Sachverhalt:
Um
einen drohenden Haushaltsfehlbetrag für das Jahr 2011 zu reduzieren, ist die
Gemeinde darauf angewiesen, neue Steuerquellen zu erschließen.
In
der Anlage wird daher der Entwurf einer Satzung über die Erhebung einer
Stellplatzsteuer für Dauercamper (StellplatzStSa) vorgelegt.
A Allgemeiner Teil
Der
Satzungsentwurf lehnt sich wegen der vergleichbaren Steuergegenstände eng an
die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStSa) an, die in
mehreren Gemeinden des Amtes Probstei Anwendung findet.
Obwohl
Steuern nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen sind, für die
keine Gegenleistung beansprucht werden kann, lässt sich die Stellplatzsteuer
(auch) unter äquivalenztheoretischen Gesichtspunkten rechtfertigen. Steuern
dienen der „Mehrung der Staatseinkünfte“ und besitzen im Einzelfall auch eine
Lenkungsfunktion (so zum Beispiel bei der Tabak- und der Hundesteuer). Ihre
innere Rechtfertigung gewinnt die Stellplatzsteuer dennoch aus dem Prinzip von
Leistung und Gegenleistung. Der Steuerschuldner kann keine (konkrete)
Gegenleistung für die Tilgung seiner Steuerschuld verlangen. Dennoch ist
unbestritten, dass den Steuerschuldner nicht konkret zurechenbare Vorteile
erwachsen. So nutzt zum Beispiel der Inhaber einer Zweitwohnung die kommunale
Infrastruktur (Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Einrichtungen etc.). Während
die Gemeinde für ihre Einwohner jedoch Mittel aus dem Finanzausgleich nach dem
FAG erhält, bleiben die Inhaber einer Zweitwohnung in Ermangelung eines
alleinigen oder eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde bei der Berechnung des
gemeindlichen Anteils an der Finanzausgleichmasse unberücksichtigt. Dennoch
hält die Gemeinde einen nicht unerheblichen Anteil ihrer Infrastruktur für
Ortsfremde vor, die nicht oder nur in einem geringeren Maße als die
Einheimischen zur Finanzierung beitragen. Zur Gewährleistung von Finanzierungsgerechtigkeit
im Sinne einer gleichmäßigeren Lastenverteilung wurde in den 1970er Jahren
daher die Zweitwohnungssteuer erfunden. Mittlerweile ist die
Zweitwohnungssteuer aus vielen kommunalen Haushalten nicht mehr wegzudenken und
erbringt einen nicht unerheblichen Anteil am kommunalen Steueraufkommen. Als
örtliche Aufwandsteuer geht die Zweitwohnungssteuer auch nicht in die
Ermittlung der Finanzkraft der Gemeinde ein. Das Aufkommen aus der
Zweitwohnungssteuer kommt dem kommunalen Haushalt zu 100 % zu Gute, während
Aufkommenssteigerungen bei den Realsteuern immer nur zu einem Teil bei der
Gemeinde verbleiben.
Das
für die Zweitwohnungssteuer Gesagte gilt auch für die Stellplatzsteuer für
Dauercamper. Zur Herstellung von Finanzierungsgerechtigkeit liegt es auf der
Hand, eine örtliche Aufwandsteuer nicht nur bei den Inhabern von steuerbaren
Zweitwohnungen zu erheben. Die Inhaber von steuerbaren Stellplätzen nutzen die
durch die Gemeinde finanzierte Infrastruktur bei typisierender
Betrachtungsweise in einem vergleichbaren Umfang, so dass es geboten erscheint,
auch sie zu einer eigenen Steuer heranzuziehen.
Die
Erhebung einer Steuer wäre aber auch dann rechtmäßig, wenn den Inhabern der
steuerbaren Stellplätze überhaupt keine Vorteile erwachsen würden.
B Besonderer Teil
Die
Einzelregelungen werden wie folgt begründet:
Zu § 1
(Steuergläubigerin)
Die
Vorschrift stellt klar, dass die Stellplatzsteuer eine örtliche Aufwandsteuer
im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a GG darstellt. Die Vorschrift hat
deklaratorischen Charakter und soll nach außen signalisieren, dass die
Steuerberechtigung der Gemeinde sich aus der finanzverfassungsrechtlichen
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und
Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Artikel 105
Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtlichen Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich
geregelten Steuern gleichartig sind.
Bei
der von der Gemeinde ins Auge gefassten Steuer für das Innehaben eines
steuerbaren Stellplatzes handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im
Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a GG, die im Verhältnis zu bundesrechtlich
geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die
in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das ist nicht schon dann der Fall,
wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft.
Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die
Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für die
persönliche Lebensführung. In der Rechtsprechung der für diese Steuerart im
Regelfall zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist inzwischen allgemein
anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und
Campingwagen auf einem Dauerstellplatz grundsätzlich ein steuerbarer besonderer
Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die
Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht.
Das
Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient
ebenso wenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des
allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig
ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören
insbesondere die Kosten der Anschaffung sowie die Kosten für den Stellplatz,
überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse
des Lebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die
persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 2 a GG fähig. Bei
der Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne der
vorstehend genannten Normen. Nach dem Satzungsentwurf wird nur ein Aufwand der
Besteuerung unterworfen, der in der Gemeinde betrieben wird. Gegenstand der
Steuer ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 – E das Innehaben eines steuerbaren
Stellplatzes im Gebiet der Steuergläubigerin. Damit knüpft die Steuer an die
Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in
ihren unmittelbaren Wirkungen damit auf das Gemeindegebiet begrenzt.
Die
Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelter
Steuer gleichartig. Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen
jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab. Durch die
Einkommensteuer wird die Einkommenserzielung der Besteuerung unterworfen,
während die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung belastet.
Stellplatzsteuer
und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind
verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des
Grundbesitzes als einer möglichen Einkommensquelle. Die Stellplatzsteuer
erfasst dagegen das Innehaben eines Stellplatzes für Mobilheime oder einer
ähnlichen Campingeinrichtung als Form der Einkommensverwendung.
Eine
Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich
bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer sondern um eine Verkehrsteuer
handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand
sondern an den Rechtsakt der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen
Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in
Betrieb setzen zu dürfen (Urteil BFH vom 07.03.1984, Az. 11 R 40/80).
Das
Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat aus den vorstehend genannten
Gründen die Befugnis einer Gemeinde zur Erhebung einer Stellplatzsteuer mit
Beschluss vom 25.01.2006 (Az. 2 KN 1/05 in Die Gemeinde Schleswig-Holstein
03/2006, S. 76) bejaht.
Zu § 2
(Begriffsbestimmungen)
Steuerrecht
ist zwingendes Recht, so dass die zu einer Steuer führenden Vorschriften nach
Möglichkeit wenig Raum für Interpretationen bieten sollten. Zudem gebietet es
der Grundsatz der Normenklarheit, dass der mutmaßlich von einer Abgabe wie der Stellplatzsteuer
betroffene Bürger die ihn treffende Belastung erkennen kann. Daher wird in
Anlehnung an § 2 ZwStSa 2009 eine Vorschrift aufgenommen, um die wichtigsten
Begriffe des Stellplatzsteuerrechtes legal zu definieren.
Zu Abs. 1
(Campingeinrichtungen)
Die
Stellplatzsteuer als örtliche Aufwandsteuer besteuert die in der
Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit desjenigen, der den Aufwand treibt, neben seiner Wohnung
einen Stellplatz vorzuhalten, um auf diesem Stellplatz insbesondere einen
Wohnwagen, ein Wohnmobil, ein Mobilheim oder ein Campinhaus für Zwecke der
persönlichen Lebensführung abzustellen. Letztendlich stellt die
Stellplatzsteuer wie die Zweitwohnungssteuer damit ebenfalls eine „kommunale Luxussteuer“
dar.
Eine
Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Campingeinrichtungen im
satzungsrechtlichen Sinne darin, dass beide als Unterkunft dienen. Während
Wohnungen im üblichen Sinne und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch
bestimmte in der LBO niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten
diese Mindeststandards für Campingeinrichtungen nicht, obwohl zum Beispiel
einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem
Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechtes genügen mögen. Daher erstreckt
sich die Steuer auf das Innehaben von Stellplätzen, die zum Aufstellen von den
in § 1 der Camping- und Wochenendplatzverordnung genannten Einrichtungen
verwendet werden. Die Steuer umfasst damit insbesondere das Vorhalten eines Stellplatzes
zur Aufstellung von Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen und Campinghäusern
sowie, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte, von Zelten. Die Formulierung der
Vorschrift berücksichtigt auch die ab dem 01.08.2010 geltende Rechtslage des §
1 Abs. 6 der Camping- und Wochenendplatzverordnung. Auf Campingplätzen können
ab diesem Zeitpunkt auch Campinghäuser errichtet werden.
Zu Abs. 2
(Stellplatz)
Um
den steuerbaren Aufwand in Anlehnung an das Zweitwohnungssteuerrecht zu
rechtfertigen, ist es nach allgemeiner Meinung ausreichend, wenn Einrichtungen
wie Kochgelegenheiten, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung,
Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Diese
Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Campingeinrichtungen für
einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum erfüllt. Gemäß § 37 Abs. 1 LNatG
dürfen bewegliche Unterkünfte grundsätzlich nur auf einem Zelt- und
Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. § 83 Abs. 7 LBO ermächtigt die
Landesregierung, die an Campingplätze zu stellenden Anforderungen durch
Verordnung zu regeln. Campingplätze müssen nach Maßgabe der Camping- und
Wochenendplatzverordnung bestimmte Mindestanforderungen, insbesondere
hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung,
erfüllen. Daher definiert § 2 Abs. 2 – E einen Stellplatz als ein eigenes oder
fremdes Grundstück (bzw. Grundstücksteil) auf einem Campingplatz im Sinne der
naturschutzrechtlichen Regelungen oder der Regelung der LBO.
Zu Abs. 3 (Innehaben)
Die
Vorschrift lehnt sich an § 2 Abs. 4 ZwStSa 2009 an. Gegenstand der Besteuerung
ist das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes im Gebiet der
Steuergläubigerin. Der Begriff des Innehabens ist daher zu definieren. Erfasst
werden grundsätzlich nur auf eine gewisse Dauer angelegte Formen der
rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Zu Abs. 4 (nicht nur
vorübergehender Zeitraum)
Von
der Stellplatzsteuer sollen Fälle nicht erfasst werden, in denen Personen im
Rahmen von kurzfristigen Mietverträgen Stellplätze lediglich für die übliche
Dauer eines Urlaubsaufenthaltes nutzen. Die Stellplatzsteuer soll, wie dies im
Recht der Zweitwohnungssteuer auch üblich ist, nur diejenigen erfassen, die den
steuerbaren Aufwand über einen längeren Zeitraum hinweg betreiben. Dadurch
werden Bagatellfälle ausgeschieden und der Vollzugsaufwand hält sich in einem
vertretbaren Rahmen. In seinem vorstehend genannten Beschluss vom 25.01.2006
hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Definition des
Dauercampens in der Fassung des Entwurfes als zulässig beurteilt. Der Zeitraum
muss mindestens 43 Tage umfassen und damit größer als 6 Wochen sein. Ein
Aufenthalt von bis zu sechs Wochen dürfte sich (noch) innerhalb der üblichen
Dauer eines Urlaubs bewegen. Aus Gründen der Rechtseinheit und der
Vollzugseffektivität soll für alle Gemeinden im Gebiet des Amtes Probstei, die
eine Stellplatzsteuer einführen, der Umfang des Innehabens mehr als 49 Tage
betragen. Damit bleibt das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes bis zu sieben
Wochen im Kalenderjahr von der Stellplatzsteuer ausgenommen. Da
Dauerstellplätze jedoch mindestens für die Zeit vom 01.04. eines Jahres bis zum
31.10. eines Jahres bzw. ganzjährig angemietet werden, bleibt der Zweck der
Steuer erhalten.
Zu Abs. 5 (Angehörige)
Der
Steuerpflicht unterliegt das Vorhalten eines Steuerplatzes, wenn dieser vom
Inhaber für sich selbst und / oder für seine Angehörigen vorgehalten wird.
Daher definiert § 2 Abs. 5 - E den Begriff der Angehörigen in Übereinstimmung
mit § 2 Abs. 5 ZwStSa 2009.
Zu
Abs. 6 (Familienangehörige)
Mit
Rücksicht auf § 4 Abs. 1 – E (Steuerbefreiung für berufsbedingt vorgehaltene
Stellplätze) sind die Familienmitglieder des Inhabers zu definieren. In den
Kreis der Familienmitglieder werden die Personen der „Kernfamilie“ einbezogen.
Zu Abs. 7 (Inhaber)
Schuldner
der Stellplatzsteuer ist der Inhaber des steuerbaren Stellplatzes (vgl. § 6
Abs. 1 - E). Inhaber ist nach dem zum Recht der örtlichen Aufwandsteuer
ergangenen Rechtsprechung eine natürliche Person, der ohne Rücksicht auf den
Rechtsgrund eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über den mit der
Steuer belasteten Gegenstand zusteht. Satz 2 bezeichnet die häufigsten
Anwendungsfälle ohne eine abschließende Aufzählung darzustellen. Erfasst werden
grundsätzlich nur auf eine gewisse Dauer angelegte Formen der rechtlichen und
tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Zu Abs. 8 (Mietwert)
Bemessungsgrundlage
für die Stellplatzsteuer ist der Mietwert (§ 7 - E). Eine solche Ausgestaltung
des Steuermaßstabes ist nach dem vorstehend bezeichneten Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 25.01.2006 nicht zu
beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit
zu. Daher ist es zulässig, die Jahresrohmiete als Mietwert zu definieren.
Zu Abs. 9
(Jahresrohmiete)
Die
Vorschrift definiert die Jahresrohmiete als die nach § 79 Abs. 1 des BewG zu
berechnende Jahresrohmiete. Nach der bewertungsrechtlichen Vorschrift ist
Jahresrohmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung
des Grundstücks (Stellplatz) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für ein Jahr
zu entrichten haben. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands und zur Steigerung
der Vollzugseffektivität werden jedoch Umlagen und alle sonstigen Leistungen
des Mieters bzw. Pächters nicht einbezogen. Abgestellt wird auf das Entgelt für
die Überlassung des Stellplatzes („kalte Stellplatzmiete“). Die Einbeziehung
der Betriebskosten in die Jahresrohmiete unterbleibt, weil der Aufwand den zu
erwartenden Ertrag nicht rechtfertigen würde. Zu den Betriebskosten gehören
neben der eigentlichen Stellplatzmiete die geschuldeten Entgelte für die
Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie. Bei diesen Beträgen handelt es
sich in der Relation jedoch um Bagatellbeträge. Da die Daten zur
Stellplatzmiete für alle als Steuerschuldner in Frage kommenden Personen
ohnehin beim Betreiber des Campingplatzes erhoben werden, kann im Gegenzug auf
die jährliche Abgabe einer Steuererklärung durch den Inhaber des steuerbaren
Stellplatzes verzichtet werden. Dies erspart auf der Seite des Steuerschuldners
und auf der Seite der Amtsverwaltung erheblichen Bürokratieaufwand.
Zu Abs. 10
(Erhebungszeitraum)
Die
als Jahressteuer ausgestaltete Steuer wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben.
Daher definiert die Vorschrift das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum.
Zu § 3
(Steuergegenstand)
Zu Abs. 1
Gegenstand
der Steuer ist das Innehaben eines steuerbaren Stellplatzes im Gebiet der
Steuergläubigerin (Gemeinde). Der Begriff des „steuerbaren Stellplatzes“ folgt
dem Sprachgebrauch des § 3 Abs. 1 ZwStSa 2009. Diese Rechtssetzungstechnik
verbessert die Vollzugseffektivität. Entsprechend der auch im Recht der
Zweitwohnungssteuer enthaltenen Logik wird die Steuerpflicht dadurch ausgelöst,
dass ein steuerbarer Stellplatz vorgehalten wird, dessen Vorhalten nicht der
Steuerbefreiung unterliegt. Zwar existieren satzungsrechtlich nur zwei
Steuerbefreiungstatbestände, deren Anwendungsbereich in der Praxis allerdings
begrenzt sein dürfte. Es ist jedoch denkbar, dass im Laufe der Zeit durch die
Rechtsprechung neue Steuerbefreiungstatbestände eingeführt werden.
Zu Abs. 2
Steuerbar
ist ein Stellplatz, wenn dieser auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung
des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (Vorhalten zur
Einkommensverwendung). Die Umschreibung des steuerbaren Tatbestandes folgt aus
dem Wesen der Stellplatzsteuer, die eine örtliche Aufwandsteuer darstellt.
Aufwandsteuern ist eigen, dass sie einen konsumtiven Aufwand besteuern und als
Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine bestimmte Form der
Einkommensverwendung des Steuerschuldners belasten.
Da
die Stellplatzsteuer nur eine bestimmte Form der Einkommensverwendung besteuert
und auch nur besteuern darf, folgt daraus, dass ein Stellplatz, der
ausschließlich zur Einkommenserzielung vorgehalten wird, nicht der Besteuerung
unterworfen werden darf. Im Recht der Zweitwohnungssteuer hat sich der Begriff
der reinen Kapitalanlage herausgebildet,
die nur dann vorliegt, wenn die Zweitwohnung ausschließlich zur Erzielung von
Einkünften vorgehalten wird. Die für das Recht der Zweitwohnungssteuer
geltenden Grundsätze zur Abgrenzung von reiner Kapitalanlage und steuerbarem
Gegenstand sind entsprechend in das Recht der Stellplatzsteuer zu übernehmen,
um den Charakter einer Aufwandsteuer zu gewährleisten.
Zu
§ 4 (Steuerbefreiung)
Zu Abs. 1
Aus
Gründen der Rechtssicherheit wird ein im Recht der Zweitwohnungssteuer absolut
unverzichtbarer Befreiungstatbestand sinngemäß übernommen. Der auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurückgehende
Befreiungstatbestand entspricht inhaltlich § 4 Abs. 1 ZwStSa 2009. Die Zahl der
Anwendungsfälle wird indes als verschwindend gering eingeschätzt.
Zu Abs. 2
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 4 Abs. 2 ZwStSa
2009, so dass das Vorhalten eines zweiten steuerbaren Stellplatzes und jedes
weiteren steuerbaren Stellplatz im Gebiet der selben Gemeinde nicht der
Besteuerung unterworfen wird.
Zu § 5
(Vermutungsregelung)
Die Vorschrift entspricht §
5 ZwStSa 2009 und stellt eine widerlegbare Vermutung zu Gunsten der
Steuergläubigerin auf. Von Inhabern eines Stellplatzes wird widerlegbar
vermutet, dass sie diesen als steuerbaren Stellplatz innehaben. Es ist Sache
der Inhaber des Stellplatzes, diese Vermutung zu widerlegen.
Zu § 6
(Steuerschuldner)
Die Vorschrift entspricht
inhaltlich § 7 ZwStSa 2009.
Zu
§ 7 (Besteuerungsgrundlagen)
Die Vorschrift lehnt sich
eng an § 8 ZwStSa 2009 an. Generell ist die Jahresrohmiete nach Maßgabe des §
79 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Für die Fälle, in denen eine Jahresrohmiete nicht
zu ermitteln ist, weil der Inhaber des steuerbaren Stellplatzes diesen nicht
gemietet hat (z. B. weil er selbst Eigentümer ist), ist ein Ersatzmaßstab zu
definieren. Die dafür notwendigen Regelungen werden in Abs. 2 und Abs. 3
getroffen.
Zu
§ 8 (Steuertarif)
Im Entwurf ist ein
Steuersatz von 10 % des Mietwertes vorgesehen. Entrichtet ein Inhaber eines
steuerbaren Stellplatzes beispielsweise eine Stellplatzmiete in Höhe von 900,00
EUR jährlich (Jahresrohmiete), würde er zu einer Steuer von 90,00 EUR im Jahr
veranlagt werden.
Zu
§ 9 (steuerpflichtiger Zeitraum)
Die Vorschrift lehnt sich
an § 10 ZwStSa 2009 an. Der steuerpflichtige Zeitraum wird jedoch stets als
Kalenderjahr definiert. Dies wurde durch die Rechtsprechung nicht beanstandet
(Schleswig-Holsteinisches OVG a. a. O.).
Zu
§ 10 (Entstehen der Steuer)
Die Vorschrift entspricht
inhaltsgleich § 11 ZwStSa 2009.
Zu
§ 11 (Festsetzung der Steuer)
Die Vorschrift entspricht inhaltsgleich
§ 12 ZwStSa 2009.
Zu
§ 12 (Vorauszahlungen)
Die Vorschrift lehnt sich
an § 13 ZwStSa 2009 und die zum Recht der Zweitwohnungssteuer ergangene
Rechtsprechung an. Da die Steuer endgültig erst mit Ablauf des Kalenderjahres
entsteht, in dem der steuerbare Tatbestand verwirklicht wird, muss eine
Regelung über die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Steuerschuld
eingefügt werden, da die Gemeinde ansonsten für alle Steuerfälle erst den
Ablauf des Kalenderjahres abwarten müsste, um nach dessen Ablauf die Steuer
festsetzen zu können. Nach dem vorgelegten Entwurf ist jedoch, anders als bei
der Zweitwohnungssteuer, nur eine Vorauszahlung pro Kalenderjahr zu leisten.
Diese Vorauszahlung soll am 15.08. fällig werden.
Zu
§ 13 (Entstehen der Vorauszahlungen)
Um die Steuerschuldner auf
Vorauszahlungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine Regelung erforderlich,
die das Entstehen des Anspruches auf die Vorauszahlung regelt. Die
vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 14 ZwStSa 2009.
Zu
§ 14 (Abrechnung über die Vorauszahlungen)
Die Vorschrift entspricht §
15 ZwStSa 2009.
Zu
§ 15 (Fälligkeit)
Die Fälligkeitsregelung
entspricht § 16 ZwStSa 2009.
Zu
§ 16 (Anzeige-, Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten)
Die Vorschrift lehnt sich
an § 17 ZwStSa 2009 an.
Zu
§ 17 (Mitwirkungspflichten Dritter)
Die Vorschrift ist
erforderlich, um die Vollzugseffektivität zu gewährleisten. Gerade in der Phase
der Einführung der neuen Stellplatzsteuer ist der Steuergläubigerin noch nicht
bekannt, wer als Steuerschuldner überhaupt in Frage kommt. Daher statuiert § 17
- E Mitwirkungspflichten gegenüber den Betreibern von Camping- und
Wochenendplätzen. Nur diese sind in der Lage, in einem der Vollzugseffektivität
dienenden Verfahren zur Datenerhebung zeitnah und erschöpfend Auskunft über die
als Steuerschuldner in Frage kommenden Personen zu erteilen.
Zu
§ 18 (Datenverarbeitung)
Die
Vorschrift entspricht § 18 ZwStSa 2009.
Zu
§ 19 (dynamische Verweisung)
Die Vorschrift entspricht §
20 ZwStSa 2009.
Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Vorschrift definiert in
Anlehnung an § 21 ZwStSa 2009 Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden können.
Zu § 21 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt das
Inkrafttreten der Satzung. Der Entwurf sieht als Datum des Inkrafttretens
grundsätzlich den 01.01.2011 vor. Um zügig mit der Erhebung der erforderlichen
Daten für eine Festsetzung der Steuer beginnen zu können, sollen bestimmte Vorschriften
unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten.
C Finanzielle Auswirkungen
Naturgemäß können genaue
Aussagen über die Höhe des zu erwartenden Steueraufkommens nicht getroffen
werden. Die erwarteten Steuereinnahmen werden grob wie folgt geschätzt:
D Alternativen
Verzicht auf die Einführung
einer Stellplatzsteuer bei gleichzeitiger Erhöhung anderer Steuern.
E Kosten
Die Kosten des Vollzuges
lassen sich nicht exakt beziffern. Es ist insbesondere in der Einführungsphase
mit einem erhöhtem Vollzugsaufwand durch Widerspruchsverfahren und
Verwaltungsgerichtsprozesse zu rechnen. In Anlehnung an die Zweitwohnungssteuer
ist von den die Stellplatzsteuer erhebenden Gemeinden ein Verwaltungskostenbeitrag
an das Amt Probstei zu entrichten, dessen Höhe von den zur Durchführung der
Aufgabe anzusetzenden Personalkosten und der Anzahl der Fälle in der jeweiligen
Gemeinde abhängig ist. Die von der Gemeinde jeweils zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge
werden sich voraussichtlich wie folgt darstellen:
Anlagenverzeichnis
Entwurf einer „Satzung über
die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde [Name einfügen]
(StellplatzStSa)“
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der „Satzung über
die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde [Name laut Liste]
(StellplatzStSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfes.