Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11, 2. Teil für das Gebiet"westlich der Strandstraße (Hausnummer 25 bis 27a) und südlich der Straße 'Zum See'"
hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WENDT/BV/102/2021
Aktenzeichen
III.2.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Wendtorf hat im Jahr 1996 den 2. Teil des Bebauungsplanes Nr. 11 als Satzung beschlossen. Dabei wurde das Gebiet mit dem zweiten Bauabschnitt „Zum See“ als allgemeines Wohngebiet und das entlang der Strandstraße verlaufende Mischgebiet um das südlicher gelegene Grundstück (Strandstraße 27 und 27a) erweitert.

 

Nun wurde vom Eigentümer des angrenzenden Grundstücks „Strandstraße 25“ beantragt, den Bebauungsplan zu ändern, da sein Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, jedoch kein Baufeld festgesetzt ist.

 

Das Verfahren kann als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Geltungsbereich


Beschlussvorschlag Bau- und Wegeausschuss:

 

  1. Der Bau- und Wegeausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11, 2. Teil für das Gebiet „westlich der Strandstraße (Hausnummer 25 bis 27 a) und südlich der Straße ‘Zum See‘“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

 

  1. Der Auftrag der städtebaulichen Leistungen sollte an das Planungsbüro B2K, Herr Kühle, erteilt werden.

 

  1. Die Planungskosten sind vom Vorhabenträger zu erstatten,, es ist ein entsprechender Planungsvertrag abzuschließen.

 

 

 

Beschlussvorschlag Gemeindevertretung:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11, 2. Teil für das Gebiet „westlich der Strandstraße (Hausnummer 25 bis 27 a) und südlich der Straße ‘Zum See‘“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. (Aufstellungsbeschluss)

 

  1. Der Auftrag der städtebaulichen Leistungen wird an das Planungsbüro B2K, Herrn Kühle, erteilt.

 

  1. Die Planungskosten sind vom Vorhabenträger zu erstatten, es ist ein entsprechender Planungsvertrag abzuschließen.