Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 2. Änderungssatzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafengebühren (Hafengebührensatzung) vom 20.02.2018
Vorlage
LABOE/BV/490/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Es ist hinlänglich bekannt, dass die Hafengebühren bzw. die Art der Veranlagung und die Kalkulation der Hafengebühren im Streit standen. Gegen einen Bescheid über die Veranlagung der Hafengebühren wurde Widerspruch eingelegt. Nach Erlass des Widerspruch zurückweisenden Widerspruchbescheides wurde zulässige Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

 

Bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden im Wesentlichen zwei Dinge deutlich. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass ein formaler Mangel bestand, der aber rückwirkend behoben werden kann. Das Gericht führte aber im Rahmen der Erläuterungen auch aus, dass weitere inhaltliche Mängel im Satzungswerk und der vorgelegten Kalkulation nicht festgestellt werden konnten und es insoweit bei lediglich einem (heilbaren) Mangel verblieb. Dieser führte allerdings zur Aufhebung des Veranlagungsbescheides.

 

Insoweit ist im Ergebnis festzustellen, dass das Verfahren aus Sicht der Gemeinde verloren wurde, aber - und das ist die gute Nachricht – auf der anderen Seite festgestellt werden darf, dass die inhaltlichen Grundlagen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Dazu finden sich auch Ausführungen in dem beigefügten Urteil ab Seite 12 unter Ziffer 4.

 

Zum formalen Mangel: Nach Erlass der Ursprungssatzung im Jahr 2018 hatten sich im Wege einer neuen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erhöhte Anforderungen zum Zitiergebot ergeben. Das aus den Regeln des Landesverwaltungsrechtes folgende Zitiergebot verlangt seither eine dezidierte Angabe der für den Erlass derartiger Satzungen geltenden Normen. Diese finden sich in der Einleitungsformel zu den Satzungen. Die bis dahin genügende Angabe der reinen Paragrafen reichte nicht mehr aus. Mit der 1. Änderungssatzung, die im Jahr 2020 beschlossen wurde, sollte dieser Mangel behoben werden. Nun ergab sich aber, dass die im Jahr 2018 im § 141 Landeswassergesetz (LWG) zu findende und zu zitierende Regelung seit 2020 (Neufassung des Landeswassergesetzes) seither inhaltsgleich im § 141 findet. Daher wurde zum Zeitpunkt des Erlasses der 1. Änderungssatzung in der Einleitungsformel auch der § 141 LWG zitiert, weil er zu dem Zeitpunkt (und heute auch noch) Geltung hat. Das Gericht rügte aber genau dies und verlangte das der § zu zitieren sei, der zum Zeitpunkt des Erlasses der (Grund-) Satzung Geltung hatte, mithin der § 98 LWG, weil eben dieser im Jahr 2018 Geltung hatte.

 

Juristische Ausführungen zu diesem Umstand finden sich in dem beigefügten Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig.

 

Der formale Mangel ist rückwirkend heilbar. Die Heilung ist auch mit Blick auf mögliche künftige Klagen erforderlich. Weitere Mängel sind seitens des Gerichtes weder festgestellt noch gerügt worden.

 

Unter dem Strich darf trotz der „Niederlage“ daher durchaus festgestellt werden, dass mit der seinerzeit beschlossen Satzung über die Erhebung der Hafengebühren und der dazugehörenden Gebührenkalkulation eine solide Grundlage geschaffen wurde.

 

Die noch zu beschließende 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafengebühren  (Hafengebührensatzung) vom 20.02.2018 ist ebenfalls beigefügt.


Beschlussvorschlag:

 

für den Werkausschuss:

 

Der Werkausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss über die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafengebühren  (Hafengebührensatzung) vom 20.02.2018.

 

für die Gemeindevertretung

 

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafengebühren  (Hafengebührensatzung) vom 20.02.2018