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt.

 

Zu Abs. 4 (nicht nur vorübergehender Zeitraum)

 

Von der Stellplatzsteuer sollen Fälle nicht erfasst werden, in denen Personen im Rahmen von kurzfristigen Mietverträgen Stellplätze lediglich für die übliche Dauer eines Urlaubsaufenthaltes nutzen. Die Stellplatzsteuer soll, wie dies im Recht der Zweitwohnungssteuer auch üblich ist, nur diejenigen erfassen, die den steuerbaren Aufwand über einen längeren Zeitraum hinweg betreiben. Dadurch werden Bagatellfälle ausgeschieden und der Vollzugsaufwand hält sich in einem vertretbaren Rahmen. In seinem vorstehend genannten Beschluss vom 25.01.2006 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Definition des Dauercampens in der Fassung des Entwurfes als zulässig beurteilt. Der Zeitraum muss mindestens 43 Tage umfassen und damit größer als 6 Wochen sein. Ein Aufenthalt von bis zu sechs Wochen dürfte sich (noch) innerhalb der üblichen Dauer eines Urlaubs bewegen. Aus Gründen der Rechtseinheit und der Vollzugseffektivität soll für alle Gemeinden im Gebiet des Amtes Probstei, die eine Stellplatzsteuer einführen, der Umfang des Innehabens mehr als 49 Tage betragen. Damit bleibt das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes bis zu sieben Wochen im Kalenderjahr von der Stellplatzsteuer ausgenommen. Da Dauerstellplätze jedoch mindestens für die Zeit vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.10. eines Jahres bzw. ganzjährig angemietet werden, bleibt der Zweck der Steuer erhalten.

 

Zu Abs. 5 (Angehörige)

 

Der Steuerpflicht unterliegt das Vorhalten eines Steuerplatzes, wenn dieser vom Inhaber für sich selbst und / oder für seine Angehörigen vorgehalten wird. Daher definiert § 2 Abs. 5 - E den Begriff der Angehörigen in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 5 ZwStSa 2009.

 

Zu Abs. 6 (Familienangehörige)

 

Mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 – E (Steuerbefreiung für berufsbedingt vorgehaltene Stellplätze) sind die Familienmitglieder des Inhabers zu definieren. In den Kreis der Familienmitglieder werden die Personen der „Kernfamilie“ einbezogen.

 

Zu Abs. 7 (Inhaber)

 

Schuldner der Stellplatzsteuer ist der Inhaber des steuerbaren Stellplatzes (vgl. § 6 Abs. 1 - E). Inhaber ist nach dem zum Recht der örtlichen Aufwandsteuer ergangenen Rechtsprechung eine natürliche Person, der ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über den mit der Steuer belasteten Gegenstand zusteht. Satz 2 bezeichnet die häufigsten Anwendungsfälle ohne eine abschließende Aufzählung darzustellen. Erfasst werden grundsätzlich nur auf eine gewisse Dauer angelegte Formen der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt.

 

Zu Abs. 8 (Mietwert)

 

Bemessungsgrundlage für die Stellplatzsteuer ist der Mietwert (§ 7 - E). Eine solche Ausgestaltung des Steuermaßstabes ist nach dem vorstehend bezeichneten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 25.01.2006 nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Daher ist es zulässig, die Jahresrohmiete als Mietwert zu definieren.

 

Zu Abs. 9 (Jahresrohmiete)

 

Die Vorschrift definiert die Jahresrohmiete als die nach § 79 Abs. 1 des BewG zu berechnende Jahresrohmiete. Nach der bewertungsrechtlichen Vorschrift ist Jahresrohmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks (Stellplatz) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für ein Jahr zu entrichten haben. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der Vollzugseffektivität werden jedoch Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters bzw. Pächters nicht einbezogen. Abgestellt wird auf das Entgelt für die Überlassung des Stellplatzes („kalte Stellplatzmiete“). Die Einbeziehung der Betriebskosten in die Jahresrohmiete unterbleibt, weil der Aufwand den zu erwartenden Ertrag nicht rechtfertigen würde. Zu den Betriebskosten gehören neben der eigentlichen Stellplatzmiete die geschuldeten Entgelte für die Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie. Bei diesen Beträgen handelt es sich in der Relation jedoch um Bagatellbeträge. Da die Daten zur Stellplatzmiete für alle als Steuerschuldner in Frage kommenden Personen ohnehin beim Betreiber des Campingplatzes erhoben werden, kann im Gegenzug auf die jährliche Abgabe einer Steuererklärung durch den Inhaber des steuerbaren Stellplatzes verzichtet werden. Dies erspart auf der Seite des Steuerschuldners und auf der Seite der Amtsverwaltung erheblichen Bürokratieaufwand.

 

Zu Abs. 10 (Erhebungszeitraum)

 

Die als Jahressteuer ausgestaltete Steuer wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Daher definiert die Vorschrift das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum.

 

Zu § 3 (Steuergegenstand)

 

Zu Abs. 1

 

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes im Gebiet der Steuergläubigerin (Gemeinde). Der Begriff des „steuerbaren Stellplatzes“ folgt dem Sprachgebrauch des § 3 Abs. 1 ZwStSa 2009. Diese Rechtssetzungstechnik verbessert die Vollzugseffektivität. Entsprechend der auch im Recht der Zweitwohnungssteuer enthaltenen Logik wird die Steuerpflicht dadurch ausgelöst, dass ein steuerbarer Stellplatz vorgehalten wird, dessen Vorhalten nicht der Steuerbefreiung unterliegt. Zwar existieren satzungsrechtlich nur zwei Steuerbefreiungstatbestände, deren Anwendungsbereich in der Praxis allerdings begrenzt sein dürfte. Es ist jedoch denkbar, dass im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung neue Steuerbefreiungstatbestände eingeführt werden.

 

Zu Abs. 2

 

Steuerbar ist ein Stellplatz, wenn dieser auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommensverwendung). Die Umschreibung des steuerbaren Tatbestandes folgt aus dem Wesen der Stellplatzsteuer, die eine örtliche Aufwandsteuer darstellt. Aufwandsteuern ist eigen, dass sie einen konsumtiven Aufwand besteuern und als Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine bestimmte Form der Einkommensverwendung des Steuerschuldners belasten.

 

Da die Stellplatzsteuer nur eine bestimmte Form der Einkommensverwendung besteuert und auch nur besteuern darf, folgt daraus, dass ein Stellplatz, der ausschließlich zur Einkommenserzielung vorgehalten wird, nicht der Besteuerung unterworfen werden darf. Im Recht der Zweitwohnungssteuer hat sich der Begriff der reinen Kapitalanlage  herausgebildet, die nur dann vorliegt, wenn die Zweitwohnung ausschließlich zur Erzielung von Einkünften vorgehalten wird. Die für das Recht der Zweitwohnungssteuer geltenden Grundsätze zur Abgrenzung von reiner Kapitalanlage und steuerbarem Gegenstand sind entsprechend in das Recht der Stellplatzsteuer zu übernehmen, um den Charakter einer Aufwandsteuer zu gewährleisten.

 

Zu § 4 (Steuerbefreiung)

 

Zu Abs. 1

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird ein im Recht der Zweitwohnungssteuer absolut unverzichtbarer Befreiungstatbestand sinngemäß übernommen. Der auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurückgehende Befreiungstatbestand entspricht inhaltlich § 4 Abs. 1 ZwStSa 2009. Die Zahl der Anwendungsfälle wird indes als verschwindend gering eingeschätzt.

 

Zu Abs. 2

 

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 4 Abs. 2 ZwStSa 2009, so dass das Vorhalten eines zweiten steuerbaren Stellplatzes und jedes weiteren steuerbaren Stellplatz im Gebiet der selben Gemeinde nicht der Besteuerung unterworfen wird.

 

Zu § 5 (Vermutungsregelung)

 

Die Vorschrift entspricht § 5 ZwStSa 2009 und stellt eine widerlegbare Vermutung zu Gunsten der Steuergläubigerin auf. Von Inhabern eines Stellplatzes wird widerlegbar vermutet, dass sie diesen als steuerbaren Stellplatz innehaben. Es ist Sache der Inhaber des Stellplatzes, diese Vermutung zu widerlegen.

 

Zu § 6 (Steuerschuldner)

 

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 7 ZwStSa 2009.

 

Zu § 7 (Besteuerungsgrundlagen)

 

Die Vorschrift lehnt sich eng an § 8 ZwStSa 2009 an. Generell ist die Jahresrohmiete nach Maßgabe des § 79 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Für die Fälle, in denen eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln ist, weil der Inhaber des steuerbaren Stellplatzes diesen nicht gemietet hat (z. B. weil er selbst Eigentümer ist), ist ein Ersatzmaßstab zu definieren. Die dafür notwendigen Regelungen werden in Abs. 2 und Abs. 3 getroffen.

 

Zu § 8 (Steuertarif)

 

Im Entwurf ist ein Steuersatz von 10 % des Mietwertes vorgesehen. Entrichtet ein Inhaber eines steuerbaren Stellplatzes beispielsweise eine Stellplatzmiete in Höhe von 900,00 EUR jährlich (Jahresrohmiete), würde er zu einer Steuer von 90,00 EUR im Jahr veranlagt werden.

 

Zu § 9 (steuerpflichtiger Zeitraum)

 

Die Vorschrift lehnt sich an § 10 ZwStSa 2009 an. Der steuerpflichtige Zeitraum wird jedoch stets als Kalenderjahr definiert. Dies wurde durch die Rechtsprechung nicht beanstandet (Schleswig-Holsteinisches OVG a. a. O.).

 

Zu § 10 (Entstehen der Steuer)

 

Die Vorschrift entspricht inhaltsgleich § 11 ZwStSa 2009.

 

Zu § 11 (Festsetzung der Steuer)

 

Die Vorschrift entspricht inhaltsgleich § 12 ZwStSa 2009.

 

Zu § 12 (Vorauszahlungen)

 

Die Vorschrift lehnt sich an § 13 ZwStSa 2009 und die zum Recht der Zweitwohnungssteuer ergangene Rechtsprechung an. Da die Steuer endgültig erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, in dem der steuerbare Tatbestand verwirklicht wird, muss eine Regelung über die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Steuerschuld eingefügt werden, da die Gemeinde ansonsten für alle Steuerfälle erst den Ablauf des Kalenderjahres abwarten müsste, um nach dessen Ablauf die Steuer festsetzen zu können. Nach dem vorgelegten Entwurf ist jedoch, anders als bei der Zweitwohnungssteuer, nur eine Vorauszahlung pro Kalenderjahr zu leisten. Diese Vorauszahlung soll am 15.08. fällig werden.

 

Zu § 13 (Entstehen der Vorauszahlungen)

 

Um die Steuerschuldner auf Vorauszahlungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine Regelung erforderlich, die das Entstehen des Anspruches auf die Vorauszahlung regelt. Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 14 ZwStSa 2009.

 

Zu § 14 (Abrechnung über die Vorauszahlungen)

 

Die Vorschrift entspricht § 15 ZwStSa 2009.

 

Zu § 15 (Fälligkeit)

 

Die Fälligkeitsregelung entspricht § 16 ZwStSa 2009.

 

Zu § 16 (Anzeige-, Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten)

 

Die Vorschrift lehnt sich an § 17 ZwStSa 2009 an.

 

Zu § 17 (Mitwirkungspflichten Dritter)

 

Die Vorschrift ist erforderlich, um die Vollzugseffektivität zu gewährleisten. Gerade in der Phase der Einführung der neuen Stellplatzsteuer ist der Steuergläubigerin noch nicht bekannt, wer als Steuerschuldner überhaupt in Frage kommt. Daher statuiert § 17 - E Mitwirkungspflichten gegenüber den Betreibern von Camping- und Wochenendplätzen. Nur diese sind in der Lage, in einem der Vollzugseffektivität dienenden Verfahren zur Datenerhebung zeitnah und erschöpfend Auskunft über die als Steuerschuldner in Frage kommenden Personen zu erteilen.

 

Zu § 18 (Datenverarbeitung)

 

Die Vorschrift entspricht § 18 ZwStSa 2009.

 

Zu § 19 (dynamische Verweisung)

 

Die Vorschrift entspricht § 20 ZwStSa 2009.

 

Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten)

 

Die Vorschrift definiert in Anlehnung an § 21 ZwStSa 2009 Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

 

Zu § 21 (Inkrafttreten)

 

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der Satzung. Der Entwurf sieht als Datum des Inkrafttretens grundsätzlich den 01.01.2011 vor. Um zügig mit der Erhebung der erforderlichen Daten für eine Festsetzung der Steuer beginnen zu können, sollen bestimmte Vorschriften unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten.

 

C             Finanzielle Auswirkungen

 

Naturgemäß können genaue Aussagen über die Höhe des zu erwartenden Steueraufkommens nicht getroffen werden. Die erwarteten Steuereinnahmen werden grob wie folgt geschätzt:

 

 

D             Alternativen

 

Verzicht auf die Einführung einer Stellplatzsteuer bei gleichzeitiger Erhöhung anderer Steuern.

 

E              Kosten

 

Die Kosten des Vollzuges lassen sich nicht exakt beziffern. Es ist insbesondere in der Einführungsphase mit einem erhöhtem Vollzugsaufwand durch Widerspruchsverfahren und Verwaltungsgerichtsprozesse zu rechnen. In Anlehnung an die Zweitwohnungssteuer ist von den die Stellplatzsteuer erhebenden Gemeinden ein Verwaltungskostenbeitrag an das Amt Probstei zu entrichten, dessen Höhe von den zur Durchführung der Aufgabe anzusetzenden Personalkosten und der Anzahl der Fälle in der jeweiligen Gemeinde abhängig ist. Die von der Gemeinde jeweils zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge werden sich voraussichtlich wie folgt darstellen:

 

 

 


Anlagenverzeichnis

 

Entwurf einer „Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde [Name einfügen] (StellplatzStSa)“


Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der „Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde [Name laut Liste] (StellplatzStSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfes.