Betreff
Erweiterung des Betreuungsangebotes der Schülerbetreuung Schönberg und Anpassung der Schülerbetreuungssatzung
Vorlage
SV/BV/098/2021
Aktenzeichen
III.4 - 2112.24
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für das Betreuungsangebot der Schülerbetreuung am Schulstandort Schönberg gibt es zusätzliche Bedarfe. Um eine von Eltern nachgefragte einstündige Betreuungszeit nach dem Unterricht ab 12:15 Uhr oder ab 13:00 Uhr anbieten zu können, um eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung auf der Grundlage des § 6 (2) Satz 2 SchulG in die als Angebot der offenen Ganztagsschule anerkannte Schülerbetreuung zu integrieren und um alle für die Betreuung von 7:00 – 8:30 Uhr und von 12:15 – 14:00 Uhr angemeldeten Kinder zum neuen Schuljahr aufnehmen zu können, ist die Schaffung von zwei weiteren Gruppen mit je 25 Plätzen, davon eine mit einer Betreuungszeit von Montag bis Freitag 12:15 – 13:15 Uhr und eine mit einer Betreuungszeit von Montag bis Freitag 7:00 – 8:00 Uhr und von 12:15 – 14:00 Uhr, notwendig.

 

Die Eltern erhalten dadurch nun auch die Möglichkeit, ihre Kinder nur für die Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung oder am Mittagessen zur Betreuung anzumelden. Eine solche Flexibilisierung wird zunehmend notwendig, damit Eltern Betreuungslücken zwischen dem Unterrichtsende und der Rückkehr von der Berufstätigkeit sinnvoll schließen können. Außerdem wird durch die Integration der verpflichtenden Hausaufgabenbetreuung in die Schülerbetreuung zum Einen Rechtsicherheit in Bezug auf die gesetzlichen Verpflichtungsregelungen erreicht und zum Anderen die bisherige organisatorische Doppelstruktur in diesem Bereich abgeschafft. Dadurch wird mehr pädagogische Qualität erreicht und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden.

 

Personell sollen für die Betreuung der Kinder dieser Gruppen bewährte Kräfte aus der pandemiebedingten Personalaufstockung zur Kohortentrennung und aus der Hausaufgabenbetreuung eingesetzt werden. Die Kräfte, die unterstützend zur Kohortentrennung befristet eingestellt waren, sollen mit insgesamt 25 Wochenstunden zunächst befristet bis zum 31.01.2022 beschäftigt werden. Die bisher auf Honorarbasis tätigen Hausaufgabenbetreuungskräfte, sollen nun in reguläre Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen, die ebenfalls zunächst bis zum 31.01.2022 befristet werden, übernommen werden. Damit sind diese Kräfte, anders als bei Honorartätigkeiten, weisungsgebunden und können im Bereich des Schulverbandes flexibler eingesetzt werden. Es handelt sich um insgesamt 5 Kräfte mit 52,5 Wochenstunden, davon sollen 20 Wochenstunden in der Schülerbetreuung und 32,5 Wochenstunden in der Hausaufgabenbetreuung der GSP im Kinder- und Jugendhaus geleistet werden.

 

Für den Betrieb der zwei zusätzlichen Gruppen entstehen im 1. Schulhalbjahr 2021/22 Personal und Sachkosten in Höhe von rd. 30.000 €, denen Einnahmen aus Elternbeiträgen und Landeszuschüssen von ca. 6.500 € gegenüber stehen. Es verbleibt ein Defizit von 23.500 €. Die durchschnittlichen Defizitkosten liegen mit 313 € pro Betreuungsstunde und Platz im Halbjahr unter denen für das bisherige Angebot, die mit 409 € angesetzt sind.

 

Die Befristung der Beschäftigungsverhältnisse auf das nächste Schulhalbjahr ermöglicht es, im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2022 die Maßnahmen zu evaluieren und über eine unbefristete Fortsetzung ab dem 01.02.2022 zu entscheiden. Eine Anpassung der Anlagen 1 und 2 zur aktuellen Schülerbetreuungssatzung ist jedoch bereits jetzt notwendig, um für die neuen Angebote rechtsicher Gebühren (Elternbeiträge) erheben zu können.

 

In diesem Zusammenhang wurde die Kalkulation der Elternbeiträge auf der Grundlage der veränderten Einnahmen und Ausgaben überprüft. Bei jährlichen Ausgaben von 228.000 € und kalkulierten Elternbeitragseinnahmen von 42.000 € ergibt sich ein Finanzierungsanteil aus Elternbeiträgen von rd. 18 % der Ausgaben. Würde man den Elternbeitragsdeckel aus dem Kindertagesstättengesetz, der für die Hortbetreuung gilt, in Höhe von 5,66 € pro wöchentliche Betreuungsstunde übernehmen, ergeben sich Mehreinnahmen von rd. 4.000 € jährlich und der Finanzierungsanteil steigt auf 20,2 %.

 

Anzumerken ist, dass sich rechnerisch mit einem Elternbeitrag von 5,66  pro wöchentlicher Betreuungsstunde ein Finanzierungsanteil von 32,27 % ergeben würde, dieser wird jedoch tatsächlich aufgrund von zeitweise nicht belegten Plätzen, insbesondere aber der Elternbeitragsreduzierung aus sozialen Gründen, die bei der Schülerbetreuung, anders als im Hort, nicht durch den Kreis ausgeglichen wird, nicht erreicht. Denkbar wäre, für die Leistung der Schülerbetreuung aufgrund der höheren Belastung des Trägers, die sich aus wesentlich geringeren Zuwendungen des Landes für schulische Betreuungseinrichtungen als für Kindertageseinrichtungen und den erwähnten fehlenden Ausgleich der Beitragsreduzierungen aus sozialen Gründen ergibt, einen höheren Elternbeitrag pro Betreuungsstunde, als im Hort festzusetzen. Die Leistungen der Schülerbetreuung werden jedoch nur während der Schulzeit, nicht aber in den Ferien angeboten, der Elternbeitrag ist aber auch in der Ferienzeit zu zahlen und die personelle Ausstattung der Schülerbetreuung ist quantitativ und qualitativ geringer, als im Hort. Ein höherer Elternbeitrag, als im Hort erscheint deshalb nicht gerechtfertigt und dürfte den betroffenen Eltern auch nur schwer zu vermitteln sein. Es wird deshalb empfohlen, die Elternbeiträge für die Schülerbetreuung mit dem für die Hortbetreuung gültigen Betrag pro wöchentlicher Betreuungsstunde gleich zu setzen.

 

Mit dem Ausbau der Einrichtung „Schülerbetreuung und Hort Schönberg“ erfolgt ein wichtiger Schritt in Richtung der mit der geplanten Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz während der Grundschulzeit notwendig werdenden Kapazitätserweiterung.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf 1. Änderung der Schülerbetreuungssatzung


Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Schulverbandsvertretung,

 

  1. das Angebot der Schülerbetreuung am Schulstandort Schönberg entsprechend dem Verwaltungsvorschlag zunächst befristet auf das 1.Schulhalbjahr 2021/22 zu erweitern und die Elternbeiträge pro wöchentlicher Betreuungsstunde entsprechend der in der Hortbetreuung gültigen Beträge festzusetzen sowie die dafür notwendigen Mittel bereit zu stellen und

 

  1. die dafür notwendige im Entwurf vorliegende  1. Änderung der Schülerbetreuungssatzung zu beschließen.