Betreff
Programm zur Förderung der Innenstadtentwicklung (Leerstandsmanagement + Veranstaltungen)
Vorlage
SCHÖN/BV/711/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg hat, wie auch viele andere Städte und Gemeinden, schon seit mehreren Jahren mit einer Leerstandsproblematik bzw. bei der Weitervermietung privater Geschäftsräume zu tun. Unter anderem auch durch die Pandemie bedingten Maßnahmen, ist in jüngster Zeit diese Problematik weiter gewachsen, so dass in diesem Herbst zwei weitere Ladenlokale in der Fußgängerzone leer stehen. Diese Thematik hat auch die von der Gemeinde Schönberg beauftragte BIG Städtebau im Rahmen seiner Voruntersuchung für die Städtebauförderung bereits als ein markantes Problem erkennen können. Um hier aktuell mögliche Förderprogramme zu nutzen sollte möglichst kurzfristig einen Antrag für ein Leerstandsmanagement für die Gemeinde Schönberg beantragt werden.

 

Mit Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 31. Mai 2021 - IV 502 - 476-58/2016-1373/2021 ist die Förderrichtlinie zum Programm zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt und Ortsteilzentren (Innenstadtprogramm) veröffentlicht und mit dem 15.06.2021 in Kraft getreten. Mit diesem Förderprogramm hat sich die Landesregierung entschlossen, in den Kanon der „schnellen Hilfen“ ein Zuschussprogramm mit einem Fördermittelbudget in Höhe von 10 Mio. Euro zur Unterstützung angesichts der aktuellen Herausforderungen der Innenstädte, die sich durch die Covid-19-Pandemie noch verschärft haben, aufzunehmen. Diese Unterstützung erfolgt ergänzend zu dem langfristigen Ansatz der Städtebauförderung.

           

Zu den möglichen geförderten Maßnahmen gehören u. a. zum Beispiel ein aktives Leerstandsmanagement und die Initiierung und Durchführung von Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen mit regionaler Strahlkraft zur Belebung der Innenstadt. Förderfähig sind u.a. die erforderlichen und angemessenen maßnahmenbezogenen Personalausgaben für Dienstleistungen sowie die Umsetzung von niedrigschwelligen und kurzfristigen Maßnahmen oder Konzept- bzw. Strategieentwicklungen, die im Rahmen dieses Innenstadtprogramms erforderlich sind. Die Förderung dieser Kosten ist auf einen Zeitraum von 2 Jahren begrenzt und beträgt maximal 75 % der zuwendungsfähigen Kosten als nicht rückzuzahlender Zuschuss.

           

Es wird daher empfohlen, einen Antrag auf Förderung aus dem Programm zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt- und Ortsteilzentren (Innenstadtprogramm) zu stellen, um einen externen Dienstleister in Form eines Innenstadtmanagements zu beauftragen, das sich mit einem aktiven Leerstandsmanagement befasst und im intensiven Austausch mit den Gewerbetreibenden und Akteuren in des Schönberger Ortszentrums, Ideen und Maßnahmen zur Belebung entwickelt. Bei einem angenommenen Auftragsvolumen für die Dienstleistung in Höhe von 100.000,00 Euro für zwei Jahre sowie Kosten für mögliche Untersuchungen, Konzepte und niedrigschwellige Aktionen wird empfohlen, eine Förderung bezogen auf 200.000,00 Euro für zwei Jahre zu beantragen. Der Eigenanteil würde dann bei 75 % Förderung pro Jahr 25.000,00 Euro betragen.

           

Es ist zu erwarten, dass das Budget des Innenstadtprogramms in Höhe von 10 Mio. Euro sehr nachgefragt wird und die Fördermittel schnell erschöpft sind. Die Anträge werden nach Eingangsdatum abgearbeitet. Insofern besteht schneller Handlungsbedarf. Für den Antrag ist ein Beschluss der Gemeindevertretung zwingend erforderlich.

           

Der voraussichtliche Eigenanteil (25.000,00 Euro p.a.) soll, begrenzt auf die Jahre 2022 und 2023, bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden, ggf. soll für eine Antragstellung der Betrag auch über einen Nachtrag zum Haushalt 2021 Berücksichtigung finden.


Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Bürgermeister bzw. die Amtsverwaltung wird gebeten, einen Antrag zum Programm zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt- und Ortszentren (Innenstadtprogramm) mit einem Volumen in Höhe bis zu 200.000,00 Euro förderfähiger Kosten zu stellen. Die Fördersumme soll für Personalausgaben für Dienstleistungen sowie die Umsetzung von niedrigschwelligen und kurzfristigen Maßnahmen oder Konzept- bzw. Strategieentwicklungen eingesetzt werden, die im Rahmen dieses Innenstadtprogramms erforderlich sind.

 

2.         Die Mittel werden spätestens ab dem Haushalt für das Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung gestellt. Falls für die Antragstellung notwendig, soll der Betrag auch über einen Nachtrag zum Haushalt 2021 Berücksichtigung finden.

 

3.         Der Bürgermeister bzw. die Amtsverwaltung wird beauftragt, nach Bewilligung der Förderung eine entsprechende Ausschreibung für ein Innenstadtmangement sowie die Erarbeitung eines Marketings- und Veranstaltungskonzept zu veröffentlichen.