Betreff
Bestimmung des Wahltages und des Tages einer unter Umständen erforderlich werdenden Stichwahl für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters
Vorlage
SCHÖN/BV/739/2021
Aktenzeichen
III/BGM-Wahl 2022/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der amtierende Bürgermeister wurde durch Urkunde vom 09.05.2017 mit Wirkung vom 29.05.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren zum Bürgermeister der Gemeinde Schönberg ernannt. Daher wird dessen Wahlzeit mit Ablauf des 28.05.2023 enden. Vor diesem Hintergrund sind frühzeitig die Vorbereitungen für die Durchführung einer Wahl zu treffen.

 

Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie nach Maßgabe des § 57 a Absatz 1 Satz 1 GO frühestens 8 Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen.

 

Hieraus ergibt sich, dass als frühester Termin der 29.09.2022 anzusehen ist, wohingegen der 29.04.2023 der letztmögliche Termin wäre. Da die Wahl nach Maßgabe des § 48 Absatz 1 Satz 2 GKWG jedoch zwingend an einem Sonntag stattfinden muss, ist der effektive Korridor die Zeit vom 02.10.2022 bis zum 23.04.2023.

 

Bei der letzten Wahl fand die Hauptwahl am 26.02.2017 statt. Die seinerzeit erforderliche Stichwahl wurde am 12.03.2017 abgehalten.

 

Für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO die Vorschriften des GKWG Anwendung. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Absatz 1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.

 

Mit der Bestimmung des Wahltages wird das formale Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des Stichwahltages.

 

Dabei kann der Wahltag nicht vollständig frei bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.

 

Wie bereits oben dargestellt wurde, muss die Wahl zwingend innerhalb der Zeit vom 02.10.2022 (frühester Termin) bis zum 23.04.2023 (spätester Termin) stattfinden.

 

Nach den Meinungen in der Literatur (Bracker/Dehn, Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nummer 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass lediglich die Hauptwahl bis zum 23.04.2023 stattfinden muss.

 

Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss spätestens innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage erforderlich. Dieser Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht überschritten werden, da den Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für die Haupt- als auch die Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch präsent sind.

 

Bei der Festlegung des konkreten Wahltermins muss bedacht werden, dass einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit gesetzlichen Feiertagen kollidieren können oder – bei einer entsprechenden Festlegung – bspw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind. Weiterhin ist zu bedenken, dass im Monat Mai 2023 auch die Kommunalwahlen anstehen werden. Der konkrete Wahltermin hierfür wurde bislang noch nicht festgelegt, jedoch erscheint relativ sicher, dass diese im Mai 2023 stattfinden werden.

 

Schon aus wahlorganisatorischen Gründen ist es zwingend erforderlich, einen gewissen Abstand zur Kommunalwahl herzustellen, da ansonsten die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft in Frage stehen würde. Zumindest aus Sicht der Amtsverwaltung stehen nicht genügend personelle Kapazitäten zur Verfügung, um die Kommunalwahl und die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in enger zeitlicher Nähe zueinander abzuhalten. Um den gebotenen zeitlichen Abstand zu gewährleisten, käme als Termin für die Hauptwahl der 26.02.2023 in Betracht.

 

Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die Zeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in der Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen ausreichend Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die Einzelbewerber/innen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen Wahlkampf zu entwickeln.

 

Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können.

 

Auf folgenden Umstand wird besonders hingewiesen:

 

Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag sowie den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet worden. In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich

 

¾     im Fall des Todes einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach der Zulassung der Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Absatz 1 GKWG) oder

 

¾     als Folge höherer Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Absatz 2 GKWG)

 

möglich. Umgangssprachlich gesprochen gibt es nach Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom Gemeindewahlausschuss festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten Fällen unabänderlich.

 

Zur Orientierung ist ein Zeitplan beigefügt, der exemplarisch für den angenommenen Wahltag am 26.02.2023 die wesentlichen Termine nennt. Dieser Wahltag für die Hauptwahl wurde auch deshalb zugrunde gelegt, weil die letzte Wahl am 26.02.2017 stattfand.

 

Je nach Präferenz kann es zur Favorisierung eines möglichst frühen oder möglichst späten Wahltermins kommen. Bei dem möglichst frühen Wahltermin wäre zu beachten, dass der 02.10.2022 hinsichtlich der Lage der Herbstferien erhebliche Kollisionen auslöst, sofern eine Stichwahl erforderlich werden sollte. Unter Zugrundelegung (auch) wahlorganisatorischer Aspekte sowie der sicherlich gewünschten hohen Wahlbeteiligung kämen als früheste Termine der 13.11.2022 und der 20.11.2022 in Betracht.

 

Aus Sicht der Gemeindewahlleitung bietet sich der 26.02.2023 quasi als „idealer“ Termin an, da er einerseits exakt 6 Jahre später stattfinden würde als die ursprüngliche Wahl und zur Kommunalwahl einen genügend großen zeitlichen Abstand besitzt.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Zeit- und Terminplan am Beispiel des 26.02.2023 als Wahltag für die Hauptwahl


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindewahlausschuss beschließt,

 

  1. den Termin für die Wahl auf den 26.02.2023 und

 

  1. den Termin für die unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl auf den 12.03.2023

 

zu legen.