Sachverhalt:
Der amtierende Bürgermeister wurde durch
Urkunde vom 09.05.2017 mit Wirkung vom 29.05.2017 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren zum Bürgermeister der
Gemeinde Schönberg ernannt. Daher wird dessen Wahlzeit mit Ablauf des
28.05.2023 enden. Vor diesem Hintergrund sind frühzeitig die Vorbereitungen für
die Durchführung einer Wahl zu treffen.
Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie nach Maßgabe des §
57 a Absatz 1 Satz 1 GO frühestens 8 Monate und spätestens einen Monat vor
Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Hieraus ergibt sich, dass als frühester
Termin der 29.09.2022 anzusehen ist, wohingegen der 29.04.2023 der
letztmögliche Termin wäre. Da die Wahl nach Maßgabe des § 48 Absatz 1 Satz 2
GKWG jedoch zwingend an einem Sonntag stattfinden muss, ist der effektive
Korridor die Zeit vom 02.10.2022 bis zum 23.04.2023.
Bei der letzten Wahl fand die Hauptwahl am
26.02.2017 statt. Die seinerzeit erforderliche Stichwahl wurde am 12.03.2017
abgehalten.
Für die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO
die Vorschriften des GKWG Anwendung. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKWG bestimmt
der Gemeindewahlausschuss
den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die
Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Absatz 1 Satz 2 GKWG jeweils an
einem Sonntag statt.
Mit der Bestimmung des Wahltages wird das
formale Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten
Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des
Stichwahltages.
Dabei kann der Wahltag nicht vollständig
frei bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte
Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.
Wie bereits oben dargestellt wurde, muss die
Wahl zwingend innerhalb der Zeit vom
02.10.2022 (frühester Termin) bis zum 23.04.2023 (spätester Termin)
stattfinden.
Nach den Meinungen in der Literatur
(Bracker/Dehn, Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nummer 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag
der Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass
lediglich die Hauptwahl bis zum 23.04.2023 stattfinden muss.
Die eventuell erforderlich werdende
Stichwahl muss spätestens innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47
Absatz 1 Satz 3 GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage
erforderlich. Dieser Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht
überschritten werden, da den Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für
die Haupt- als auch die Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch
präsent sind.
Bei der Festlegung des konkreten Wahltermins
muss bedacht werden, dass einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine
mit gesetzlichen Feiertagen kollidieren können oder – bei einer entsprechenden
Festlegung – bspw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den
Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind. Weiterhin ist zu
bedenken, dass im Monat Mai 2023 auch die Kommunalwahlen anstehen werden. Der
konkrete Wahltermin hierfür wurde bislang noch nicht festgelegt, jedoch
erscheint relativ sicher, dass diese im Mai 2023 stattfinden werden.
Schon aus wahlorganisatorischen Gründen ist
es zwingend erforderlich, einen gewissen Abstand zur Kommunalwahl herzustellen,
da ansonsten die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft in Frage stehen
würde. Zumindest aus Sicht der Amtsverwaltung stehen nicht genügend personelle
Kapazitäten zur Verfügung, um die Kommunalwahl und die Wahl der Bürgermeisterin
bzw. des Bürgermeisters in enger zeitlicher Nähe zueinander abzuhalten. Um den
gebotenen zeitlichen Abstand zu gewährleisten, käme als Termin für die
Hauptwahl der 26.02.2023 in Betracht.
Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl
einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters
für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die
Zeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in
der Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen
ausreichend Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die
Einzelbewerber/innen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen
Wahlkampf zu entwickeln.
Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im
ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen
eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei
der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen,
den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag
zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den
Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt
werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden
Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche
Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu
können.
Auf folgenden Umstand wird besonders
hingewiesen:
Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag
sowie den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet
worden. In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine
Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die
Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich
¾ im Fall des Todes
einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach der Zulassung der
Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Absatz 1 GKWG) oder
¾ als Folge höherer
Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Absatz 2 GKWG)
möglich. Umgangssprachlich gesprochen gibt
es nach Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom
Gemeindewahlausschuss festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten
Fällen unabänderlich.
Zur Orientierung ist ein Zeitplan beigefügt,
der exemplarisch für den angenommenen Wahltag am 26.02.2023 die wesentlichen
Termine nennt. Dieser Wahltag für die Hauptwahl wurde auch deshalb zugrunde
gelegt, weil die letzte Wahl am 26.02.2017 stattfand.
Je nach Präferenz kann es zur Favorisierung
eines möglichst frühen oder möglichst späten Wahltermins kommen. Bei dem
möglichst frühen Wahltermin wäre zu beachten, dass der 02.10.2022 hinsichtlich
der Lage der Herbstferien erhebliche Kollisionen auslöst, sofern eine Stichwahl
erforderlich werden sollte. Unter Zugrundelegung (auch) wahlorganisatorischer
Aspekte sowie der sicherlich gewünschten hohen Wahlbeteiligung kämen als
früheste Termine der 13.11.2022 und der 20.11.2022 in Betracht.
Aus Sicht der Gemeindewahlleitung bietet
sich der 26.02.2023 quasi als „idealer“ Termin an, da er einerseits exakt 6
Jahre später stattfinden würde als die ursprüngliche Wahl und zur Kommunalwahl
einen genügend großen zeitlichen Abstand besitzt.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zeit- und Terminplan am Beispiel des 26.02.2023 als Wahltag für die Hauptwahl
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindewahlausschuss beschließt,
- den Termin für die Wahl auf den 26.02.2023 und
- den Termin für die unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl auf den 12.03.2023
zu legen.