Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Breitbandzweckverbandes über die Entschädigung der im Breitbandzweckverband Probstei tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (Entschädigungssatzung)
Vorlage
BZP/BV/015/2021
Aktenzeichen
AD/I
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.05.2017 wurde die für den Breitbandzweckverband maßgebliche Entschädigungssatzung erlassen. Diese sieht, wie in allen anderen Zweckverbänden auch, vor, dass der/die VerbandsvorsteherIn nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) des Landes Schleswig-Holstein eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in der Verordnung vorgesehenen Satzes erhält. Dieser beträgt aktuell 345,00 €.

 

Gem. § 1 Abs. 4 der EntschVO handelt es sich bei den in der VO genannten Sätze regelmäßig um Höchstbeträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Überschreitung des o.a. Höchstsatzes bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsicht.

 

Insbesondere die letzten Monate haben gezeigt, dass der mit der EntschVO festgeschriebene Höchstsatz einer Aufwandsentschädigung alleine aus mehreren Gründen nicht angemessen erscheint. Dabei ist zunächst zu vernachlässigen, dass die EntschVO die Tätigkeit im Rahmen eines Breitbandzweckverbandes noch gar nicht in besonderer Weise berücksichtigen konnte, da die Geschichte dieser Art von Verbänden eben noch sehr jung ist.

 

Berücksichtigt werden muss aber auf der anderen Seite, dass die Verwaltungsgeschäfte des Breitbandzweckverbandes vom Amt Probstei ausgeführt werden. Das geschieht auch insoweit, als dass z.B. bei vergaberechtlichen und anderen Fragestellungen das Amt tätig wird. Auch hat das Amt seit etwas mehr als einem Jahr eine Vollzeitkraft beschäftigt, die ausschließlich mit Tätigkeiten für den Breitbandzweckverband befasst ist.

 

Auf der anderen Seite zeigt sich aber in der Lebenswirklichkeit auch, dass der Verbandsvorsteher nahezu in allen Angelegenheiten des Breitbandzweckverbandes direkt angesprochen wird, eingebunden ist und tätig wird. Sei es bei Kunden des Telekommunikationsunternehmens im Falle von Problemstellungen, im Rahmen von Abstimmungen mit Gemeinden bis hin zur Begleitung der inzwischen begonnenen Tiefbauarbeiten vor Ort.

 

Die Bauarbeiten zeigen sich als sehr komplex, da diverse verschiedenste Tätigkeiten verschiedener Firmen ineinander greifen. Nun ist es zwar zuvorderst Aufgabe des beauftragten Planungsbüros, diese Koordinierungsaufgaben zu übernehmen, aber wie in allen anderen Fällen auch, ist eine Koordinierung ohne Rücksprache mit dem verantwortlichen Auftraggeber nicht bzw. nur schwerlich möglich.

 

Dies zeigt sich in besonderer Weise beim Thema „Pflügen“. Insbesondere die Überlandleitungen des Breitbandnetzes sollten planerisch in landwirtschaftliche Flächen eingepflügt werden. Dies ist nicht nur eine schnellere, sondern auch deutlich kostengünstigere Bauweise. Mehr als 10% des Netzes werden eingepflügt und zwar nach derzeitigem Stand 39.543 Meter bei einer Gesamtlänge des Netzes von 318.704 Meter.

 

Auf der Kostenseite bedeutet diese Technik je nach Vergleichsvariante (Bohrspülung/offene Bauweise) eine Ersparnis von 2.28 Mio. bis 3.07 Mio. €.

 

Technik und Kosten sind das eine, die Verlegerechte sind das andere. Erfahrungen aus anderen Zweckverbänden zeigen, dass es keineswegs eine Selbstverständlichkeit ist, die Rechte bzw. die notwendigen Grunddienstbarkeiten der Landwirte zu erhalten. In ganz wenigen Fällen ist dies auch tatsächlich nicht gelungen.

 

Der Verbandsvorsteher hat es übernommen, mit den Landwirten zu sprechen und dafür zu werben, dass diese bzw. auch andere Eigentümer die Bereitschaft zur Abgabe einer Grunddienstbarkeit erklärt haben. Der Verbandsvorsteher ist selbst Landwirt und man kann sagen, er spricht die gleiche Sprache, die notwendig ist, um andere zu überzeugen.

 

So ist es ihm zu verdanken, dass es gelungen ist, in kurzer Zeit 189 (!!) Grunddienstbarkeiten zu erhalten, die notariell beglaubigt wurden. Es ist ihm zu verdanken dass die o.a. Ersparnisse erzielt werden konnten.

 

An diesem Beispiel soll verdeutlicht werden, welchen Wert der tatsächliche Aufwand des Verbandsvorstehers innehat. Mit den alleinigen Mitteln der Amtsverwaltung wäre dies allein schon wegen diverser anderer Aufgaben nicht, zumindest nicht in der Zeit möglich gewesen.

 

Gleiches gilt für die o.a. beschriebenen Aufgabenstellungen.

 

Der sicher im Detail schwer zu beschreibende tatsächliche Aufwand der Koordinierung und Kontrolle mag sich an folgenden Eckdaten ebenso zeigen. Das Gesamtinvest beträgt nach dem Stand der Ausschreibung ca. 26.000.000,00 €. Ein derartig umfangreiches Bauvorhaben hat es wahrscheinlich in der Probstei jedenfalls in letztlich gemeindlicher Verantwortung und auch Risikoträgerschaft (als Mitglied des Zweckverbandes) noch nicht gegeben. Es ist sicher auch ohne weitere Erklärungen nachvollziehbar, dass regelmäßig mit dem Investitionsvolumen auch der Aufwand des Ehrenamtes als gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes steigt.

 

Der mit dem Betrag der EntschVO vorgesehene Betrag von mtl. 345,00 € erscheint im Lichte des tatsächlichen Aufwandes dazu auch unangemessen.

 

Die der Anlage beigefügte Auflistung des Breitbandkompetenzzentrums Schleswig-Holsteins zeigt auf, dass nahezu alle Breitbandzweckverbände über höhere Personalkapazitäten verfügen, als der Breitbandzweckverband Probstei mit faktisch nur einer Vollzeitstelle. Sollte quasi ersatzweise weiteres Personal beim Amt notwendig sein, würden die Kosten dafür auch vom Verband im Wege eines Verwaltungskostenbeitrages zu erstatten sein.

 

Außerdem ist zu beachten, dass weitere durchaus übliche und zulässige Entschädigungen wie z.B. pauschale Fahrtkosten, Erstattung für das zur Verfügung gestellte Büro im Wohnhaus und Telefonkosten derzeit nicht gewährt werden.

 

Der Verbandsvorsteher hat in der Vergangenheit von einzelnen Ausnahmen wie z.B. Übergabe des Förderbescheides in Berlin abgesehen, keine Fahrtkostenerstattung beantragt. Es wird an dieser Stelle angeregt, auch um Verwaltungsaufwand zu sparen eine pauschale monatliche Erstattung in Höhe von 150,00 € in der Entschädigungssatzung vorzusehen.

 

Der Verbandsvorsteher stellt auch einen gesonderten Raum in seinem Wohnhaus (EG links) für die Tätigkeiten des Breitbandzweckverbandes zur Verfügung. Es wird vorgeschlagen, hier für eine monatliche pauschale Erstattung in Höhe von 250,00 € vorzusehen.

 

Es wird daher nach alledem angeregt, die ebenfalls der Vorlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Breitbandzweckverbandes über die Entschädigung der im Breitbandzweckverband Probstei tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (Entschädigungssatzung) zu beschließen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Breitbandzweckverbandes über die Entschädigung der im Breitbandzweckverband Probstei tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (Entschädigungssatzung) wird zugestimmt.